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Sperrzeitverkuerzung, Beschluss LG Dortmund

Sperrzeitverkuerzung Sperrzeit und Fahrerlaubnis:

Eine Sperrzeitverkuerzung nach einer Trunkenheitsfahrt ist grundsätzlich einfach zu erreichen und für die Betroffenen stets mit ihrem Anwalt zu erörtern. Dies scheitert häufig daran, dass die Möglichkeit der Sperrzeitverkuerzung nicht bekannt ist. Selbst wenn das Amtsgericht dem berechtigten Anliegen auf Sperrzeitverkuerzung nicht angemessen nachkommt, kann man in 2. Instanz noch eine Sperrzeitverkuerzung erreichen, wovon der nachstehene Fall handelt.

Es geht insoweit um die Beschwerde-Entscheidung im Nachgang einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund über eine bereits ausgesprochene Sperrzeitverkuerzung, die jedoch unzureichend war.

Es handelt sich dabei um eine alltägliche Situation einer Verurteilung eines alkoholisierten Pkw-Fahrers nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und der sodann im Zuge dessen zwangsläufig verhängten Sperrzeit für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69 a Abs. 1 StGB, in welchem es heißt: „Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.“

 

Sperrzeit im Strafbefehl:

Es wurde in dem konkreten Strafbefehl festgestellt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 1,27 ‰ vorgelegen habe. Dem Angeschuldigten (Angeklagten) wurde eine Sperrfrist von noch 10 Monaten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gewährt.

 

Sperrzeit und Antrag auf Sperrzeitverkuerzung nach Rechtskraft des Strafbefehls:

 

Nach der Rechtskraft des Strafbefehls und der verhängten Sperrzeit besteht die Möglichkeit einer sog. „Sperrzeitverkuerzung“ oder „Sperrfristverkürzung“ gem. § 69a Abs. 7 StGB. Angesichts dessen wurde für den Verurteilten gem. § 69a Abs. 7 StGB eine Sperrzeitverkuerzung beantragt, also beantragt, die Sperrzeit um vier Monate zu verkürzen und auf den 11.03.2015 festzulegen, hilfsweise auf einen Tag, den das Gericht für angemessen hält.

Sperrzeit und Begründung des Antrags auf Sperrzeitverkuerzung:

Nach § 69a Abs. 7 StGB kann eine verhängte Sperrfrist verkürzt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Sperrzeitverkuerzung gem. § 69a Abs. 7 StGB vorliegen.

Danach muss die Sperre bereits mindestens drei Monate bei Antragstellung angedauert haben. Dies war hier der Fall. Die Sperre dauert seit dem 12.09.2014 an. Dies sind zum Datum der Antragstellung bereits vier Monate.

Darüber hinaus war gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren keine weitere Sperrfrist verhängt worden. Der Verurteilte ist im Übrigen Ersttäter. Die Alkoholisierung war im Verhältnis mit 1,27 ‰ nicht so hoch. Derartige Anträge sind bis zu einer Promillegrenze von 1,99 ‰ möglich.

Als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Sperrzeitverkuerzung wird vom Gesetz verlangt, dass neue Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fahreignung erneut überprüft werden kann und aus denen sich ergibt, dass die im Urteil ausgesprochene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr fortbesteht. Konkrete Kriterien, die der Überzeugungsbindung des Gerichtes zugrunde zu legen sind, nennt das Gesetz zwar nicht, anerkannt ist jedoch, wenn Verkehrstherapien und Nachschulungen bei Ersttätern vorgenommen worden sind und die Blutalkoholkonzentration sich im Rahmen dessen bewegt, was hier einschlägig ist. So sind speziell für den Zweck einer Sperrzeitverkuerzung nach § 69a Abs. 7 StGB Nachschulungskurse nach verschiedenen Modellen anerkannt, insbesondere das Modell Sperrzeitverkuerzung „Mainz 77“,  Sperrzeitverkuerzung „Hamburg 79“, Sperrzeitverkuerzung „Freyung“, Sperrzeitverkuerzung „Leer“ und auch die sog. „avanti-Programme“ des TÜV Nord zur Sperrzeitverkuerzung. Der Verurteilte hat sich in eine derartige Nachschulung begeben. Insoweit wurde auf eine dem Gericht überreichte Bescheinigung des TÜV Nord vom 08.10.2014 verwiesen. Dort wurde dem Verurteilten eine positive Bescheinigung darüber erteilt, dass er an einer Führerscheinberatung mit Empfehlung an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung und zur Bestimmung oder Sperrzeitverkuerzung nach § 69a StGB teilgenommen hatte. Er wurde als positiv motiviert dargestellt und als geeignet, an einer derartigen Maßnahme teilzunehmen. Des Weiteren überreichte der Verurteilte eine Bescheinigung vom 04.01.2015 über die Teilnahme an einer solchen Maßnahme zur Förderung der Fahreignung und zur Vorlage bei Antrag auf Sperrzeitverkuerzung oder Bemessung der Führerschein-Sperrfrist im Zusammenhang mit § 69a StGB. Darin wurde dem Verurteilten bescheinigt, dass er von der Programmteilnahme profitiert habe im Sinne einer Entwicklung einer bewussten und vorausschauenden Verhaltenssteuerung sowie der Umsetzung von Verhaltensänderung und konstruktiven Vorsatzhaltungen, so dass aus fachlich diplompsychologischer Sicht von einer erheblichen Verbesserung der Fahreignungsvoraussetzung auszugehen war. Dies waren erhebliche und auch anerkannte Tatsachen, die im Zeitpunkt mit Strafbefehlserlass nicht vorhanden gewesen waren, so dass die entsprechende Sperrzeitverkürzung in Betracht kam. Der Verurteilte hatte auch die entsprechende Einsicht gezeigt. Er ist selbstständig, muss neben einem kleinen Betrieb auch seine Familie versorgen und ist durch die Maßnahme sehr schwer finanziell belastet. Es wird daher gebeten und beantragt, da die übrigen Voraussetzungen alle erfüllt sind, dem Antrag zu entsprechen.

 

Sperrzeit und Entscheidung des Amtsgerichts über den Antrag auf Sperrzeitverkuerzung:

Das Amtsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 28.01.2015, 732 Cs-250 Js 1677/14-759/14, in kurzer Form stattgegeben. Die Sperrzeit wurde indes nur um zwei Wochen verkürzt, was als unzureichend und unangemessen empfunden wurde, so dass gegen diesen Beschluss Sofortige Beschwerde eingelegt wurde.

 

Beschwerdebegründung zur Sperrzeitverkuerzung:

RA Reissenberger hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28.01.2015, zugestellt am 02.02.2015, sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und über die bereits beschlossene Sperrzeitverkuerzung von 2 Wochen hinaus dem Verurteilten die Sperrzeit um weitere dreieinhalb Monate zu verkürzen und auf den 01.03.2015 festzulegen, hilfsweise auf einen Tag, den das Gericht für angemessen hält.

Begründung:

Das Gericht hat die Leistungen des Verurteilten nach seiner Verurteilung nicht hinreichend gewürdigt. Das Gericht hat lediglich darauf abgestellt, dass mit einem Teilnahmezertifikat der Verurteilte am Kurs „avanti16″ teilgenommen und mit zwei Präsenztagen mit jeweils acht Seminarstunden im Abstand von in der Regel vier Wochen zwischen den Kurstagen an einem Kurs teilgenommen habe.

In der Bescheinigung wurde bestätigt, dass der Verurteilte durch eine Nachschulung eine risikobewusste Einstellung im Straßenverkehr entwickelt, und aufgrund ordnungsgemäßen Ablaufs des Nachschulungskurses Tatsachen vorhanden seien, die die Annahme rechtfertigen, dass bei dem Verurteilten eine Haltungsänderung eingetreten ist.

Gleichwohl, obwohl dies fachpsychologisch so bestätigt worden ist, legt das Amtsgericht hier eine eigene Wertung auf und äußert sich dahingehend, dass – aus Sicht des Amtsgerichts – zweimal acht Stunden lediglich eine Abänderung einer Sperrfrist von zwei Wochen erlauben dürfen. Diese Annahme ist unzutreffend. Das Amtsgericht verkennt insoweit, dass der Verurteilte auch eine Bescheinigung des TÜV Nord vom 08.10.2014 erhalten hat. Dort war er auch schon vorher vorstellig geworden. Er hat also sehr viel mehr geleistet, als die zweimal acht Stunden abzuleisten, die für sich gesehen auch nicht wenig sind. Es ist nicht angemessen, dass das Gericht hier fachpsychologische Bewertungen durch eigene Bewertungen widersetzt.

Die pauschale Annahme, ein Schutzbedürfnis der Allgemeinheit bestehe weiterhin, ist für sich gesehen zu unkonkret und unbestimmt und nicht ausreichend, um den substanziierten Bewertungen der Dipl.-Psychologin … entgegenzutreten. Insbesondere schloss die Dipl.-Psychologin … mit dem Satz, dass aus ihrer fachlichen Sicht von erheblichen Verbesserung der Fahreignungsvoraussetzung auszugehen ist ab. Dies widerspricht dem vom Gericht pauschal angenommenem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit. Der Verurteilte hat sich intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und hat eine exzellente Bewertung erhalten. Diese erhält bei weitem nicht jeder. Da fällt es auch gar nicht mehr ins Gewicht, dass der Verurteilte auch erhebliche Kosten nur für den Kurs aufgewandt hatte. Er leidet erhebliche Einbußen bezüglich seiner täglichen Arbeit. Alles dies ist zwar sicherlich notwendige Folge der Verurteilung. Gleichwohl ist dies im Lichte der exzellenten Bewertung und der ihm attestierten erheblichen Verbesserung der Fahreignung zu sehen, so dass eine angemessene und auch dementsprechend erhebliche Sperrzeitverkuerzung die angemessene und zutreffende Folge darstellt.

Dass die Entscheidung des Amtsgerichts unangemessen ist, ergibt sich aus einem Beschluss des Amtsgericht Kehl vom 21.03.2014, Az. 2 Cs 206 Js 15342/13, mit der Bescheinigung vom 08.10.2014, die der Beschwerde beigefügt worden war.

In dem gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Kehl hatte der dortige Verurteilte ebenfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,21 ‰ aufgewiesen, was mit dem hiesigen BAK-Wert nahezu identisch ist. Aus der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Kehl ergibt sich, dass der dortige Verurteilte einen Regelentzug der Fahrerlaubnis von einem Jahr erhielt, nämlich zehn Monate von der Rechtskraft des Urteils gerechnet und zwölf Monate seit der Sicherstellung des Führerscheins. In der dortigen Entscheidung beantragte der Verurteilte am 25.02.2014 die vorzeitige Aufhebung der Sperre. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Antrag zurückzuweisen und äußerte, dass allenfalls eine Sperrzeitverkuerzung von „drei Monaten“ in Betracht käme. Das Gericht beschloss am 21.03.2014 die sofortige Aufhebung, so dass das Gericht insgesamt eine fünfmonatige Sperrzeit für ausreichend erachtete.

Überträgt man nunmehr die zutreffende Bewertungen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Kehls auf diesen Fall, so ist festzustellen, dass der Verurteilte hier bereits in seinem Antrag lediglich das beantragte, was auch die Staatsanwaltschaft in dem Beschluss des Amtsgerichts Kehl für angemessen erachtet hat. Der Verurteilte hat daher in diesem Falle lediglich für eine durch nachträgliche Sperrzeitverkuerzung aufrechterhaltende Sperre von acht Monaten plädiert, also drei Monate mehr als in der Bezugsentscheidung. Dies ist daher als entsprechend angemessen zu erachten, so dass mit einer lediglich zweiwöchigen Sperrzeitverkürzung kein Einverständnis bestehen kann. Es wird daher beantragt, der hiesigen sofortigen Beschwerde abzuhelfen.

