Schufa-Eintrag, Darlehen Kreditvertrag, Urteil LG Dortmund

Schufa-Eintrag

Ich berichte von einem zu Unrecht erwirkten Schufa-Eintrag einer Bank. Diese hatte ein Darlehen, einen Kreditvertrag gegen den Schuldner gekündigt, weil sich der Schuldner und Kunde wegen eines anderen Kredits bei der Bank vertragswidrig verhielt und die Darlehensraten nur schleppend und teilweise zahlte. Mit einer Negative Feststellungsklage konnte erreicht werden, dass die von der Bank erklärte Kündigung als rechtswidrig eingestuft wurde und der Kreditvertrag fortgesetzt werden musste. Der von der Bank bewirkte Schufa-Eintrag musste beseitigt werden. Die Bank wurde verurteilt, auf die Schufa hinzuwirken, den von der Bank bewirkten Schufa-Eintrag zu beseitigen. Ich berichte insoweit von einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22.11.2012, Az.: 7 O 100/12. Das Urteil ist erwähnenswert, weil Banken und andere Finanzdienstleister aber auch Telekommunikationsunternehmen sehr schnell mit einem sog. Schufa-Eintrag drohen, wenn ihre Forderungen nicht bedient werden.

Hier gelang es einem Kunden, die von der Bank erklärte Kündigung für unwirksam erklären zu lassen und die Bank darüber hinaus dazu zu bringen, gegenüber der Schufa die von ihr getätigten und dem Kunden nachteiligen Erklärungen rückstandslos beseitigen zu lassen.

Im Einzelnen:

Landgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit des Herrn …

Klägers,

Pozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

gegen

… Bank, … Frankfurt am Main,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: …

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2012

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …,

die Richterin am Landgericht … und die Richterin …

für Recht erkannt:

 

  1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 05.01.2012 zur Kundenstamm-Nr. …, AZ … und der BLZ … unwirksam ist und der Darlehensvertrag fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Schufa … mitzuteilen, dass die Kündigung vom 05.01.2012 des Darlehensvertrages, wie unter Ziffer 1. bezeichnet, unwirksam ist und die Beklagte wird verpflichtet, bei der Schufa … auf die Löschung der dazu erfolgten Einträge hinzuwirken.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 461,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu erstatten.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufigvollstreckbar.

 

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Kündigung eines Ratenkreditvertrages durch die Beklagte unwirksam ist und auch Beseitigung der Folgen der Mitteilung an die Schufa …

Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Girokonto, das dort unter der Kontonummer … geführt wurde.

Unter dem 30.04.2010 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Ratenkreditvertrag (Anlage K 8) über eine Nettokreditsumme von 11.260,00 €, der in monatlichen Raten rückzahlbar war, und zwar mit einer ersten Rate von 185,50 € am 01.06.2010 und mit einer letzten Rate am 01.05.2017 in Höhe von 191,74 €. Der Kläger wurde im November 2010 arbeitslos und erzielte sodann ab April 2011 wieder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Raten für den Ratenkredit zahlte er stets pünktlich. Am 01.05.2011 zog er von der … zur … um, und zwar zu seiner jetzigen Anschrift. Er stellte lediglich einen Nachsendeauftrag. Eine Mitteilung über den Umzug ging der Beklagten nicht zu. Diese forderte ihn mit Schreiben vom 30.08.2011 (Anlage K 3) auf, Auskünfte über sein Einkommen zu erteilen. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht. Weitere Aufforderungen zur Rückführung einer nicht genehmigten Überziehung am 29.09., 14.10., 31.10. bestreitet er bekommen zu haben. Schließlich kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2011 das Kontokorrentkonto.

Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger unter dem 02. Januar 2012 und unterbreite der Beklagten einen Ratenzahlungsvorschlag zur Rückführung des Saldos auf de Kontokorrentkonto. Die Beklagte kündigte schließlich mit Schreiben vom 05.01.2012 (K 1) den Ratenkredit mit der Begründung, dass das Kontokorrentkonto am 09.12.2011 gekündigte worden sei und deswegen sich eine finanzielle Verschlechterung ergeben habe. Gleichzeitig wurde angekündigt, diese Kündigung der Schufa zu melden.

Der Kläger trat durch Mail-Schreiben seines Anwalts vom 17.01.2012 der Kündigung entgegen und forderte die Beklagte auf, binnen 10 Tagen zu bestätigen, dass die Kündigung nicht aufrechterhalten werde und er forderte eine Erstattung der Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Ablichtung (Anlage K 3, Blatt 11 d. A.) verwiesen.

Nachdem keine Reaktion der Beklagten erfolgte, nimmt der Kläger die Beklagte klageweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in Anspruch. Er beantragt,

1. es wird festgestellt, dass die Kündigung des Darlehensvertrages mit der Beklagten vom 05.01.2012 zur Kundenstamm-Nr: …, AZ: … und der BLZ … unwirksam ist und der bestehende Darlehensvertrag fortbesteht,

2. die Beklagte wird verurteil, durch Schufa … mitzuteilen, dass die Kündigung vom 05.01.2012 des Darlehensvertrages, unter Ziffer 1 bezeichnet, unwirksam ist und die Beklagte wird verpflichtet, bei der Schufa … auf die Löschung der dazu erfolgten Einträge hinzuwirken,

3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 461,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2012 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.

Er habe den Umzug nicht mitgeteilt und habe zu Unrecht den Erhalt der Kündigung bestritten. Der Feststellungsantrag sei mangels Subsidiarität unzulässig. Die Darlehenskündigung sei zu Recht erklärt worden. Das Kündigungsrecht ergebe sich aus Ziffer 19 Abs. 3 der in das Vertragsverhältnis einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Wegen der Einzelheit wird auf die Ablichtung in dem Anlagehefter zur Klageerwiderung verwiesen. Die Kündigung sei hier gerechtfertigt gewesen.

Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach erfolglos mit der Fristsetzung aufgefordert hatte, die nicht genehmigte Überziehung auf dem Kontokorrentkonto zurückzuführen und dieser auch die Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hätte, sei die Beklagte im Anschluss an die Kündigung des Kontokorrentkontos berechtigt gewesen, die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kläger zu kündigen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage kann nicht erkannt werden, da für den Fall der Leugnung einer wirksamen Kündigung die Feststellungsklage der zutreffende Rechtsbehelf ist.

Die Kündigung des Darlehns war nicht berechtigt.

Die Beklagte konnte die Kündigung nicht auf die Regeln über die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 19 Abs. 3 ihrer in den Vertrag unstreitig einbezogenen Geschäftsbedingungen stützen.

Nach diesen Regelungen erfordert die Kündigung einen wichtigen Grund der Beklagte, der ihr die Fortsetzung des Vertrages auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unzumutbar werden lässt. Als solche Gründe werden beispielhaft aufgeführt, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehns gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind für die Kündigung des Ratenkreditvertrages durch Erklärung vom 05.01.2012 unter Hinweis auf die Kündigung des Kontokorrentvertrages, die am 09.12.2011 erfolgt ist, nicht erfüllt.

Unstreitig hat sich eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Klägers dadurch ergeben, dass er im November 2010 arbeitslos war. Nach dem weiterhin unbestritten Vortrag hat er allerdings bereits seit April 2011 wieder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und hat auch in der Folgezeit die Raten das am 09.01.2012 gekündigten Ratenkredits immer pünktlich gezahlt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, es sei ein Rückstand mit Mahnkosten in Höhe von 5,00 € aufgetreten, ist dieser Vortrag substanzlos, da nicht dargelegt wird, aufgrund welches Zahlungsrückstandes welche Mahnung erforderlich war, so dass hier der Einsatz dieser Mahnkosten gerechtfertigt war.

Soweit der Kläger zu dem debitorisch geführten Kontokorrentkonto auf die Aufforderungen der Beklagten vom 30.08.2011 nicht reagiert hat und er auch weitere Schreiben nicht erhalten hat, kann dies hier im Ergebnis offen bleiben, auch wenn festgestellt werden kann, dass der Kläger der Beklagten seinen Umzug von der … an seinen jetzige Wohnanschrift nicht rechtzeitig gemeldet hat und er auch in diesem Prozess zunächst falsch vortragen lassen hat, dass er das Kündigungsschreiben vom 09.12. nicht erhalten habe, denn wie sich aus der Inbezugnahme von Details aus diesem Schreiben im Schreiben des Klägers vom 02.01.2012 ergibt, hat der Kläger das Schreiben vom 09.12.2011 erhalten. Gleichwohl war die Beklagte nicht zur Kündigung des Ratenkreditvertrages berechtigt, denn eine Gefährdung der Rückzahlung des Ratenkredits durch die Kündigung des Kontokorrentvertrages kann nicht festgestellt werden, da der Kläger trotz seiner zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung die Darlehensraten immer pünktlich bezahlt hat, so dass hier bei Berücksichtigung der berechtigten Belange des Klägers keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Darlehensvertrages durch die Beklagte mit dem Kläger festgestellt werden kann. Mehr als pünktlich zahlen kann ein Schuldner nicht. Eine weitergehende Gefährdung ergibt sich auch nicht durch die Kündigung des Kontokorrentvertrages. Wie sich aus den vorgelegten Schreiben der Beklagten ergibt, hat der Kläger vielmehr einen Sollstand von über 1.000,00 € am 14.10.2011 auf 752,16 € am 09.12.2011 reduziert. Insgesamt hat die Beklagte damit den Ratenkreditvertrag zu Unrecht gekündigt. Sie hat dadurch gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, so dass zunächst festzustellen war, dass die Kündigung unwirksam ist. Darüber hinaus ist die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet die negativen Folgen durch die entsprechende Schufa-Eintragungen durch Meldung an die Schufa zu beseitigen und darauf hinzuwirken, dass die Eintragungen dort getilgt werden. Schließlich hat die Beklagte durch die ungerechtfertigte Kündigung gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, so dass der Kläger die ihm entstandenen Anwaltskosten als adäquate Folge dieser Vertragsverletzung ersetzt verlangen kann, soweit sie nicht in dem vorliegenden Rechtsstreit erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die weitere Nebenfolgen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

Ausgefertigt

Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle