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verbotenes Autorennen, Beschluss AG Dortmund

verbotenes Autorennen bzw. verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Ein verbotenes Autorennen bzw. „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ auf den Straßen in Deutschland ist seit dem Inkrafttreten des neuen § 315 d StGB am 13.10.2017 strafbar.

Der Paragraf ist also noch jung, so dass es dazu noch kaum Rechtsprechung gibt.

verbotenes Autorennen – Allgemeines und Einleitung zum nachstehenden Fall:

Gleichwohl ereignete sich im Juni 2018 eine Situation auf dem sog. „Wallring“ in Dortmund, der die Dortmunder Innenstadt umgibt, die die Polizei und Staatsanwaltschaft zum Anlass nahm, den Führerschein von zwei Pkw-Führer zu beschlagnahmen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen.
Andere Entscheidungen im Zusammenhang mit der vorläufigen bzw. endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Amtsgerichts Hamm, des Amtsgerichts Bochum und des Amtsgerichts Dortmund finden Sie ebenfalls auf diesen Seiten.
Ich wurde mit der Verteidigung eines dieser Pkw-Führer beauftragt, nahm Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und insbesondere in die Videoaufzeichnungen des vermeintlichen Autorennens und legte Widerspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund auf vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Ferner beantragte ich die sofortige Herausgabe des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft und die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwalt beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hat meinem Antrag stattgegeben. Den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

verbotenes Autorennen – die maßgebliche Einlassung:

… … wird im Nachgang zum Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Antrag, den Führerschein umgehend wieder auszuhändigen, und der Begründung vom 10.07.2018 eine Zusatzuvereinbarung zum Arbeitsvertrag überreicht.
Die Angelegenheit ist daher für meinen Mandanten sehr dringlich.
Es wird gebeten, sich nochmals die Filmaufnahmen anzuschauen.
 (verbotenes Autorennen – sämtliche Tatbestände für ein verbotenes Autorennen fehlen):
Sämtliche Tatbestände des § 315 d StVG liegen offensichtlich nicht vor!
 (verbotenes Autorennen – keine Absprache für ein verbotenes Autorennen):
Es fand weder ein Rennen mit dem silberfarbenen Golf noch mit dem später ins Bild und hinter meinem Mandanten fahrenden BMW statt.
 (verbotenes Autorennen – kein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Selbst Ziffer 3 liegt nicht vor, denn zu keiner Zeit ist auf dem Video eine grob verkehrswidrige Verhaltensweise meines Mandanten ersichtlich.
 (verbotenes Autorennen – keine doppelte Geschwindigkeitsübertretung für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Auch die Angabe der Staatsanwaltschaft, eine doppelte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit könnte das Tatbestandsmerkmal auslösen, ist zu keiner Zeit belegt. Denn das Display des Polizei-Pkw zeigt lediglich eine maximale Geschwinigkeit von 84 km/h!! Das ist nicht die doppelte Geschwindigkeit von 50 km/h.
 (verbotenes Autorennen – Videoanalyse rechtfertigt Vorwurf  für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB nicht):
