Versicherungsschutz – Allgemeines
Versicherungsschutz in der Kraftfahrthaftpflichtvericherung ist gelegentlich nicht leicht zu erreichen. Ich berichte von einem immer wiederkehrenden Fall, wenn der Sohn mit dem Pkw des Vaters im Straßenverkehr eine „Dummheit“ begeht und es zu einem Verkehrsunfall mit einem hohen Schaden kommt. Häufig -wie auch hier und in einem Fall des OLG Hamm– verweigert die Versicherung den Versicherungsschutz. Es muss dann in einem Prozess der Versicherungsschutz/der Deckungsschutz gegen die Versicherung erstritten werden. Dies ist nachstehend bei einem behaupteten Schaden des Geschädigten von rund 20.000,00 € vor dem Landgericht Dortmund gelungen. Dem Urteil lag folgender vorausgehender Sachverhalt zugrunde, der im Urteil nur angedeutet wird: Der Sohn des Klägers überholte in Hamm mit dem Pkw des Klägers einen weiteren Verkehrsteilnehmer rechts, setze sich vor diesen und bremste ihn aus. Streitig war, ob der Sohn des Klägers den Unfallgegner lediglich zum Abbremsen des Pkw bis zum Stillstand zwingen oder -darüber hinaus- auch einen Unfall herbeiführen wollte. Die beklagte Versicherung nahm letzteres an und verweigerte den Versicherungsschutz/ Deckungsschutz aus der Kraftfahrtversicherung. Der Geschädigte nahm Kontakt zur Versicherung des Klägers auf. Dieser Fall wäre möglicherweise keiner geworden, wenn die Versicherung die Forderung des Unfallgegners nicht mit dem Argument abgelehnt hätte, der Sohn des Klägers habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Deshalb entfiele der Versicherungsschutz. Die Versicherung sei darüber hinaus gänzlich leistungsfrei. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Sohnes zurechnen lassen. Das hatte zur Folge, dass der Unfallgegner seine Forderungen direkt bei dem Kläger anmeldete. Da der Kläger nicht zahlte, nahm der Unfallgegner seine eigene Kasko-Versicherung in Anspruch, die jedoch nur einen Teil des Schadens erstattete und ihrerseits nun auch Ansprüche beim Kläger auf Erstattung anmeldete und regressieren wollte. Es war daher für den Kläger erheblich, Versicherungsschutz von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erhalten.
Versicherungsschutz – Urteil des Landgerichts Dortmund
2 O 331/20
Verkündet am 02.06.2022
Landgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit des Herrn …
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8 – 10, 44135 Dortmund,
gegen
… Versicherung AG, gesetzl. vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsmitglieder…,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2022
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Einzelrichter
für Recht erkannt:
(Der Tenor)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 22.10.2019 Im Caldenhofer Weg, 59069 Hamm, zur Schadennummer K … bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
…
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert bis zu 20.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreck- baren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab 01.01.2018 eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Versichertes Fahrzeug war der erstmals im Januar 2009 zu- gelassene PKW Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen…. Grundlage waren der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 30.01.2018 (Blatt 30 bis 32
d. A.), der Versicherungsschein vom 07.06.2018 (Blatt 35 bis 38 d. A.) und die AKB 2015 u. a. mit folgenden Regelungen:
„A. 1.
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung für Schäden, die sie mit ihrem Fahrzeug anderen zufügen
1.1. Was ist versichert?
A. 1.1.
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen anderen bzw. die Umwelt geschädigt. Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) …
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden
kommen.
und deswegen gegen Sie oder uns Schadensersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder … geltend gemacht werden.
A. 1.1.2
Begründete und unbegründete Schadensersatzansprüche
Sind Schadensersatzansprüche begründet, leisten wir Schadensersatz in Geld.
A. 1.1.3
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
…
A. 1.2
Wer ist versichert?
Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a) den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
…
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbständig gegen uns erheben.
…
A. 1.5
Was ist nicht versichert?
A. 1.5.1 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
…
F.
Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
…“
Am 27.10.2019 verursachte der Sohn des Klägers M. mit dem Fahrzeug auf dem Caldenhofer Weg in Hamm in einen Verkehrsunfall.
Fahrer des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs war H.
