Du betrachtest gerade Verkehrssicherungspflicht, Urteil AG Dortmund
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Verkehrssicherungspflicht, Urteil AG Dortmund

Verkehrssicherungspflicht und Grundsätzliches:

Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann in unterschiedlichen Konstellationen vorliegen. Immer, wenn der Begriff „Verkehrssicherungspflicht“ fällt, geht es darum, dass jemand wegen des Betreibens einer gefährlichen Anlage eine sog. „Verkehrssicherungspflicht“ übernimmt. Die Verkehrssicherungspflicht kann sich daher auf eine Baustelle, auf ein Hindernis auf einer Straße, auf eine Maschine, auf einen gefährlichen Landschaftsabschnitt oder, wie hier, auf eine Schrankenanlage beziehen.

Verkehrssicherungspflicht und Schrankenanlage:

Die Verkehrssicherungspflicht bzw. die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist Gegenstand des nachstehenden Urteils. Das von RA Reissenberger vor dem AG Dortmund, Az.: 407 C 8692/09, erwirkte Urteil zum Thema Verkehrssicherungspflicht handelt von einem Unfall mit einem Pkw bei dem Durchfahren einer Schrankenanlage, als der Schlagbaum plötzlich und unerwartet auf das Dach des Pkw fällt und dieses beschädigt. Der Betreiber der Schrankenanlage hatte die Verkehrssicherungspflicht. Er musste also dafür sorgen und alles dafür unternehmen, dass die von ihm übernommene Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wird und Dritte einen Schaden erleiden. Dies ist dem Betreiber der Schrankenanlage nicht gelungen. Die Verkehrssicherungspflicht wäre hier nur nicht verletzt gewesen, wenn der Betreiber der Schrankenanlage nachgewiesen hätte, dass er die Anlage gut gewartet und kontrolliert hätte, was aber nicht der Fall war. Der Betreiber konnte sich daher wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht entlasten.

Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatz:

Die Betreiberin der Schrankenanlage ist Inhaberin der Verkehrssicherungspflicht. Sie weigerte sich, trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz nach der Einholung eines privaten Kfz-Schadensgutachtens zu leisten. Das Gericht hat in beeindruckender Form nach durchgeführter Beweisaufnahme hergeleitet, dass nach den Grundsätzen der tatsächlichen Vermutung bzw. Beweis des ersten Anscheins eine jahrelang nicht durchgeführte Wartung der Schrankenanlage ursächlich für den Schadenseintritt geworden ist und daher die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben war. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anlässlich des Betriebs einer Schrankenanlage wurde festgestellt. Nachstehend das Urteil:

 

Urteil zur Verkehrssicherungspflicht:

A u s f e r t i g u n g

407 C 8692/09

Verkündet am 31.05.2011
Thomas

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

6. Juni 2011

In dem Rechtsstreit des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Dortmund,

Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin  …,
hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2011

durch die Richterin …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.456,48 € sowie weitere 148,33 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand (zur Verkehrssicherungspflicht):

Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden am Kraftfahrzeug des Klägers. Der Kläger fuhr am 26.06.2009 auf einen Parkplatz der Beklagten, der durch eine Schrankenanlage abgegrenzt ist. Ob es beim Passieren der Schrankenanlage zum Herabfallen des Schlagbaumes kam, ist unter den Parteien streitig. Nach dem Hindurchfahren hielt der Kläger seinen PKW an und benachrichtigte die Zeugen Weißköppel und Feiler, die sich den PKWdes Klägers anschauten. Seit der Inbetriebnahme der Schrankenanlage hatte die Beklagte diese bis zu dem Vorfall am 26.06.2009 nicht gewartet.
In einem vom Kläger eingeholten Privatgutachten wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.553,69 € und eine Wertminderung des PKW um 400,00 €festgestellt. Neben diesen Schäden berechnet der Kläger eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € und stellt Gutachterkosten in Höhe von 477,79 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 148,33 €in Rechnung.
Eine am 02.07.2009 übersandte anwaltliche Zahlungsaufforderung verstrich fruchtlos. Die Beklagte venNeigerte mit Schreiben vom 20.07.2009 endgültig die Zahlung des geforderten Betrages.

Der Kläger behauptet, die Schrankenanlage habe einen technischen Defekt gehabt.
Er habe an der Freisprecheinrichtung, die an der Schrankenanlage angebracht war, geklingelt, woraufhin ihm die Schranke geöffnet worden sei. Während er den Schlagbaum passiert habe, sei dieser viermal auf das Dach seines Pkw geschlagen.

Das erste Mal sei es besonders heftig gewesen, danach habe der Schlagbaum noch dreimal „nachgefedert“. Auf dem Dach des PKW des Klägers seien vier dicht nebeneinander liegende Beulen zu sehen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes dadurch geboten sei, Waffengleichheit herzustellen. Zudem habe die Beklagte sofort nach der Schadensanzeige den Unfall bestritten, weswegen eine juristische Beratung geboten gewesen sei.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.456,48 € sowie weiterer 148,33 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2009 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Schranke sei technisch so ausgerüstet, dass sie nicht nach unten fallen könne, während ein Fahrzeug passiert. Eine unter der Fahrbahn befindliche Induktionsschleife erkenne es, wenn ein PKW unter dem Schlagbaum hindurch fährt. Ein Absenken des Schlagbaumes würde so verhindert. Dieser Sicherungsmechanismus hätte versagen müssen, damit es zu dem behaupteten Schadensereignis kommt. Die Anlage habe aber immer störungsfrei funktioniert. Die Beklagte habe die Schranke nach dem 26.06.2009 überprüft und dabei keine Schäden feststellen können. Unterstellte man, dass der Sicherungsmechanismus defekt gewesen ist, so müsse die gesamte Anlage ausfallen. Dies sei nicht geschehen.

Es könne damit nur zu einem Schaden gekommen sein, wenn der Kläger als zweites Fahrzeug hinter einem anderen habe hindurch fahren wollen. ln solch einem Fall trüge aber der Kläger den entstandenen Schaden selbst.

Überdies sei die Unterseite des Schlagbaums nur leicht beschädigt. Bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers müssten jedoch Abplatzungen des Lacks und Dellen zu finden sein. Die leichten Beschädigungen am Schlagbaum könnten genauso gut auf Fremdeinwirkung durch Dritte zurückzuführen sein. Weiterhin sei es unmöglich, die Spuren auf dem Dach des PKW des Klägers eindeutig der Schrankenanlage der Beklagten zuzuordnen, so dass jeder farblich passende Gegenstand den Schaden verursacht habe könnte.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das vom Beklagten eingeholte Gutachten über den Schaden an seinem PKW nicht erforderlich gewesen sei.

Der Kläger habe es schließlich vor der Aufforderung zur Zahlung an die Beklagte in Auftrag gegeben.

Schließlich meint sie, auch die vorprozessuale Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei unnötig gewesen, da die Beklagte erst danach die Zahlung verweigerte. Die dadurch entstandenen Kosten seien somit nicht erstattungsfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, … und … .

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Sitzungsprotokoll vom 02.03.2010 genommen.

Das Gericht hat zudem Beweis gemäß dem Beweisbeschluss vom 02.03.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des KFZ-Sachverständigen … vom 24.08.2010 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2011 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe (zur Verkehrssicherungspflicht):

Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch das Ereignis am 26.06.2009 entstanden sind. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Kläger es schildert. Während er die Schrankenanlage der Beklagten passierte, fiel der Schlagbaum herab und beschädigte das Fahrzeug des Klägers.

Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht insbesondere durch das schriftliche Sachverständigengutachten und die mündliche Erläuterung des Gutachters … . Als Ergebnis der Besichtigung und Überprüfung der Örtlichkeit und des klägerischen Fahrzeugs kam der Gutachter zu dem Schluss, dass hinsichtlich der geometrischen Gegebenheiten im Bereich der Schrankenanlage sowie bezüglich der leichten Beschädigungen an der Unterseite des Schlagbaums im 1. weißen Segment eine Zuordnung zu den Spuren und Schäden am Fahrzeug möglich und nachvollziehbar sei. Die Art der Kontaktspuren und Einformungen an der Dachkante des Fahrzeugs korrespondierten mit der bei einem Aufprall des Schlagbaums eintretenden Neigung.

Auch die in Längsrichtung verlaufende Ausbildung der Spuren und Schäden lasse sich mit einem Kontakt des Schlagbaums vereinen. Die Kraft der Schranke reiche zudem auch grundsätzlich aus, um den Schaden am klägerischen Fahrzeug zu verursachen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Diese erscheinen plausibel und fundiert und beruhen ersichtlich auf einer ausführlichen Beschäftigung des Sachverständigen mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Auch wenn der Gutachter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und nicht für Schrankenanlagen ist, kann erjedenfalls die Kompatibilität der Schäden mit seiner Sachkunde beurteilen.

Die Funktionsweise der Schranke, wie sie sich in dem Besichtigungstermin für jeden der Anwesenden zeigte, spricht zwar gegen den Vortrag des Klägers zum Vortrag. Dass die Schrankenanlage nach dem Vorfall komplikationslos funktioniert, schließt aber nicht aus, dass sie einmalig ausgefallen ist. Gerade die leichten Kontaktspuren an der Unterseite des Schlagbaums sowohl im weißen Segment, als auch stärker ausgeprägte Beschädigungen im roten Segment belegen aber, dass es vor der Besichtigung bereits zu Fehlfunktionen gekommen ist.

Soweit die Beklagte meint, es bestünde noch immer theoretisch die Möglichkeit, dass der Schaden am Kraftfahrzeug des Klägers aus einem anderen Schadensereignis herrühre, so ist dem zwar zuzustimmen. Es ändert jedoch nichts daran, dass das Gericht von der Wahrheit der Schilderung des Klägers überzeugt ist. An die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO sind keine unerfüllbaren Anforderungen zu stellen. Das Gesetz setzt eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Es genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1982, 2874; BGH NJW 1993, 935). Es ist zwar nicht mit letzter Gewissheit auszuschließen, dass eine andere Schranke die Schäden verursachte. Wie der Sachverständige mündlich erläuterte, korrespondieren die Kontaktspuren am Fahrzeug und der Schranke deutlich. Ausgehend von der Geometrie müsste ein anderer Gegenstand in gleichem Winkel und Intensität auf das Fahrzeug gefallen sein. Durch den herabfallenden Schlagbaum sind am Fahrzeug des Klägers Schäden entstanden. Die Zeugen … und …, die unmittelbar nach dem Vorfall hinzu gerufen wurden, konnten feststellen, dass auf dem Dach des klägerischen Fahrzeuges mindestens eine, höchstens vier kleine Dellen mit Farbanhaftungen zu sehen waren.

Für deren Beseitigung hielt der Privatgutachter zutreffend Reparaturkosten in Höhe von 1.553,69 €netto für erforderlich. Wie der gerichtlich beauftragte Sachverständige … in seinem Gutachten feststellte, sind die geltend gemachten Schäden am Fahrzeug auf den Vorfall vom 26.06.2009 zurückzuführen. Der Gutachter bewertete die aufgeführten Reparaturen, Ersatzteile und Arbeitszeiten für erforderlich, die angesetzten Preise für ortsüblich und angemessen. Eine Wertminderung ist in Höhe von 400,00 €eingetreten.
Die Beklagte haftet für den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

Verkehrssicherungspflichtig ist derjenige, der auf Grundstücken oder Straßen den Verkehr eröffnet. Er hat den sich daraus ergebenen Gefahren im Rahmen des Zumutbaren zum Zwecke der Sicherheit des Verkehrs entgegen zu wirken. Dazu gehört insbesondere, dass die Verkehrsteilnehmer vor Gefahren geschützt oder mindestens gewarnt werden, die sich aus der Beschaffenheit der dem Verkehr eröffneten Sache ergeben und nicht ohne Weiteres erkennbar sind (BGHZ 108, 273, 274 f; Soergel- Zeuner, BGB, 12. Auflage, § 823 Rdnr. 188). Der Betrieb einer Schrankenanlage ist gefahrenträchtig. Aus diesem Grund besteht beispielsweise nach den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Gesundheit und Arbeit eine Obliegenheit des gewerblichen Betreibers im Sinne des Arbeitsstättenrechts und der gesetzlichen Unfallversicherung eine Regel, dass eine Prüfung von Schranken wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden müssen, und zwar mindestens einmal jährlich.

Zur Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Schrankenanlage gehört jedenfalls die regelmäßige Überprüfung und Wartung derselben. Es ist unstreitig und zusätzlich vom Zeugen … bestätigt, dass die Beklagte die streitgegenständliche Schrankenanlage seit Inbetriebnahme vor 15 Jahren nicht einmal geprüft oder gewartet hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liegt zweifelsohne vor.
Zwischen der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten und dem Herabfallen des Schlagbaums besteht ein Zurechnungszusammenhang.

Bereits der Beweis des ersten Anscheins ist bei einer Verkehrssicherungspflicht geboten, die wie Schutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, weil sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. BGH NJW 1994, 945). Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt (vgl. BGH NJW 1994, 945).

Eine regelmäßige Prüfung der Anlage soll verhindern, dass die Schranke Personen oder Sachschäden verursacht, indem sie ausfällt. Da die Schranke durch den kurzen Ausfall einen Sachschaden verursacht hat, hat sich gerade die Gefahr verwirklicht, die durch die Verkehrsslcherungspflicht verhindert werden sollte. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das Schadensereignis nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte die Schrankenanlage regelmäßig – anstatt gar nicht – geprüft und gewartet hätte.

Dieser Beweis des ersten Anscheins kann nur durch feststehende Tatsachen entkräftet werden, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen. Sofern die Beklagte behauptet, die Schrankenanlage habe einwandfrei funktioniert und der Schaden sei allenfalls dadurch zustande gekommen, dass der Kläger als zweites Fahrzeug hinter einem anderen die Schranke passieren wollte, vermag dies den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Wie beim Ortstermin mit dem Sachverständigen festgestellt wurde, konnte der Schaden am Pkw des Klägers nicht dadurch verursacht worden sein, dass der Kläger als zweites Auto ohne zwischenzeitliches Schließen durchfuhr. Sofern während des Schließvorgangs der Schranke, beispielsweise nach der Durchfahrt eines Pkw, ein weiteres Fahrzeug in den Nahbereich der Schranke und somit in den Erfassungsbereich der Induktionsschleife geriet, wurde der Schließvorgang der, Schranke sofort unterbrochen und die Schranke wieder vollständig geöffnet.
Auch dass die Schranke zuvor und nach dem Ereignis zumindest auf Pkw ohne Zwischenfälle reagierte, vermag den Beweis des ersten Anscheins nicht zu erschüttern. Vielmehr ist es ein glücklicher Zufall, dass bei der seit Jahren nicht geprüften Schranke keine weiteren Vorfälle zu verzeichnen sind.

Die Einholung des Privatgutachtens war zur Schadensregulierung erforderlich im Sinne des § 249 BGB, weil sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGHNJW 1974, 35; BGH NJW 2004, 3042).

Die Ersatzpflicht im Rahmen des §§ 823 Abs.1, 249 BGB erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs notwendigen Kosten (vgl. Palandt- Heinrichs BGB 70. Auflage 2011 § 249 Rn. 38). Es besteht insoweit als Teil des Schadensersatzes ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Klägers.

Bei dem streitgegenständlichen Ereignis durfte der Kläger auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger setzte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2009, der Beklagten am 13.07.2009 zugegangen, eine zehntägige Zahlungsfrist.

Mit Schreiben vom 20.07.2009 lehnte diese sämtliche Zahlung ab, so dass sie sich seit diesem Tag in Verzug befindet.

Sofern der Kläger darüber hinaus Verzugszinsen seit dem 11.07.2009 geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen, was sich auf die Kostenentscheidung jedoch nicht auswirkt; § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


Richterin