Verkehrsunfall
Es kam zu einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer vielbefahrenen Kreuzung in Dortmund.
Der Unfallgegner hatte bei diesem Verkehrsunfall Grünlicht, überfuhr die Lichtzeichenanlage und musste unmittelbar hinter der Lichtzeichenanlage aber noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich verkehrsbedingt warten. Die Klägerin erhielt noch vor dem Verkehrsunfall auch Grünlicht und hatte als Geradeausfahrerin freie Bahn.
Als sie die Kreuzung fast durchfahren hatte, fuhr die vor dem Kreuzungsbereich wartende nunmehr bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich ein, so dass es zu dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall kam. Gleichwohl wollte die Versicherung nach diesem Verkehrsunfall den Schaden nicht regulieren. Ein derartiges Verhalten nach einem Verkehrsunfall erfolgt planvoll durch die Versicherung. Wer sich dieses Verhalten nach einem Verkehrsunfall trotz des fehlenden Verschuldens bieten lässt, muss die Kürzungen akzeptieren und ist nach einem Verkehrsunfall doppelt bestraft, nämlich einmal mit dem Verkehrsunfall und zum anderen, weil die durch den Verkehrsunfall erlittenen Schäden nicht vollständig ersetzt werden. Deshalb sollten Sie nach einem Verkehrsunfall sofort einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen hilft und Ihnen professionell die Arbeit abnimmt. Nach einem Verkehrsunfall steht Ihnen RA Reissenberger zur Verfügung.
Beachten Sie die Verhaltenshinweise am Unfallort unmittelbar nach einem Verkehrsunfall. Einige von RA Reissenberger erwirkte Entscheidungen zum Nutzungsausfall, zu den Verbringungskosten und sonstigen Kürzungen finden Sie auch unter den angegebenen Links. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Thema Verkehrsunfall sind die §§ 823, 249 ff BGB, 7 ff StVG.
Urteil des Landgerichts Dortmund, 21 O 97/07, zu einem Verkehrsunfall mit einem sog. „unechten Kreuzungsräumer“.
21 O 97/07
Verkündet am 14.08.2007
Jürgens,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LANDGERICHT DORTMUND
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Frau … Dortmund,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
g e g e n
die Frau, … Dortmund,
Beklagte zu 1),
den Herrn …, Dortmund,
Beklagten zu 2),
AZ: ‑
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2007 durch den Richter am Landgericht Flocke als Einzelrichter für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.308,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 sowie weitere 288,22 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8% und die Beklagten 92 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens. der ihr anlässlich eines Verkehrsunfalles entstanden ist, der sich am 16.01.2007 um ca. 17:17 Uhr in Dortmund im Kreuzungsbereich der Schützenstraße mit der Erwinstraße bzw. Bülowstraße ereignet hat.
In der Unfallsituation befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug Honda Yazz, amtliches Kennzeichen …‚ die Erwinstraße in westlicher Richtung und wollte über die Kreuzung mit der Schützenstraße hinweg geradeaus in die Bülowstraße fahren. In ihrer Fahrtrichtung betrachtet von rechts her hatte die Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug Audi A 6, amtliches Kennzeichen …‚ dessen Halter ihr Ehemann, der Beklagte zu 2). war und des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, die Schützenstraße befahren und beabsichtigte, an der Kreuzung nach links hin in die Erwinstraße einzubiegen.
Die Kreuzung ist ampelgeregelt. Die Fahrzeuge stießen im Kreuzungsbereich zusammen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Bereich der vorderen rechten Ecke und der rechten Seite (rechter Kotflügel) beschädigt.
Die Kläger behauptet, sie habe auf der Erwinstraße zunächst wegen roten Ampellichtes anhalten müssen und habe in zweiter Position hinter einem Fahrzeug gestanden, das seinerseits nach rechts hin in die Schützenstraße habe abbiegen wollen.
Bei Erscheinen von Grünlicht seien das vorausfahrende Fahrzeug und sie selbst ganz normal angefahren. Nach dem Abbiegevorgang nach rechts hin durch des vorausfahrende Fahrzeug hinreichend weit abgeschlossen war, sei sie selbst geradeaus in den Kreuzungsbereich hineingefahren. Sie habe sich in gerader Fahrlinie bewegt. Es habe keine Veranlassung bestanden, etwa um das vor ihr fahrende Fahrzeug herum einen Bogen nach links hin zufahren. Sie habe das auch nicht getan.
Plötzlich sei dann im Kreuzungsbereich von rechts her die Beklagte zu 1) gegen ihr Auto gefahren. Der entstandene Schaden ist weitgehend unstreitig.
Die Beklagte zu 3) hat im Rahmen der erfolgten Teilregulierung die Schadensposition überwiegend in der Höhe zugrunde gelegt, wie die Klägerin sie vorgerichtlich geltend gemacht hatte und auch jetzt ihrer Berechnung in diesem Rechtsstreit zugrunde legt.
Danach sind folgende Schadenspositionen unstreitig:
- Reparaturkosten 5.518,39 €
- Sachverständigenkosten 498,20 €
- Wertminderung 400,00 €
- Abschleppkosten 107,10 €
- Pauschale 25,00 €
Außer diesen Positionen ist ein Schaden auch noch insoweit entstanden, als die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch genommen hat. Insofern besteht Streit zwischen den Parteien,wie hoch der damit zusammenhängende Schaden der Klägerin zu bewerten ist.
Die Klägerin legt ihrer Berechnung den Betrag der Rechnung der Firma … vom 01.02.2007 zugrunde, in Höhe von 1.084,01 €.
Nach ihrer Darstellung ist es zu der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wie folgt gekommen:
Als sie ihren Prozessbevollmächtigten am Tag nach dem Unfall mit der Schadensliquidation beauftragt habe, sei bei einem Telefonat des Rechtsanwalts mit einem Mitarbeiter der Beklagten zu 3) darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte zu 3) mit einigen Mietwagenfirmen Absprachen getroffen habe. Es sei sinnvoll, bei einer dieser Firmen ein Ersatzfahrzeug anzumieten.
Das habe ihr Ehemann dann auch versucht. Sie sei allerdings u. a. wegen einer bestehenden Behinderung darauf angewiesen gewesen, ein Automatikfahrzeug zu haben. Die Anmietung eines solchen Fahrzeuges habe sich als schwierig erwiesen. Die angesprochenen Firmen hatten ein solches Auto entweder nicht angeboten oder sich erst darum bemühen müssen, ihrerseits ein solches Fahrzeug zu beschaffen.
Als man das unfallbeschädigte Fahrzeug zu der Firma …, wo dieses Fahrzeug früher auch gekauft worden war, zur Reparatur gebracht habe, habe sich ergeben, dass diese Firma ein modelgleiches Fahrzeug mit Automatikgetriebe als Mietwagen zur Verfügung stellen konnte.
Unter Einbeziehung des Rechnungsbetrages der Firma … für das Mietfahrzeug in Höhe von 1.084,01 € errechnet die Klägerin in ihren Schaden zu insgesamt 7.632,70 €. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) sei bei Rotlicht in die Kreuzung gefahren.
Sie verlangt Ausgleich ihres Schadens in voller Höhe und verlangt unter Anrechnung einer vorgerichtlich erfolgten Teilregulierung in Höhe von 2.403,45 €mit dieser Klage die Zahlung weiterer 5.229,25 € nebst Zinsen. Außerdem macht sie vorgerichtliche Anwaltskosten entsprechend ihrer Berechnung auf Seile 7 der Klageschrift in Höhe von 288,22 € geltend.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.229,25 € sowie weitere 288,22 €, jeweils nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2007, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten zum Unfallhergang, die Beklagte zu 1) sei bei Grünlicht in die Kreuzung hineingefahren, habe dann aber hinter einem anderen Fahrzeug, das ebenfalls nach links abbiegen wollte, zunächst warten und Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Nachdem schließlich das andere Fahrzeug die Kreuzung geräumt hatte, habe es noch eine Verständigung zwischen der Beklagten zu 1) und der Zeugin … gegeben, die von der Bülowstraße her in die Kreuzung hineingefahren sei.
Die Zeugin … habe ihr das Räumen der Kreuzung erlaubt. Als sie wieder angefahren sei, sei die Klägerin mit ihrem PKW von links her kommend gegen ihr Fahrzeug gefahren.
Die Klägerin habe den Unfall jedenfalls mitverschuldet.
Die Beklagte zu 1) habe zuvor wartend in einer Position gestanden, bei der die Fahrspur für die Klägerin beim überqueren der Kreuzung blockiert gewesen sei. Die Beklagten erachten eine Quotenverteilung mit ⅔ zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.
Die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Schäden der Klägerin seien durch die erfolgte vorgerichtliche Leistung mit dieser Quote auch ausgeglichen.