Mit Schreiben vom 05.11.2019 (Blatt 101 bis 103 d. A.) und vom 27.12.2019 (Blatt 9 und 10 d. A. sowie Blatt 136 bis 138 d. A.) nahm H. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 19.626,24 € in Anspruch. Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 17.01.2020 (Blatt 11 d. A.) gegenüber H. ab, weil sie von einem vorsätzlich herbeige- führten Ereignis und ihrer Leistungsfreiheit ausgehe.
Mit Schreiben vom 24.01.2020 (Anlage K 7, Blatt 99 und 100 d. A.) übersandte H. dem Kläger die Schreiben vom 05.11.2019 und vom 27.12.2019 nebst Anlagen (Blatt 101 bis 149 d. A.) und teilte ihm Folgendes mit:
„Danach geht Ihre Haftpflichtversicherung davon aus, dass der Fahrer Herr M. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat und die Versicherung daher nicht zur Leistung verpflichtet ist. Auf den Einwand des Unterzeichnenden, dass der Schadensersatzanspruch auch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs besteht und damit ein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung bestehen dürfte, teile die Sachbearbeiterin Frau W. heute dem Unterzeichnenden telefonisch mit, dass von dort gleichwohl keine Leistung erbracht werde. Eine Begründung gab sie telefonisch nicht an.
Ich bitte Sie daher, mir hier eingehend bis zum 04.02.2020 mitzuteilen, ob Sie Halter des Fahrzeuges … zum Unfallzeitpunkt waren.
…
Sollten Sie Halter des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt gewesen sein, werden meine Mandantin und ich gerichtlich Ihre Haftpflichtversicherung im Rahmen der Halterhaftung in Anspruch nehmen.
…
Für den Fall, dass Sie Halter des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt waren, habe ich sie daher, um Sie vorsorglich persönlich in Verzug zu setzen, aufzufordern, den mit den anliegenden Schreiben geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 19.550,14 € hier eingehend auf eines der Konten des Unterzeichnenden bis zum 04.02.2020 zu zahlen.“
Mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2020 (Blatt 12 bis 16 d. A.) begehrt der Kläger von der Beklagten die Erteilung von Deckungsschutz.
Die Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2020 (Blatt 18 und 19 d. A.) mit, dass eine außergerichtliche Regulierung nicht erfolgen und sie sich gegen ihre gerichtliche Inanspruchnahme verteidigen werde. Mit Schreiben vom 25.08.2020 (Blatt 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie gemäß § 81 VVG leistungsfrei sei und nicht an die von H. in Anspruch genommene Kaskoversicherung zahlen werde. Die Versicherung des Klägers nahm den Sohn des Klägers mit Schreiben vom 24.07.2020 (Blatt 74 bis 76 d. A.) auf Zahlung in Höhe von 9.849,69 € in Anspruch.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes.
Er behauptet, er sei Fahrzeughalter.
Sein Sohn habe den Unfall nicht herbeiführen wollen. Er habe das von H. gefahrene Fahrzeug rechts überholt und dann gebremst, um ihn zu einer starken Bremsung zu zwingen, ohne zu kollidieren. Während des Überholvorgangs habe H. beschleunigt, um seinen Sohn am Überholen zu hindern und konnte deshalb nicht rechtzeitig anhalten.
(Die Klageanträge)
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, wegen des Verkehrsunfalls vom 22.10.2019 Im Caldenhofer Weg, 59069 Hamm, zur Schadennummer … bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren und
die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Reissenberger, Schwanenwall 8 -10, 44135 Dortmund, gemäß der Anwaltsrechnung Nr. 200125137 vom 04.02.2020 in Höhe von 1.348,27 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, Halter und Fahrzeugeigentümer sowie Repräsentant des Klägers sei M., dem das Fahrzeug ausschließlich zur Verfügung gestanden habe. Er habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt und die Beschädigung des von H. gefahrenen Pkws billigend in Kauf genommen.
Sie beruft sich zudem auf ihre Leistungsfreiheit, weil M. eine Obliegenheitsverletzung wegen Falschangaben zum Unfallhergang in der Schadenmeldung (Blatt 165 bis 173 d. A.) und in der von ihm und dem Kläger unterschriebenen Schadenanzeige vom 13.11.2019 (Blatt 174 bis 176 d. A.) zur Last falle.
Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil keine Gefahr einer Inanspruchnahme des Klägers bestehe und sie mit Schreiben vom 25.02.2020 mitgeteilt habe, dass sie im Falle einer Klage des vermeintlich Geschädigten die Prozessführung übernehmen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGH IV ZR 422/12, Piontek, Haftpflichtversicherung, § 3 Rn. 37, Prölss-Martin, VVG, 31. Aufl., § 100, Rn. 19).
Dem Haftpflichtversicherer steht es nämlich frei, die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche zu erfüllen oder solche abzuwehren.
(Das Feststellungsinteresse)
Dass nach § 256 ZPO notwendige Rechtsschutzinteresse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, wenn der Dritte seine Ansprüche geltend gemacht hat, aber nicht vor Ablehnung des Versicherungsschutzes. Kein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Versicherer die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zugesagt hat. Schon vor Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs besteht ein Feststellungsinteresse, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz hinsichtlich des Anspruchs des unmittelbar Geschädigten abgelehnt hat (Prölss-Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 21, m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Mit Schreiben vom 05.11.2019 (Blatt 101 bis 103 d. A.) und vom 27.12.2019 (Blatt 9 und 10 d. A. sowie Blatt 136 bis 138 d. A.) nahm der Geschädigte H. die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Beklagte lehnte ihre Haftung mit Schreiben vom 17.01.2020 (Blatt 11 d. A.) ab. Weil sie von einem vorsätzlich herbeigeführten Ereignis ausging.
Mit Schreiben vom 24.01.2020 (Anlage K 7, Blatt 99 und 100) forderte daraufhin der Geschädigte H. den Kläger zur Zahlung von 19.550,14 € auf, für den Fall, dass er Fahrzeughalter zum Unfallzeitpunkt war. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2020 (Blatt 18 und 19 d. A.) mit, dass sie von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ausgehe und „sofern unsere Partei gerichtlich in Anspruch genommen wird, wird sie sich gegen diese Inanspruchnahme verteidigen“.
Mit Schreiben vom 25.08.2020 (Blatt 20 d. A.) berief sich die Beklagte gegenüber dem Kläger schließlich auf ihre Leistungsfreiheit nach § 81 VVG, weil der Fahrer wegen vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden sei. Damit hat die Beklagte für den Kläger und einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich ihre Leistungsverweigerung zum Ausdruck gebracht.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat aufgrund des unstreitigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Fahrer M. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat und ob ihm eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, denn in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Fahrer nicht der Repräsentant des Versicherungsnehmers. Da er selbst Mitversicherer ist, hat er eigene Obliegenheiten zu erfüllen. Ein Fehlverhalten dabei ist dem Versicherer nicht zuzurechnen (BGH IV ZR 616/68, Urteil vom 20.05.1969, BGH IV ZR 97/69, Urteil vom 15.12.1970, OLG Hamm 6 U 45/92, Urteil vom 28.09.1992, Langheid-Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 48).
Mit ihrem Vortrag
im Schriftsatz vom 03.02.2021
„Selbstverständlich wird die Beklagte im Falle eines Haftpflichtprozesses auch die Prozessführung übernehmen, denn hierzu ist sie gemäß des vorliegenden Versicherungsvertrages – in Bezug auf das Fahrzeug – verpflichtet, nichts anderes ist mit dem Schreiben vom 25.02.2020 gegenüber dem Kläger auch kommuniziert worden.
…“
und vom 20.12.2021
„die Beklagte hat daher sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutlich gemacht, dass man sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen wird. … Ungeachtet obiger Ausführung ist die Beklagte allerdings in jedem Fall leistungsfrei. Wie durch das Amtsgericht festgestellt, hat sich der Fahrer und tatsächlicher Halter des Fahrzeugs, M. .., wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht. Das Urteil ist rechtskräftig.“
hat die Beklagte ihre Leistungspflicht/die Klageforderung nicht erfüllt. Sie hat ihre bedingungsgemäße Leistungspflicht nicht zum Ausdruck gebracht. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung vielmehr geweigert, die unmissverständliche Erklärung abzugeben, dass sie dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen des Verkehrsunfalls vom 22.10.2019 gewähren wird.
…