Bei genauerer Analyse des Videos fällt ferner auf, dass diese Geschwindigkeit des Polizei-Pkw relativ am Ende der Fahrt erreicht wird. Wenn die 84 km/h erstmalig und kurz zu sehen sind, tritt der Pkw meines Mandanten, der zuvor von dem BMW verdeckt worden ist, gerade erst wieder ins Bild. Zu diesem Zeitpunkt des Wieder-In-Das-Sichtfeldtreten leuchten die Bremslichter des Pkw meines Mandanten auf. Es ist nicht erkennbar, wie lange diese schon eingeschaltet waren und wie lange mein Mandant schon bremste. Dies bedeutet, der Polizei Pkw hatte stark beschleunigt, um auf die vorausfahrenden Pkw aufzuschließen. Zu Beginn dieser sehr kurzen Strecke ist der Polizei Pkw jedoch über eine verhältnismäßig längere Strecke seit der Fußgänger-Lichtzeichenanlage am Ostenhellweg auf dem Ostwall bis zum Brüder Weg und der dortigen Lichtzeichenanlage sowie bis zum beginnenden Schwanenwall nur sehr langsam gefahren, nämlich ausweislich des Displays ca. 20-30 km/h. Insoweit ist es leicht nachvollziehbar, dass sich eine Entfernung zwischen den vorausfahrenden Pkw und dem Polizei-Pkw bildet, zumal auch der BMW den Polizei-Pkw rechts überholt und sich vor ihn setzt.
Es liegt daher schon keine grobe Verkehrswidrigkeit vor.
 (verbotenes Autorennen – keine Rücksichtslosigkeit für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Des Weiteren liegt keine Rücksichtslosigkeit vor, da niemand gefährdet oder beeinträchtigt worden ist. Es müssten schon Verhaltensweisen vorliegen, die den Beispielen aus § 315 c StGB entsprechen und mit diesen vergleichbar wären. Das findet sich jedoch zu keiner Zeit.
 (verbotenes Autorennen – kein „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Schließlich ist auch das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ nicht gegeben, denn es ist ohne weiteres technisch nachvollziehbar, dass auf diesem Streckenabschnitt des Ost- und Schwanenwalles auch eine Geschwindigkeit von über 100 km/h ohne weiteres hätte erreicht werden können. Diese ist jedoch nirgends ersichtlich.
Letztlich wird auf den Grundsatz a minore ad maius verwiesen.
 (verbotenes Autorennen – Beachtung des Bestimmtheits- sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für ein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Danach müssen die Grundsätze aus dem Bußgeldverfahren erst recht und mindestens für das Strafverfahren gelten. Insoweit wird auf eine vom Unterzeichner erwirkte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen, wonach ein Fahrverbot wegen Nachfahrens mit einem ungeeichten Tachometer auf der Bundesautobahn 40 über mehrere Kilometer hinweg aufgehoben worden ist, weil auch unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Sicherheitsabschlag die Geschwindigkeit des Betroffenen nicht hinreichend nachvollziehbar belegt war.
Dies muss erst recht in dem vorliegenden Fall gelten, zumal es sich hier um eine Strafsache handelt und die maximal nachweisliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs gerade einmal 84 km/h betrug, ein Sicherheitsabschlag von 20 % noch gar nicht vorgenommen worden ist, mein Mandant mit seinem Pkw über eine erhebliche Strecke gar nicht sichtbar war und der Streckenabschnitt der vielleicht höheren Geschwindigkeit des Pkw meines Mandanten auf dem Schwanenwall maximal ohnehin lediglich ca. 300 m betrug. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen:

verbotenes Autorennen – Referenzentscheidung im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit des Tatbestandes des § 315 d I 3 StGB:

OBERLANDESGERICHT HAMM
III-2 RBs 18/13
OLG Hamm 6 Ss OWi 115/13
GStA Hamm 32 OWi 65 Js 534/12 (335/12) AG Bochum
(Vom OLG Hamm übernommene Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in den Gründen):
„Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht. Bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Messung der Geschwindigkeit durch Nachfahren handelt es sich um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH (zu vgl. OLG Hamm NZV 1995, 199; OLG Köln DAR 1994, 248). Insoweit berücksichtigen die Darlegungen des Amtsgerichts nicht in ausreichendem Maße die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze (zu vgl. OLG Hamm MDR 1998, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.1999, -5 Ss OWi 478/99 -; Beschluss vom 25.08.2009, -5 Ss OWi 552/09-).
 (verbotenes Autorennen – Bei schlechten Sichtverhältnissen sind mehr Details anzugeben):
Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich nähere Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren ( zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/03 – m.w.N.; Senatsbeschluss vom 06.09.2005,- 2 Ss OWi 512/05 – m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -).
Die Feststellungen des Amtsgerichts enthalten indes keinerlei Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen am 27.02.2012 gegen 00:20 Uhr auf der Bundesautobahn A 40.
 (verbotenes Autorennen – Sichtverhältnisse sind oft zweifelhaft):
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem Fahrzeug der Polizeibeamten und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Lichtquellen aufgehellt war. Die getroffenen Feststellungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Autobahn zu diesem Zeitpunkt so stark befahren war, dass der Pkw des Betroffenen durch die Scheinwerfer anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend gut ausgeleuchtet war.
Auch lässt das Urteil Ausführungen dazu, wie die Polizeibeamten den angegebenen Abstand von 100 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt haben, vermissen.
 (verbotenes Autorennen – Abstand beim Hinterherfahren häufig nicht ausreichend):
Bei einem solch großen Abstand – bei der das Scheinwerferlicht ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen vermag – genügt die Feststellung, der Beifahrer des Funkstreifenwagens habe auf den Abstand und die Messstrecke geachtet, nicht (zu vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.12. 2001 – 2 Ss OWi 1062/01 -; Senatsbeschluss vom 09.09.2002, – 2 Ss OWi 643/02 -; Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -). Es liegt auch kein Fall vor, in dem auch ohne zusätzliche Angaben zu den Sichtverhältnissen ausnahmsweise von einer hinreichend sicheren Messung ausgegangen werden kann. Es besteht bereits kein Erfahrungssatz, dass asymmetrisches Abblendlicht immer Sicht von 70-80 m auf den ganzen vorausliegenden Straßenraum gewährt (zu vgl. Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO, Rdn. 15 m.w.N.). Jedoch selbst bei Annahme einer hinreichenden Ausleuchtung innerhalb dieses Sichtfeldes (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2006, – 4 Ss OWi 759/06 -), kann bei darüber hinaus gehenden Abständen, so wie hier von 100 Metern, nicht mehr ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Abstand zum Fahrzeug des vorausfahrenden Betroffenen von den Polizeibeamten hinreichend zuverlässig geschätzt werden konnte. So verbleibt ein nicht beleuchteter Abschnitt, in dem möglicherweise auch Begrenzungspfähle nicht sichtbar sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/01 -).
 (verbotenes Autorennen – Beschreibung der Situation beim Nachfahren häufig unzureichend):
Des Weiteren fehlen auch die erforderlichen Ausführungen dazu, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar waren (zu vgl. OLG Zweibrücke, Beschluss vom 28.01.2002, – 1 Ss 271/01 – = NStZ-RR 2002, 223; Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/03 – m.w.N.).
Gründe, die ein Absehen von diesen Feststellungen rechtfertigen könnten liegen nicht vor. Auch soweit den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass sich zum Zeitpunkt des Ablesens der Geschwindigkeit von 190 km/h durch die Polizeibeamten der Abstand zu dem vorausfahrenden Pkw des Betroffenen leicht vergrößert haben soll, trägt dies nicht die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h, selbst wenn die Messstrecke mit 1000 Metern relativ lang bemessen war. So kann auch diesen Feststellungen nicht entnommen werden, anhand welcher deutlich zu erkennender Orientierungspunkte die Zeugen diese (nicht näher bestimmte) Abstandsvergrößerung bemessen hat. Mithin kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Länge der Messstrecke Abstandsschätzfehler ausgeglichen worden sind.
 (verbotenes Autorennen – kein Geständnis):
Schließlich führt das Fehlen von Feststellungen zu den Lichtverhältnissen während einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann (zu vgl.  OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -). Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2002 – 2 Ss OWi 201/03 -). Ein solches liegt hier aber nicht vor. So hat der Betroffene lediglich eingeräumt, zur Vorfallzeit Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein.
Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein – nicht näher definierter – Toleranzabzug von 20 % von der durch die Polizei- beamten abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach alledem ist der Rechtsbeschwerde des Betroffenen der Erfolg nicht zu versagen und führt zu Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Zurückweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Im Wege des Erst-Recht-Schlusses muss das daher erst recht für das Nichtvorliegen des Tatbestandes des Paragrafen 315 d StGB gelten.

verbotenes Autorennen – der Beschluss des AG Dortmund:

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen … ,
geboren am 30. Juni 1997 in … ,
wohnhaft … Dortmund
Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund
hat das Amtsgericht Dortmund durch den Richter am Amtsgericht …
am 11. Juli 2018
beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird zurückgewiesen.

Gründe

(verbotenes Autorennen):

Nach Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videoaufzeichnungen kann ein dringender Tatverdacht weder bzgl. einer Straftat gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB noch bzgl. einer Straftat gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt werden.

 

 (verbotenes Autorennen – kein dringender Tatverdacht):

Im Hinblick auf die Teilnahme an einem nicht erlaubten Rennen besteht insoweit kein dringender Tatverdacht im Sinne einer ganz überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit.

 

 (verbotenes Autorennen – keine Absprache für ein verbotenes Autorennen):

Zwar lassen die Beobachtungen der Polizeibeamten zu der zwischen dem Beschuldigten und dem unerkannt gebliebenen Fahrer des silbernen Golfs erfolgten Kommunikation an der Lichtzeichenanlage Ostwall/Kaiserstraße den Schluss zu, dass diese in Kenntnis eines zwischen ihnen stattfindenden Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen mit starker Beschleunigung angefahren sind.

 

 (verbotenes Autorennen – Gegenargumente):

Gegen die Annahme eines Rennens sprechen jedoch die Kürze der Wegstrecke bis zur nächsten Lichtzeichenanlage Ostwall/Brüder Weg, die nicht einmal 100 Meter beträgt und an der die Fahrzeuge wegen Rotlichts anhalten mussten.

Zudem spricht das Fahrverhalten des Fahrers des silbernen Golfs gegen ein Rennen, der unmittelbar nach dem erneuten Anfahren an der Lichtzeichenanlage Ostwall/BrüderWeg nach ca. 30 Metern Wegstrecke in die Milchgasse einbog, während der Beschuldigte seine Fahrt auf dem Wall fortsetzte.

Wollte man gleichwohl dringenden Tatverdacht für ein Rennen annehmen, kommt angesichts der kurzen Wegstrecke und der zu keinem Zeitpunkt bestehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht.

 

 (verbotenes Autorennen – keine Absprache für ein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 2 StGB):
Der Beschuldigte wird auch nicht der Teilnahme an einem Rennen mit dem Beschuldigten L. überführt werden können.
Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 315 d eine konkrete ausdrückliche Verabredung für die Annahme eines Rennens gerade nicht erforderlich, jedoch muss zumindest die Kenntnis aller Teilnehmer von dem zwischen ihnen stattfindenden Wettbewerb gegeben sein.
 (verbotenes Autorennen – Sichtverhältnisse sind oft zweifel):
Eine solche Kenntnis ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht nachzuweisen, da weder nach den Beobachtungen der Polizeibeamten noch nach den Videoaufzeichnungen eine Kontaktaufnahme zwischen den Beschuldigten erfolgt ist. Vielmehr besteht die nicht zu widerlegende Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Beschuldigten L., der sich erst von hinten annäherte als der Beschuldigte bereits losgefahren war und die gesamte Wegstrecke trotz erheblicher Beschleunigung hinter ihm blieb, gar nicht wahrgenommen hat. Insofern kommt auch keine nachträgliche Beteiligung des Beschuldigten L. an einem Rennen des Beschuldigten mit dem Fahrer des silbernen Golfs in Betracht, da selbst wenn man aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten zu einer möglichen Verabredung dieser beiden zu einem Rennen nicht davon ausgehen kann, dass diese den Beschuldigten L. wahrgenommen haben.
Die beobachtete Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem unerkannt gebliebenen Fahrer des silbernen Golfs spricht vielmehr dafür, dass diese beiden aufeinander geachtet und den von hinten sich annähernden Beschuldigten gar nicht wahrgenommen haben.
 (verbotenes Autorennen – kein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Im Hinblick von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB kann ein dringender Tatverdacht bereits deshalb nicht angenommen werden, da die auf den Videoaufnahmen zu sehende Fahrweise zwar als äußerst rasant aber nicht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu bewerten ist. Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot kann die Vorschrift durch verfassungskonforme Auslegung nur dann genügen, wenn die als eigenes Tatbestandsmerkmal aufgeführte unangepasste Geschwindigkeit nicht zugleich zum Anknüpfungspunkt für das grob verkehrswidrige Verhalten gemacht wird. Andernfalls würde eine Abgrenzbarkeit zu reinen Geschwindigkeitsverstößen, die regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, nicht mehr möglich sein.
 (verbotenes Autorennen – keine sonstigen Straftatbestände):
Andere Verkehrsverstöße des Beschuldigten als eine eklatant überhöhte Geschwindigkeit sind den Videoaufzeichnungen nicht zu entnehmen.