Türkische Scheidung -Allgemeines:
Eine Türkische Scheidung zweier in Deutschland lebender türkische Staatsangehöriger verläuft nach Deutschem Recht. Auf dieser Seite sind auch bereits mehrere Entscheidungen zur Scheidung nach Marokkanischem Recht veröffentlicht worden, nämlich beispielsweise hier, hier und hier.
Hierbei kommt es auf den festen Wohnsitz in Deutschland an. Der Versorgungsausgleich wird nach Deutschem Recht ebenfalls von Amtswegen vom Gericht geregelt. Es finden keine Besonderheiten zu einer normalen Scheidung zweier deutscher Staatsbürger statt.
Türkische Scheidung -der Beschluss:
103 F 1012/15
Verkündet am 14.06.2016
Familiengericht
IM NAMEN DESVOLKES
BESCHLUSS
In der Familiensache
der Frau … geborene …, geboren am 1. … 1968 in … Türkei, … Dortmund,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Reissenberger, Rechtsanwälte, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,
g e g e n
Herrn …, geboren am 20. … 1967 in Ankara/Türkei, … Dortmund,
Antragsgegner,
weitere Beteiligte:
Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Gartenstr. 194, 48147 Münster,
hat das Amtsgericht ‐ Familiengericht – Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016
durch die Richterin am Amtsgericht …
für R e c ht erkannt:
I.
Türkische Scheidung – der Scheidungstenor-:
Die am 27.03.1987 vor dem Türkischen Generalkonsulat in Essen unter der Registernummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
II.
Türkische Scheidung – der Tenor zum Versorgungsausgleich-:
1.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ‐ Versicherungsnummer … ‑ zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,0913 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den … 2015 übertragen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ‐ Versicherungsnummer … ‐ zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,5374 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen bezogen auf den … 2015 übertragen.
III.
Türkische Scheidung – die Kostenentscheidung-:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
-Türkische Scheidung-:
I. Ehescheidung:
-Türkische Scheidung-
Die Beteiligten sind türkische Staatsangehörige und haben wie aus der Beschlussformel ersichtlich geheiratet. Beide haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Zwischen den Eheleuten ist streitig, seit wann von einer Trennung auszugehen ist. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass bereits seit Februar 2013 eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt sei. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt habe sie ihrem Ehemann die Trennung mitgeteilt. Ferner haben sie in getrennten Zimmern geschlafen. Des Weiteren haben sie nicht mehr gemeinsam gegessen oder als Paar gemeinsame Aktivitäten unternommen.
Der Antragsgegner geht hingegen von einer Trennung erst seit Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung im Mai bzw. im Juni 2015 aus.
Die Antragstellerin beantragt,
die Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt dem Scheidungsantrag nicht zu.
Die Scheidung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Denn nach Art. 8 der EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (sog. Rom III – Verordnung) richtet sich das auf die Scheidung anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute. Dieser ist für beide Eheleute in Deutschland.
Der Scheidungsantrag ist nach § 1565 Abs. 1 BGB begründet, da zur Überzeugung des Gerichts die Ehe gescheitert ist. Denn die eheliche Gemeinschaft besteht unstreitig bereits über ein Jahr lang nicht mehr.
Zwar hat der Ehemann dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt. Insoweit liegt die gesetzliche unwiderlegbare Vermutung für ein Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB nicht vor. Jedoch hat das Gericht im Rahmen der Anhörung der Eheleute zwischen den Eheleuten ein tiefgreifendes Zerwürfnis festgestellt.
Denn beide Eheleute begegnen dem anderen mit großem Misstrauen und Unverständnis.
Folglich kann das Gericht aufgrund des festen gegenteiligen Entschlusses der Ehefrau von einer tatsächlichen Chance, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann, nicht ausgehen.
II. Versorgungsausgleich:
-Türkische Scheidung-
Der Versorgungsausgleich ist auf Antrag der Antragstellerin durchzuführen, da die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorliegen.
Denn beide Beteiligten haben während der Ehezeit, die hier am 01.03.1987 begann und am … 2015 endete, Anwartschaften auf eine Versorgung erworben. Diese sind daher gemäß § 1587 Abs. 1 BGB i. V. m. dem VersAusglG auszugleichen.
Das Gericht hat insoweit Auskünfte der Rentenversicherungsträger eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
In der Ehezeit haben die Eheleute somit folgende Anrechte erworben:
1. Gesetzliche Rentenversicherung der Antragstellerin:
Danach hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,1825 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat folglich gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,0913 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt somit 39.866,42 Euro.
2. Gesetzliche Rentenversicherung des Antragsgegners:
Danach beträgt der Ehezeitanteil bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen 23,0747 Entgeltpunkte. Dies führt folglich zu einem Ausgleichswert von 11,5374 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 75.510,13 Euro.
Beide Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind also nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit dem jeweils von dem Rentenversicherungsträger vorgeschlagenen Wert auszugleichen.
III. Kosten:
-Türkische Scheidung-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
…