Garagenmietvertrag
In nachstehendem Fall wird von einem Garagenmietvertrag berichtet, der gemeinsam mit einem Wohnraummietvertrag geschlossen worden ist.
Nach dem Urteil des AG Dortmund sind ein Garagenmietvertrag bzw. ein Stellplatzmietvertrag unter gewissen Voraussetzungen, die im Urteil dargestellt worden sind, als Einheit zum Wohnungsmietvertrag zu sehen, so dass eine separate Kündigung des Stellplatzmietvertrages oder des Garagenmietvertrages nicht möglich war, d. h. Garagenmietvertrag und Wohnraummietvertrag bilden eine Einheit.
Ausfertigung
Az: 412 C 4761/13, Urteil vom 19.08.2013
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
1. der Herrn …
2. der Frau …
Kläger,
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Herrn ..
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 19.08.2013
durch den Richter am Amtsgericht ..
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger .
Das Urteil ist vollstreckbar.
Streitwert:
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet .
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herausgabe des Stellplatzes auf dem Grundstück …. gegen den Beklagten.
Das Mietverhältnis über einen Stellplatz ist nicht durch Kündigung vom …. wirksam beendet worden. Es handelt sich dabei um eine unzulässige Teilkündigung des einheitlichen Mietvertrags über Wohnung und Stellplatz.
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen (BGH NJW 2012, 224). Diese Vermutung ist jedoch im vorliegenden Fall widerlegt. Bei engem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage ist von einem einheitlichen Mietvertrag auszugehen. Dies ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen (BGH a. a. O. ; OLG Karlsruhe WuM 1983, 166). Gleiches muss auch für einen Stellplatz gelten.
Dies ist hier der Fall. Wohnung und Stellplatz liegen auf dem Grundstück ….. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den Vertragsabschlüssen ist noch gegeben. Der Wohnungsmietvertrag wurde am … und der Stellplatzmietvertrag am …. geschlossen . Ein besonderes Kündigungsrecht für den Vermieter enthält der Stellplatzmietvertrag nicht. Auch dies ist ein Indiz, welches für einen einheitlichen Vertrag spricht (Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 2/2012 Anm. 2). Anhaltspunkte, welche gegen einen einhaltlichen Vertrag sprechen haben die Kläger nicht vorgebracht .
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung von ….
Die Abrechnung vom … ist jedenfalls teilweise formell unwirksam.
Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung , wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt.
Sie muss enthalten:
-die Zusammenstellung der Gesamtkosten,
-die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel,
-die Berechnung des Anteils des Mieters ,
-die gedankliche und rechnerische Verständlichkeit .
Sie hat grundsätzlich dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen (schmidt-Futterer/Langenberg, BGB § 556 Rn. 33 m. w. N.).
Vorliegend enthält die Abrechnung keinerlei Erläuterungen zu den verwendeten Umlageschlüssen. Dies mag in Bezug auf die Verteilung nach Quadrarmetern noch nachvollziehbar sein . Die Umlage nach Personen ist jedoch nicht erklärbar und zudem nicht im Mietvertrag vorgesehen. Zudem fehlt die Angabe zu den Vorauszahlungen des Mieters. Die Abrechnung ist damit jedenfalls in der Höhe der Positionen „Abwasser” , „Flurlicht” und „Kaltwasser” in der Höhe von …. unwirksam. Ob sie insgesamt unwirksam ist, kann dahinstehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 11, 713 ZPO.