Verjährung -Allgemeines
Die Verjährung ist ein scharfes Schwert im Zivilprozess.
Ich berichte hier von einem aktuellen Prozess vor dem Amtsgericht Dortmund auf der Beklagtenseite. Wir vertraten einen Steinmetz, der eine Grabstätte errichtete. Der Auftraggeber machte nach mehr als zwei Jahren Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertragsrecht gelten. Hier stellte sich die Frage der Verjährung, nachdem wir die Einrede der Verjährung erhoben hatten. Zu weiteren Entscheidungen zum Thema Verjährung und Befristung verweise ich auf ein weiteres von uns erwirktes Urteil des Amtsgerichts Dortmund.
Im Werkvertragsrecht gilt für normale Werkleistung eine Verjährung von zwei Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, für Werkleistungen bei Bauwerken eine Verjährung von fünf Jahren, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Kläger meinte, die Errichtung einer Grabstätte sei ein Bauwerk mit der Verjährung von fünf Jahren. Unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgericht Münchens vom 18. Juli 1985 (NJW-RR 1986, 20) führten wir aus, dass es unter Heranziehung des Schutzzwecks der Norm es abzulehnen sei, einen Grabstein als Bauwerk zu betrachten. Verjährung trete daher nach zwei Jahren bereits ein. Das Amtsgericht Dortmund wies die Klage unter Berufung die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ab.
Verjährung -Urteil des Amtsgerichts Dortmund
404 C 843/21
Verkündet am 23.06.2021
Beglaubigte Abschrift
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: … Dortmund,
gegen
Herrn … Dortmund,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2021
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
…
Tatbestand (-Verjährung)
Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem am 9.8.2017 geschlossenen Werkvertrag über die Herstellung einer Grabstätte geltend. Diese besteht aus einem Grabstein und einer Einfassung.
Die Steineinfassung weist seit September 2020 an den langen Seiten Risse auf. Der Ktäger forderte den Beklagten zur Nachbesserung auf, was dieser ablehnte.
Der Kläger behauptet, die Risse seien entstanden, weil der Beklagte die Grabstätte unsachgemäß errichtet habe. Er habe sie nicht ordnungsgemäß aufgebaut oder vorgeschädigtesMaterial verwendet.
Der Kläger beziffert den Aufwand zur Instandsetzung auf 1.413,72 Euro und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.413,72 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe(-Verjährung)
Die Klage ist unbegründet, weil Gewährleistungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag verjährt sind.
Gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche wegen der Herstellung einer Sache in zwei Jahren. Diese Frist ist mit dem Ablauf des 31.12.2019 abgelaufen.
Es handelt sich bei der Herstellung der Grabstätte des Klägers nicht um ein Bauwerk i. S. d. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, so dass die Verjährungsfrist nicht fünf Jahre beträgt.
Eine Grabstätte ist kein Bauwerk.
Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, die unterVerwendung von Arbeit, Geräten und Stoffen hergestellt wurde. Der Grund für die längere Verjährungsfrist ist, dass bei Bauwerken die Mangelhaftigkeit oftmals erst sehr spät zutage tritt (Palandt-Retzlaff, § 634 a, Rn. 7). Hierbei dürften ebenfalls die hohen Kosten eines Bauwerkes und die Tatsache, dass ein kleiner Mangel hier zu leicht einem großenSchaden führen kann, eine Rolle spielen.
Bei der hier in Rede stehenden Grabstätte hingegen handelt es sich im Vergleich zu einem Bauwerk nur um ein dem Umfang nach geringfügigesWerk (Werklohn hier: 4.400,- Euro), das weder eine umfangreiche Planungstätigkeit noch Überwachungstätigkeit erfordert. Sie ist nur in das Erdreich eingebettet, nicht jedoch fest damit verbunden. Die Gefahr eines durch einen kleinen Mangel hervorgerufenen großenSchadens besteht nicht. Sie ist auch nicht unbeweglich, denn sie kann leicht mit Hilfe kleinerer Baugeräte von der Grabstelle entfernt werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.
…