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Vertragsschluss Kochautomat, Urteil AG Dortmund

Der nicht erfolgte Vertragsschluss über den Kauf eines Kochautomaten war Gegenstand eines Urteils des Amtsgerichts Dortmund.

Vertragsschluss

Der nachstehende Fall handelt von einem nicht erfolgten Vertragsschluss über einen Kochautomaten. Der Verkäufer erhob Widerklage auf die negative Feststellungsklage des Käufers, dass ein Vertragsschluss über einen Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, so dass es zu einem Urteil des AG Dortmund kam, in welchem dann das AG Dortmund feststellte, dass ein Vertragsschluss über einen Kaufvertrag nicht vorlag. Auf das Bestehen eines Kaufvertrages und damit auf den Vertragsschluss war die Widerklage des Verkäufers gerichtet gewesen.

Der Fall war außergerwöhnlich, weil der Verkäufer des Kochautomaten den Vertragsschluss behauptete und eine Zeugin für den Vertragsschluss benannte. Die Zeugin konnte aber den vermeintlichen Käufer nicht wiedererkennen, so dass der Vertragsschluss letztlich nicht bewiesen wurde. obwohl die Zeugin die Wohnung, in der es zu dem Vertragsschluss kam, genau beschreiben konnte.

 

Abschrift

Az. 433 C 7889/11

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

vom 30.07.2012

In dem Rechtsstreit

des Herrn … Klägers und Widerbeklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

gegen

Beklagte und Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigte:         Rechtsanwälte … Wuppertal,

hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2012 durch den Richter Kellersmann

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstrec kung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jewils zu vollstrec kenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über Kaufpreisforderung aus zwei Kaufverträgen.

Mit zwei Schreiben vom 16.06.2011 mahnte die Beklagte den Kläger jeweils bezüglich der Kaufpreiszahlung für einen „Thermomix“ in Höhe von jeweils € 985,00 zuzüglich Mahnkosten in Höhe von € 7,50. Unter dem 06.07.2011 erhielt der Kläger weitere Mahnschreiben.

 

Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 25.07.2011 mit, dass der Kläger keine Thermomixe bei der Beklagten bestellt habe und forderte diese zu der Erklärung auf, sich der behaupteten Kaufpreisforderung gegenüber dem Kläger nicht weiter zu bemühen.

 

Nachdem der Kläger zunächst auch beantragt hatte, festzustellen, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger aus zwei vermeintlichen Kaufverträgen vom 09.05.2011 mit den Vorgangsnummern 2491988196 und 2491988205 in der Gesamthöhe von € 2.015,00 besitzt, hat der Kläger diesen Antrag am 16.01.2012 (nach Erhebnung der Widerklage) für erledigt erklärt.

 

Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 86,45 nebst Zinsen  in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit de 05.08.2011 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung des Klägers an und beantragt, die Klage abzuweisen.

Weiterhin beantragt die Beklagte widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 1.970,00 nebst Zinsen i Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2011 sowie vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von € 45,00 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Zeugin habe dem Kläger am 09.05.2011 im Namen der Beklagten als selbstständige Handelsvertreterin zwei „Thermomix TM 31“ verkauft. Das Verkaufsgespräch habe gegen 10:00 Uhr in der Wohnung des Klägers stattgefunden. Dort habe der Kläger auch die Bestellformulare (Bl. 13 u. 14 d. A.) unterschrieben. Die Zeugin habe dem Kläger auch beide Geräte übergeben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.01.2012 und das Gutachten vom 15.04.2012 (Bl. 121-131 d. A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle vom 16.01. und 30.07.2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatz wegen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 86,45.

Eine Anspruchsgrundlage ist insofern nicht ersichtlich. Schadensersatz wegen Abweh einer unberechtigten Forderung setzt das Bestehen einer vertraglichen Sonderbindung voraus (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az.: VI ZR 224/05). Im Fall kommt als eine vertragliche Sonderverbindung lediglich der streitige Kaufvertrag in Betracht.

Den Abschluss des Kaufvertrages sieht das Gericht indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an.

Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 15.04.2012. Dieses ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die vier fraglichen Unterschriften auf den beiden Bestellformularen wahrscheinlich nicht geleistet hat. Auf die gutachterlichen Ausführungen wird im Einzelnen verwiesen.

Zwar war die Schilderung der Verkaussituation durch die Zeugin insgesamt durchaus glaubhaft. Indes ist die Zeugin als Handelsvertreterin nicht unbeteiligt, sondern hat an dem Ausgang des Rechtsstreits durchaus ein wirtschaftliches Interesse. Aufgrund dieser Umstände ist ihre Glaubwürdigkeit nicht als völlig uneingeschränkt zu werten.

Aber auch die Zeugin konnte im Termin vom 16.02.2012, an dem auch der Kläger persönlich teilnahm, diesen nicht wiedererkennen, obwohl die sich an sehr viele Details erinnern konnte.

Vor diesem Hintergrund bleibt somit ungewiss, ob das Verkaufsgespräch, sofern es denn überhaupt wie von der Zeugin geschildert stattgefunden hat, mit dem Kläger geführt wurde.

Die Widerklage war manhels Kaufvertrages ebenfalls abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf € 2.015,00 festgesetzt.