Als Mietwagenkosten habe die Beklagte zu 3) zu Recht lediglich 661,64 € in Ansatz gebracht. Der Klägerin sei nämlich ein günstigerer Mietwagentarif zugänglich gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat im Termin am 04.08.2007 die Klägerin und die Beklagte zu 1), letztere durch einen Dolmetscher, persönlich angehört.
Als Zeugen sind Herr … und Frau … vernommen worden. Für die Ergebnisse der Anhörungen und der Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll desTermins Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagten sind gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, 3 PflVG als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin den aus dem Unfallentstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Denn das Unfallgeschehen war für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis, so dass es trotz der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges bei der vollen Haftung der Beklagten bleibt, § 17 II, III StVG. Der Beklagten zu 1) hingegen ist ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Nach der Beweisaufnahme nämlich ist der Hergang des Unfalls wie folgt festzustellen:
Die Beklagte zu 1) war zwar bei eigenem Grünlicht über die Haltelinie der für sie geltenden Lichtzeichenanlage hinweggefahren, hatte ihr Fahrzeug dann allerdings eine ganz kurze Strecke dahinter zum Stillstand gebracht. Unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) befand sich kein anderes Fahrzeug. Es kann dahinstehen, ob ein anderes Fahrzeug, das ebenfalls nach links abbiegen wollte, weit in den zentralen Bereich der Kreuzung hineingefahren war.
Die Zeugin … hat ein solches weiteres Fahrzeug gar nicht wahrgenommen.
Auch die Beklagte zu 1) jedenfalls hat eingeräumt, dass sie einen weiteren Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug gelassen hatte.
Die Position, in der die Beklagte zu 1) sodann wartete, kann sicher dahin eingegrenzt werden, dass für die Klägerin die eigene Fahrspur bei einer Fahrt geradeaus über die Kreuzung hinweg frei blieb. Das haben nicht nur die Klägerin bei ihrerAnhörung und der Zeuge … geschildert. Auch die Zeugin … hatte in diesem Punkt eine klare und durch viele Einzelheiten, an die sie sich erinnerte, gestützte Erinnerung.
Insbesondere im Hinblick auf die Zeugin … ist das Gericht von demSachverhalt überzeugt. Die Zeugin … hatte nicht nur objektiv gute Sichtmöglichkeiten auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1). Es steht auch fest, dass sie dieses Fahrzeug bewusst wahrgenommen hat. Auch die Beklagte zu 1) nämlich hat bestätigt, dass es zu einem Blickkontakt und einer Verständigung zwischen ihr und der Zeugin gekommen ist. Die Zeugin hat angegeben, bis zum Kollisionsort sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1) noch ein gutes Stück vorwärts bewegt werden. Es habe sich nicht nur um ein kurzes Anrucken gehandelt. Die Länge der Strecke könne sie zwar nicht genau angeben, eine Entfernung von 2 m könne aber stimmen. Andere Formulierungen der Zeugin gingen dahin, die Beklagte zu 1) habe „auf einer Linie mit der Einmündung“ gestanden. Die Zeugin hat ferner bestätigt, dass die Endposition der unfallbeteiligten Fahrzeuge in der Skizze der polizeilichen Unfallaufnahme richtig wiedergegeben sei. In der polizeilichen Unfallskizze sind die Fahrzeugpositionen zwar nicht eingemessen. Die Aussagekraft der vorgenommenen Eintragungen ist aber dahingehend eindeutig, dass beide unfallbeteiligten Fahrzeuge noch jeweils gerade ausgerichtet waren und dass sich das Fahrzeug der Klägerin auf der geraden Linie von der Erwinstraße zur Bülowstraße hin befand.
Berücksichtigt man nun noch, dass die ursprüngliche Warteposition der Beklagten zu 1) um ca. 2 m zurücklag, so ergibt sich die zwingende Feststellung, dass für die Klägerin der Weg beim Passieren der Kreuzung vollständig frei war, bevor die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug wieder in Bewegung setzte.
Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht auch die erste Angabe der Zeugin einbezogen, wonach der Geradeausverkehr (wie die Klägerin) „wohl einen kleinen Schlanker“ hätte machen müssen. Die Formulierung selbst enthält Einschränkungen in der Gewissheit. Außerdem bleibt unklar, welchen Sicherheitsabstand die Zeugin dabei zwischen der Front des noch wartenden Fahrzeuges der Beklagten zu 1) und der rechten Fahrzeugseite eines etwa vorbeifahrenden Fahrzeuges aus dem Geradeausverkehr bei dieser Formulierung vorausgesetzt hat. Die vorher genannten Bekundungen der Zeugin hingegen sind objektiv und ergeben zwingend die Schlussfolgerung, dass die Beklagte zu 1) den eigentlichen Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hatte.
