Versicherungsabsprachen bei der Unfallregulierung:
Versicherungsabsprachen bei der Unfallregulierung sind für den Geschädigten unverbindlich.
In diesem von RA Reissenberger erwirkten Urteil hat das Amtsgericht Moers festgestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall im Rahmen der Unfallregulierung die Versicherungsabsprachen der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung mit der von ihm vorgeschlagenen Reparaturwerkstatt nicht entgegenhalten lassen muss. Die Versicherung trifft häufig aus Kostengründen Absprachen mit einer freien Kfz-Werkstatt, wonach sie zu besonders günstigen Tarifen, die jedoch nicht marktgerecht sind und Kunden, die nicht von der Versicherung vermittelt wurden, auch nicht genannt werden. Kürzungen, die auf einem derartigen Umstand beruhen, dürfen dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
Versicherungsabsprachen – Urteil des AG Moers:
Vollstreckbare Ausfertigung
562 C 562/07
Amtsgericht Moers
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Sven, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Moers auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2008 durch die Richterin am Amtsgericht Boekstegen für Recht erkannt:
Tenor (Versicherungsabsprachen):
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand (Versicherungsabsprachen):
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe (Versicherungsabsprachen):
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz infolge des Unfallereignisses vom 24.09.2007 in Höhe von 323,81 EUR hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen. den dieser aufgrund des Unfallereignisses erlitten hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Beklagten den Kläger nicht darauf verweisen, er müsse sich diejenigen Preise entgegenhalten lassen, die zwischen der Beklagten zu 2) und der Firma für den Fall vereinbart worden sind, dass der Kläger sein Fahrzeug zur Reparatur bei der Firma bringt und gleichzeitig die Beklagte zu 2) selbst als Auftraggeberin fungiert.
Der Sachverständige hat bei seinem mündlichen Gutachten eindeutig dargelegt, dass die Preise, die die Beklagten dem Kläger entgegenhalten, einem Geschädigten überhaupt nicht angeboten werden, sondern dass es sich hierbei um Vereinbarungen handelt (Versicherungsabsprachen), die ausschließlich zwischen der Firma und der Beklagten zu 2) getroffen wurden und die auch lediglich der Beklagten zu 2) zugute kommen.
Selbst wenn daher der Kläger, der zulässiger Weise vorliegende fiktive Reparaturkosten geltend macht, zum Preisvergleich sein Fahrzeug zur Firma zwecks Untersuchung gebracht hätte, sogar auf die Beklagte zu 2) hingewiesen hätte, wären ihm die Preise, die die Beklagten nunmehr ausschließlich zahlen wollen, überhaupt nicht genannt worden. Dem Akteninhalt lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger vor der Schadensregulierung seitens der Beklagten überhaupt darauf hingewiesen wurde, dass bei der Firma besonders günstige Preise für den Fall erreichbar seien, dass die Beklagte zu 2) ihrerseits den Reparaturauftrag bei der Firma erteilt, wobei nicht einmal feststeht, ob die Beklagte zu 2) im konkreten Falle dies überhaupt getan hätte.
Fest steht daher, dass dem Kläger die von der Beklagten entgegengehaltenen Preise bei der Firma überhaupt nicht erhalten hätte. Grundlage für die fiktive Abrechnung des Schadens ist daher, welche Reparaturkosten der Kläger gehabt hätte bei ordnungsgemäßer Auswahl einer für ihn unter zumutbaren Bedingungen erreichbaren Fachwerkstatt.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Firma … sehr wohl um eine derartige Fachwerkstatt, wie sich aus dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen ohne weiteres ergibt. Da die Reparaturkosten bei der Firma … letztendlich 263,47 EUR niedriger gewesen wären, wie der Sachverständige erläuterte, muss sich der Kläger diese Ersparnis anrechnen lassen. Da es sich bei der Firma … durchaus um eine Fachwerkstatt handelt, die für den Kläger auch ohne weiteres ebenso erreichbar gewesen wäre wie die Mercedes Niederlassung, kann er bei der fiktiven Abrechnung keine höheren Kosten geltend machen, als diejenigen, die bei der Firma angefallen wären. Die nunmehr noch ausstehende Klageforderung ist daher um den Betrag von 263,47 EUR zu verringern.
Demgegenüber kann der Kläger aber diejenigen Kosten verlangen, die für die Nachbesichtigungen nach Durchführung der Reparatur durch den Kläger angefallen sind. Insofern ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 25.09.2007 für den Fall. dass der Kläger Nutzungsausfallentschädigung verlangte, die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung bzw. bei Totalschaden den Nachweis der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs verlangte. Dem Kläger blieb daher gar nichts anderes übrig, als die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen vorzulegen, so dass die hiermit verbundenen Kosten auch zu erstatten sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO
Boekstegen
Ausgefertigt
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Diese Entscheidung wurde den Beklagten, z. Hd. Rechtsanwälte … … zugestellt.
Böger, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle