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Familienrecht, Scheidung, Versorgungsausgleich, Scheidung nach marokkanischem Recht, Lebenspartnerschaft, Zustimmung, Zuweisung der Ehewohnung,

Versorgungsausgleichsausschluss, Beschluss AG Iserlohn

Familienrecht

Der Versorgungsausgleichsausschluss

Der Versorgungsausgleichsausschluss ist eine Ausnahme von der obligatorischen Durchführung des Versorgungsausgleichs als Zwangsverbundsache.

Der Versorgungsausgleichsausschluss greift dann ein, wenn im Rahmen der Scheidung der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll. Es handelt sich um einen üblichen Scheidungsbeschluss nach der Vermutung der Zerrüttung der Ehe nach einem Jahr Trennung (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB) mit der nicht seltenen Besonderheit, dass es bei der Scheidung zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs, einem Versorgungsausgleichsausschluss, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG gekommen ist, weil in einem Teilbereich der Anwartschaften der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 3.500,00 € nicht erreicht wurde und daher nach dem Gesetz ein Versorgungsausgleichsausschluss zu erfolgen hat. Nur teilweise kann der Versorgungsausgleichsausschluss abgewehrt werden.

 

Ausfertigung 154 F 74/12

Erlassen am 28.03.2014 durch Verlesen der Beschlussformel Kaiser, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Iserlohn

Familiengericht

Beschluss

 

 

In der Familiensache
der Frau … Iserlohn,
Antragstellerin,
Rechtsanwälte …, Verfahrensbevollmächtigte:
g e g e n
Herrn … Dortmund,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
Beteiligte:
Deutsche Rentenversicherung Bund, …, Versicherungsnummer …, … Pensionskasse …, Versicherungsnummer … , … , Versicherungsnummer … ‑, … Lebensversicherung AG, Postfach, …, Versicherungsnummer …, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, … , Versicherungsnummer … , hat das Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2014 durch die Richterin am Amtsgericht Holtgrewe
b e s c h l o s s e n :
Die am … vor dem Standesamt Portland/Jamaika unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von … Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den …, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von … Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den … übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Pensionskassen … (Vers. Nr. …) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Zusatzversorgungskassen Westfalen-Lippe (Vers. Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ehescheidung
Die Ehegatten heirateten am … .
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem … .11 getrennt.
Beide Ehegatten beantragen, die am … geschlossene Ehe zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem … .11 getrennt. Da die Ehegatten seit mehr als einen Jahr getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: …
Ende der Ehezeit: 31. 07. 2012
Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von … Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gern. § 5 Abs.3 VersAusgIG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit … Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt … Euro.

Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der … Pensionskassen … hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von … Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusgIG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit … Euro zu bestimmen.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
3. Bei der … … Zusatzversorgungskassen Westfalen-Lippe hat die Antragstellerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die satzungsgemäße Wartezeit nicht erfüllt ist.
Privater Altersvorsorgevertrag
4. Bei der … LebensverSicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von … Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit … Euro zu bestimmen.

Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von … Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit … Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt … Euro. Übersicht:

Antragstellerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: … Euro

Ausgleichswert: … Entgeltpunkte
Die … Pensionskasse … Ausgleichswert (Kapital): … Euro

Anrecht bei der … Zusatzversorgungskassen Westfalen-Lippe, später schuldrechtlich auszugleichen.

Die … Lebensversicherung AG

Ausgleichswert (Kapital): … Euro

Antragsgegner

Die Deutsche RentenversicherungWestfalen, Kapitalwert: … Euro
Ausgleichswert: … Entgeltpunkte

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von … Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen München mit einem Kapitalwert von … Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von … Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Das Anrecht der Antragstellerin bei der … Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von … Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.500,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.:

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 l VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von … Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.:

Für das Anrecht der Antragstellerin bei der … Pensionskassen … (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von … Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 3.:

Für das Anrecht der Antragstellerin bei der … Zusatzversorgungskassen Westfalen-Lippe bleibt nach § 19 Abs. 1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

Zu 4.:

Für das Anrecht der Antragstellerin bei der … Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von … Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 5.:
Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusgIG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von … Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht ‐ Familiengericht ‑ Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm – eingegangen sein.
Holtgrewe
Ausgefertig