Ein typischer Fall aus dem Reiserecht. RA Reissenberger vertritt immer wieder Mandanten, die einen Flug gebucht haben, jedoch gar nicht oder nur verspätet geflogen werden. In diesen Fällen kann der Fluggast Schadensersatz verlangen. Es konnte folgende Einigung mit der Fluggesellschaft herbeigeführt werden: Vergleich, AG Dortmund vom 28.06.2011, Az.: 407 C 301/11 Fluggesellschaft zahlt Entschädigung in Höhe von 2/3 der Klageforderung wegen Verspätung beim Abflug vom Flughafen Dortmund Rechtsanwalt Reissenberger berichtet über ein Vergleichsschluss vom 28.06.2011, vor dem Amtsgericht Dortmund, Az.: 407 C 301/11, wonach die beklagte Fluggesellschaft 2/3 der geltend gemachten Forderung, mithin 500,00 €, an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung zahlt. Gegenstand der Klage war eine sehr praxisrelevante und häufig vorkommende Urlaubssituation.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger, dessen Ehefrau sowie deren Tochter buchten für den 22.08.2010 einen Flug, der von der Beklagten zu erbringen war. Abflughafen war Dortmund, Zielflughafen war Palma de Mallorca. Als Abflugzeit des Fluges … war 11.55 Uhr vereinbart. An diese Abflugzeit hielt die Beklagte sich nicht. Tatsächlich begann der Abflug erst um 15.30 Uhr. Der Kläger, dessen Ehefrau sowie deren Tochter und die weiteren Fluggäste mussten unnötigerweise über vier Stunden am Flughafen Dortmund warten. Die Verspätung ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die beklagte Fluggesellschaft begründete die Verspätung mit den vorort herrschenden Wetterbedingungen, die der Grund für die Verspätungen seien.
Auf schriftliche Nachfrage des Klägers am Flughafen Palma wurde dem Kläger jedoch bestätigt, dass die Wetterbedingungen keine Störungen des Flugablaufs verursacht haben. Jedes Flugzeug konnte wie geplant starten und landen.
Der Kläger forderte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 31.08.2010 zur Zahlung auf. Die Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat die Beklagte dem Kläger Entschädigung zu leisten.
Sowohl nach geltender Gesetzeslage als auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06 hat die eine Fluggesellschaft bei einer Verspätung von mindestens 2 bzw. 3 Stunden pro Reiseteilnehmer eine Entschädigung von jeweils 250,00 € zu zahlen, wenn das Reiseziel 1.500 km nicht überschreitet (dann 400,00 €/Reiseteilnehmer).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da eine vierstündige und nicht gerechtfertigte Verspätung bei einer Reisentfernung von 1.378 km (Dortmund – Palma/Mallorca) vorliegt.
Der Kläger ist auch berechtigt, die Entschädigung seiner Ehefrau und seiner Tochter geltend zu machen. Es lohnt sich daher, der Fluggesellschaft die alltäglichen Verspätungen nicht durchgehen zu lassen, da im Zuge der BGH-Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06, sowie der Verordnung (LG Nummer 261/2004) die Fluggesellschaften zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Zur Entscheidung:
öffentliche Sitzung Dortmund, 28.06.2011
des Amtsgerichts
407 C 301/11
Gegenwärtig
Richterin Oetjen
– Ohne Protokollführer gemäß § 159 ZPO
‐ Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. ‑
In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Berlin,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
erschienen bei Aufruf:
1. der Kläger in Person …
2. für die Beklagtenseite Frau Rechtsanwältin … in Untervollmacht ‐ die Untervollmacht wird zur Akte gereicht ‑
3. für den Kläger Rechtsanwalt Reissenberger.
Die Parteien traten in die Güteverhandlung ein.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts nunmehr folgenden
W i d e r r u f s V e r g l e i c h :
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 500,00 €.
2. Damit sind alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen der Parteien gegeneinander erledigt.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
4. Die Beklagte behält sich vor, den Vergleich durch schriftliche Anzeige zur Gerichtsakte bis zum 12.07.2011 zu widerrufen. Laut diktiert, erneut vorgespielt und genehmigt.
Für den Fall des Widerrufs stellt der Klägervertreter den Antrag aus der Klageschrift vom 05.01.2011 (BI. 1d. A.).
Die Beklagtenvertreterin stellt den Antrag, die Klage abzuweisen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Widerrufs wird bestimmt auf Dienstag, den 02.08.2011, 08:55 Uhr, 1.172.
Oetjen
Richterin
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
Thomas, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle