Honoraranspruch des Sachverständigen, Urteil AG Unna

Honoraranspruch des Sachverständigen

 

Es geht um einen Honoraranspruch des Sachverständigen vor dem AG Unna.

Urteil des Amtsgericht Unna, Az.: 15 C 604/11, verkündet am 27.10.2011.

Die Besonderheit liegt darin, dass ein Geschädigter eine fiktive Abrechnung vornehmen wollte.

Er beauftragte die Werkstatt seines Vertrauens mit einer Behelfsreparatur und wollte im Übrigen die Zahlung der Versicherung auf der Basis des Gutachens behalten. Der Werkstattinhaber sollte den Gutachter für den Geschädigten beauftragen und beauftragte ihn auf.

Die Regulierung erfolgte plangemäß.

Da die Beauftragung mündlich erfolge, fehlte es an einer Abtretungserklärung zugunsten des Kfz-Sachverständigen.

Aus diesem Grunde zahlte die Versicherung das Sachverständigenhonorar direkt an den Geschädigten, der sich nunmehr weigerte, das ihm nicht zustehende Geld an den Sachverständigen weiterzuleiten. Der Honoraranspruch des Sachverständigen war also von der Versicherung an den Geschädigten bezahlt, der sich jedoch weigerte, den Betrag an den Sachverständigen zu erstatten.

 

Das Urteil lautet wie folgt:

 

Amtsgericht Unna

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

des Kfz- Sachverständigenbüro … Dortmund

Kläger

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

gegen

Herrn … Fröndenberg

Beklagter

hat das Amtsgericht Unna

auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2011

durch die Richterin am Amtsgericht B.

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 sowie weitere 48,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2011 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 495 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die Zahlung in Höhe von 592,38 Euro gem. § 631 Abs. 1 BGB. …

…  Der die Forderung begründete Werkvertrag wurde für den Beklagten durch den Zeugen … als Vertreter geschlossen. Aufgrund der Aussage des Zeugen … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte Herrn … damit beauftragte, in seinem Namen das Sachverständigenbüro der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug zu beauftragen.

Der Zeuge … erklärte für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass der Beklagte, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass zur Klärung der erforderlichen Arbeiten, insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Rahmenschadens, die Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei, die Begutachtung in Auftrag gegeben habe.

Die Notwendigkeit der Einholung des Sachverständigengutachtens sei erst nach Abbau der beschädigten Teile feststellbar gewesen. Der von seiten der Beklagten vorgegebene Reparaturrahmen von 2.000,00 Euro wäre wahrscheinlich überschritten worden.

Dies findet auch seine Bestätigung in dem durch das Gutachten ermittelten Reparaturpreis. Der Zeuge erklärte lebensnah, dass, nachdem Teile von dem Pkw entfernt wurden und die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens offen zu Tage getreten war und ein persönliches Gespräch in der Werkstatt des Zeugen stattgefunden habe. Hier sei erklärt worden, dass insbesondere zur Abklärung des Rahmenschadens die Begutachtung notwendig ist. Der Beklagte war persönlich erschienen. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte dann die Einschaltung des Sachverständigenbüros Elblein selbst vorgeschlagen, da seine Frau zuvor mit einem verunfallten Pkw dort das Gutachten habe erstellen lassen.

Diese Darstellung eines Randdetails, das mit der Sache nichts zu tun hat, ist ein besonderes Merkmal für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ….

Die Darstellung des Beklagten, dass lediglich ein Gutachten zur Erstellung einer Ersatzteilleiste eingeholt werden sollte, wies der Zeuge nachvollziehbar damit zurück, dass diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen würden. Für die Ermittlung der Schäden, insbesondere deren Dokumentation, ist stets erforderlich, vollständige Gutachten einzuholen. Dies ist auch gerichtsbekannt.

Da der Beklagte selbst einräumte, diesen Auftrag erteilt zu haben, ist feststellbar, dass er mit dem Zeugen … über die Gutachtenerteilung gesprochen hatte und diese auch befürwortet hatte.

Der Umstand, dass der Zeuge … -wie das Gericht bemerkte- über kein vollausgebildetes Gehör mehr verfügt, steht den Feststellungen nicht entgegen. Der Zeuge erklärte, dass bei diesem persönlichen Gespräch, bei dem es um die Beauftragung des Sachverständigen ging, der Inhalt für ihn klar verständlich war. Die Beauftragung erfolgte insbesondere nicht über Telefon.

Der Zeuge … erklärte sodann, dass er die Klägerin mit der Begutachtung beauftragt hatte. Hierbei sei er im Namen des Beklagten aufgetreten. Aufgrund der für die Klägerin ersichtlichen Erklärung des Zeugen … als Vertreter des Beklagten zu handeln, kam es zum Vertragsschluss zwischen den Parteien.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte ein Schreiben vom 06.03.2011 vorlegte, wonach er der Erstellung des Gutachtens widersprochen habe. Hier ist nicht sicher festzustellen, dass dieses Schreiben dem Zeugen … bei Beauftragung der Klägerin bekannt war. Der Zeuge im Übrigen überzeugend war und auch glaubwürdig für das Gericht erschien, war an seiner Aussage insoweit nicht zu zweifeln. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Zeuge … als vollmachtloser Vertreter gehandelt hatte, so ist die Handlung durch das nachträgliche Verhalten des Beklagten genehmigt worden.

Der Beklagte erhielt von der Versicherung aufgrund des seitens des Sachverständigen ermittelten Gutachtens die fiktiven Reparaturkosten erstattet. Gleichfalls wurden die Kosten der Gutachtenerstellung durch die Versicherung übernommen und an den Beklagten ausgezahlt. Dieser nahm beide Zahlungen an und rügte die Nichtbeauftragung nicht gegenüber der Versicherung.

Durch dieses Verhalten hat der Beklagte schlüssig gezeigt, dass er mit der Begutachtung einverstanden war. Spätestens durch diese feststellbare Genehmigung ist der Vertragsschluss zwischen den Parteien feststellbar. Aufgrund des Vertragsschlusses war der Beklagte verpflichtet, die Begutachtungskosten in Höhe von 592,38 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte befand sich seit dem 11.04.2011 mit der Zahlung auf die Rechnung vom 10.03.2011 in Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Hierauf gründet sich der Zinsanspruch.

Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, 48,73 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB zu zahlen, sowie die diesbezüglichen Verzugszinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.