 

Beschluss LG Dortmund zur Sperrzeitverkuerzung:

39 Qs 35/15 LG Dortmund

250 Js 1677/14 StA Dortmund

732 Cs 759/14 AG Dortmund

 

Landgericht Dortmund

Beschluss

 

Strafsache gegen … geb. am … in …, wohnhaft …, … Dortmund,
… Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund.
Wegen: Trunkenheit imVerkehr
hier: Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der vorzeitigen Aufhebung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

hat die 39. Strafkammer des Landgerichts Dortmund am 13.04.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter am Landgericht … und die Richterin am Landgericht … beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 03.02.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28.01.2015 wie folgt abgeändert:

Die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.09.2014 (732 Cs -250 Js 1677/14‑ 759/14) wird um zwei Monate auf acht Monate abgekürzt, so dass sie am 11.05.2015 endet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt.

Die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren tragen der Verurteilte und die Staatskasse je zur Hälfte.

Gründe:
Im vorgenannten Strafbefehl erhielt der Verurteilte wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 10 Monaten angeordnet. Diese Sperre endet am 11.07.2015. Der Verurteilte hat beantragt, die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis um vier Monate zu verkürzen. Das Amtsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung, auf deren Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nur eine Verkürzung von zwei Wochen angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten war ‐ in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – die Sperrzeit gemäß § 69 a Abs. 7 StGB um insgesamt zwei Monate zu verkürzen. Hier bestehen Gründe für die Annahme, dass der Verurteilte nach Ablauf einer achtmonatigen Sperre nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dafür spricht, dass der Verurteilte am 06.10.2014 erfolgreich an einer verkehrspsychologisch fundierten Führerscheinberatung durch einen Diplompsychologen und am 05.12.2014 und 04.91.2015 in Dortmund bei Nordkurs einen je achtstündigen Kurs zur Förderung der Fahreignung erfolgreich belegt hat. Es handelt sich dabei um das vom TÜV Nord entwickelte Programm „avanti 16“ dass das Ziel hat, durch analytische Gespräche, themenbezogene Übungen und Bearbeitung von Aufgaben eine stabile eigenmotivierte und verhaltenswirksame Umorientierung auf eigenverantwortlicher Basis in den als kritisch erkannten Verhaltens‐ und Einstellungsbereichen, insbesondere beim Umgang mit Alkohol zu erreichen. Ausweislich der Bescheinigung der Diplompsychologin … vom 04.01.2015 hat der Verurteilte von der Programmteilnahme im Sinne der Entwicklung einer bewussten und vorausschauenden Verhaltenssteuerung sowie der Umsetzung von Verhaltensänderungen und konstruktiven Vorsatzhaltungen profitiert, so dass aus psychologischer Sicht von einer erheblichen Verbesserung seiner Fahreignungsvoraussetzungen auszugehen ist. Angesichts dieser erfolgreichen Maßnahmen sowie der Tatsachen, dass die Sicherstellung der Fahrerlaubnis bereits am 22.07.2014 erfolgte. der Verurteilte Ersttäter ist und seine Alkoholisierung im unteren Bereich der Strafbarkeit lag, besteht kein Grund zu der Annahme. dass der Verurteilte nach Ablauf von acht Monaten Sperrzeit noch weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die vom Verurteilten begehrte darüber hinausgehende Verkürzung der Sperrzeit um weitere zwei Monate lehnt die Kammer ab. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass der Verurteilte sich an einer noch intensiveren Nachschulung mit erheblich mehr Terminen über einen längeren Zeitraum unterzogen hatte. Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 4 StPO.

 

Beglaubigt