Preisabsprachen
Preisabsprachen zwischen der Versicherung und dem Geschädigten sind unverbindlich für den Geschädigten
Das Amtsgericht Dortmund hat in überzeugender Form eine zur Preissenkung bei der Unfallregulierung zwischen dem Versicherer und der BMW-Niederlassung in Dortmund getroffene Preisabsprache (Preisvereinbarungen/Preisabsprachen) für den von der Versicherung vermittelten Kunden für den von RA Reissenberger vertretenen Unfallgeschädigten als unverbindlich angesehen, so dass die „normalen Sätze“ der BMW-Niederlassung in Dortmund, die auch für jeden sonstigen Kunden gelten und in einem Schadensgutachten eines freien Kfz-Sachverständigen ausgewiesen waren, anzusetzen waren. Die Schadenspauschale beträgt 25,00 €.
Ausfertigung
Verkündet am 20.10.2008
Gurka
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Dortmund
I M N A M E N D E S VOL K E S
Urteil
In dem Rechtsstreit
des … , Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
gegen
die … ,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2008 durch den Richter am Amtsgericht Dr. Regel Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits …
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19. Dezember 2007 in Dortmund ereignet hat und für den die volle Haftung der Beklagten als des Haftpflichtversicherers der Unfallgegnerin … des Klägers außer Streit ist. Der Kläger berechnet seinen Schaden unter Hinweis auf das vorgerichtlich eingeholte Gutachtens des Sachverständigen … mit 2.292,93 € netto (Bl. 15‐31 d. A.). Zum Ausgleich allgemeiner Kosten beansprucht er 25,00 €. Auf den Betrag von 2.317,93 € hat die Beklagte 1.560,93 € geleistet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 757,00 €sowie weitere 70,39 € jeweilsnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt u. a. vor:
Ausweislich des Prüfberichts des Ingenieurbüros … vom 8. Januar 2008 (Bl. 65-71 d. A.) beliefen sich die Kosten einer Instandsetzung auf 1.540,93 €. Im übrigen reichten als Nebenkostenpauschale 20,00 €. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29. August 2008 durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommenauf die Niederschrift vom 20. Oktober 2008.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist … begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Beklagte verpflichtet,
an den Kläger als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19. Dezember 2007 weitere 199,16 € zu zahlen.
Dabei belaufen sich die zur Instandsetzung des bei dem Unfall beschädigten BMW‐Fahrzeugs (DO‐…) des Klägers auf 1.735,09 € netto. Das folgt aus den klaren, nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen. Dieser hat den vom Sachverständigen … genannten Reparaturweg überprüft und dabei die im Einzelnen aufgeführten Unterschiede mit einer Verringerung des zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwands aufgezeigt.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Kläger seiner Ersatzforderung
die „normalen“ Stundenverrechnungssätze der BMW AG, Niederlassung Dortmund, zugrunde legt. Die von der Beklagten
angesetzten Werte sind -entgegen der im Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 30. April 2008 (4 S 99/07) zum Ausdruck gekommenen Ansicht- nicht heranzuziehen. Sie beruhten auf einer Vereinbarung der
Beklagten mit der BMW AG. Diese Vereinbarung besteht anscheinend im
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008 nicht
mehr. Darauf lässt der Beweisantritt der Beklagten schließen. Er bezieht sich nämlich nur auf die Möglichkeit, dass der Kläger das Fahrzeug zu den niedrigeren Sätzen hätte instandsetzen können. Ob dies -was für die Beurteilung des Schadens entscheidend ist- auch heute noch gilt, sagt die Beklagte nicht. Selbst wenn indes die niedrigeren Sätze auch heute noch gelten, ändert das an der Maßgeblichkeit der„normalen“ Sätze nichts. Die von der Beklagten angeführten Werte sind nicht die Werte, die für jedermann gelten. Im Übrigen dienen sie offensichtlich dazu, die im sogenannten Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs für den Geschädigten eröffnete -vielfach als misslich eingeschätzte‐ Möglichkeit, auch bei Nichtdurchführung einer Reparatur seinen Schaden nach den Sätzen einer Markenwerkstatt zu berechnen, „auszuhebeln“. Auch aus diesem Grunde ist es der Beklagten verwehrt, dem Kläger eine Sondervereinbarung mit der BMW AG entgegen zu halten.
Von diesem Ausgangspunkt aus ergibt sich ein Schadensbetrag in Höhe von 1.735,09 €netto.
Hinzu kommen zum Ausgleich allgemeiner Kosten 25,00 € (nicht lediglich 20,00 €)‚ § 287 ZPO.
Auf den Betrag von 1.760,09 € hat die Beklagte 1.560,93 € gezahlt. Mithin verbleiben zugunstendes Klägers 199,16 €.
In dieser Höhe hat die Klage Erfolg.
Im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
…
Dr. Regel