Bei einem solchen Sachverhalt ist die Rechtslage eindeutig.
Die Beklagte zu 1) war im Sinne der Rechtsprechung eine „unechte“ Kreuzungsräumerin. Werden Fahrzeuge, die zunächst berechtigt in den Kreuzungsbereich eingefahren waren, dort aufgehalten, so haben Fahrzeuge, die dann grünes Ampellicht bekommen, diesen Fahrzeugen zunächst das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen. Das beschränkt sich aber auf die Fälle, bei denen die Kreuzung durch die Fahrzeuge, die noch nicht räumen konnten, blockiert ist. Hat ein Fahrzeug hingegen, so wie hier die Beklagte zu 1), zwar die eigene Ampelanlage bereits hinter sich gelassen, den eigentlichen Kreuzungsbereich jenseits der Fluchtlinien der Gehwegkanten aber noch nicht erreicht, so ist der Fahrzeugführer verpflichtet, dem Querverkehr, der inzwischen grünes Ampellicht bekommen hat, den Vorrang zu lassen (vgl. Hentschel, § 37 StVO Rdnr. 45, 45 a m.w.N.: OLG Hamm, VersR 2006, 1561).
So war der Fall hier. Die Beklagte zu 1) hatte auch erkannt, dass inzwischen das Ampellicht im Querverkehr umgesprungen war. Sie hatte nämlich den Blickkontakt mit der Zeugin aufgenommen, die bereite in den Kreuzungsbereich zum Teil hineingefahren war, als sie das Handzeichen an die Beklagte zeigte.
Auch ohne die Einholung eines Sechverständigengutachtens kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen, dass bei demVorrücken des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) um eine Strecke von etwa 2 m für die Klägerin keine Resktionsmöglichkeit blieb.
Erst das Anfahren der Beklagten zu 1) war objektiv geeignet, bei der Klägerin Zweifel zu wecken, ob die Beklagte zu 1) die Vorfahrt achten wurde. Vorher durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1) nicht weiter verfahren werde.
Der Höhe nach erweisen sich die geltend gemachten Ansprüche wegen der Mietwagenkosten als teilweise unbegründet. Die Beklagten haben statt der insoweit geltend gemachten Summe von 1.084,01 € einen Betrag von 661,64 €als berechtigt anerkannt. Ein höherer Betrag ist auch nicht in Ansatz zu bringen.
Insoweit fehlt es bereits an einem Schaden der Klägerin.
Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass sie sich verpflichtet hat, an die Firma … einen Betrag in Höhe der Rechnung zu zahlen. Die Klägerin hatte zu etwaigen Preisabsprachen gar nichts ausdrücklich vorgetragen.
DieVernehmung ihres Ehemannes als Zeuge hat ergeben, dass eine ausdrückliche Preisabsprache auch nicht getroffen worden ist. Der Zeuge … hat bekundet, es sei ein Mietvertrag auch in schriftlicher Form abgeschlossen worden, jedoch ohne eine Angabe zum Mietpreis. Er habe vorher, wie es der eigene Rechtsanwalt empfohlen habe, mit den genannten anderen Mietwagenfirmen Kontakt aufgenommen und darüber eine Preisvorstellung gewonnen. Eine Angabe von 100,00 € pro Tag habe er als relativ teuer empfunden. Auch bei der Firma … habe er mehrfach nach dem Preis gefragt. Eine konkrete Zahl sei nicht genannt worden. Man habe ihm aber versichert, „das wäre alles in Ordnung“. Es gebe eine Vereinbarung bzw. Absprache mit der Beklagten zu 3). Bei diesem Sachverhalt besteht kein Anspruch der Firma … auf Zahlung des Rechnungsbetrages. Der Schaden der Klägerin reduziert sich damit auf denjenigen Betrag, den sie tatsächlich der Firma … schuldet.
Das ist bei einem Sachverhalt. wie er durch den Zeugen bekundet worden ist, nicht mehr als das, was die Beklagten anerkannt haben.
In dem Vertragsverhältnis der Klägerin zur Firma … haben die Erklärungen der Mitarbeiter der Firme … objektiv den Inhalt, der verlangte Preis für das Mietfahrzeug werde in dem sicheren Bereich dessen liegen, was eine Haftpflichtversicherung als gerechtfertigt ansehen werde. Die dann ausgestellte Rechnung allerdings erreicht deutlich denjenigen Bereich von hohen Mietwagenkosten, der im Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor der hier fraglichen Anmietung Anlass zu zahlreichen streitigen Rechtsfragen und Gegenstand einer Fülle von Entscheidungen des BGH geworden war. Mit einem solchen Preis brauchte die Klägerin nicht zu rechnen.
Für die Ermittlung der Kosten, die als sicher erstattungsfähig erscheinen konnten, stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH, NJW 2006, 2693 ff ; OLG Köln. a. a. O.). Auch wenn es hier um eine Anmietung im Januar 2007 geht, legt des Gericht insofern nicht den neuen Schwacke – Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 zugrunde. Diese Liste ist stark umstritten und weist gegenüber der früheren Liste teils erhebliche Steigerungen aus, die Zweifel an der sachlichen Richtigkeit begründen, so dass auch die Firma ‚ wenn sie auf die Liste Schwacke 2006 rekurrieren wollte, der Klägerin nicht die Einschätzung nahe legen durfte, damit sei eine Akzeptanz durch die gegnerische Haftpflichtversicherung gewährleistet.
Legte man Schwacke 2003 zugrunde, so ergaben sich für ein Fahrzeug der Gruppe 4 die ‚.Normaltarifkosten“ (Wochentarif und zweimal Ein‑Tages-Tarif) mit 493,06 €. Auch bei Anpassung dieses Betrages unter dem Gesichtspunkt zwischenzeitlich eingetretener Preissteigerungen (geschätzt mit Aufschlag von 8 %) und einem in der Rechtsprechung generell akzeptierten Aufschlag in der Größenordnung von 20 % durfte die Klägerin die Angaben der Mitarbeiter der Firma … daher so verstehen, dass letztlich die Forderung der Firma unter 650,00 € liegen werde.
Der Klägerin bzw. der Firma … ist durch die Leistung der Beklagten zu 3) bereits mehr zugeflossen. Gegenüber weiterreichenden Forderungen der Firma … wird die Klägerin sich daher auf der Bassis ihres eigenen Sachvortrages in diesen Verfahren mit Erfolg verteidigen können. Damit fehlt es an einem weiteren Schaden.
Die Abrechnung führt dann zu folgendem Ergebnis: Bei berücksichtigungsfähigen Mietwagenkosten von 661‚64 €stellt sich der Gesamtschaden der Klägerin auf 7.210.33 €. Darauf sind die Leistungen der Beklagten zu 3) in der Gesamthöhe von 2.403,45 € anzurechnen, so dass es bei der Restforderung von 4.808,88 €verbleibt.
Die Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
Auch die geltend gemachten Forderungen wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten sind begründet.
Maßgeblich dafür, was ein Geschädigter ersetzt verlangen kann, ist nicht die Anwaltsrechnung auf der Basis desjenigen Streitwertes, der dem Anwaltsvertrag zugrunde lag. Da nur die erforderlichen Kosten erstattet werden, muss insoweit vielmehr auf die Höhe der materiell auch berechtigten Forderung abgehoben werden.
Bei einem Streitwert von nur 4.806,88 € beläuft sich die Geschäftsgebühr nach einem Steigerungsatz von 1,3 auf 391,30 € Die Kostenpositionen nach Nummern 7000 und 7002 des Kostenverzeichnisses zum RVG in der Gesamthöhe von 22,50 €kommen hinzu, so dass sich unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,42 €ergeben.
Der geltend gemachte Betrag ist damit gerechtfertigt.
Abweichend von der Berechnung im Rahmen der Klageschrift kommt es nämlich nicht zu einer Anrechnung von Gebühren, die im streitigen Verfahren entstehen, auf die vorgenchtlich entstandenen Kosten. Nach der Rechtsprechung des BGH‚ die sich auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bezieht, sind vielmehr umgekehrt Teile der vorgerichtlich entstandenen Kosten auf die im Gerichtsverfahren entstehenden Kosten in Anrechnung zu bringen. Das wird dann im Rahmender Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sein. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits unter den Parteien weist des Gericht mit der vorstehenden Begründung darauf hin, dass außer dem im Rahmendes Antrages nunmehr zugesprochene 288,22 € weitere € an vorgerichtlichen Kosten entstanden und bei materieller Betrachtungsweise von den Beklagten zu erstatten sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
Flocke Ausgefertigt … als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt
Eine Ausfertigung dieser Entscheidung ist den Beklagten zu Händen von … am … zugestellt worden.