Scheidung ohne Versorgungsausgleich
Es handelt sich vorliegend um eine Scheidung ohne Versorgungsausgleich und einen insoweit ergangenen Beschluss des AG Neuss. Die Scheidung ohne Versorgungsausgleich konnte wegen einer zuvor getroffenen notariellen Ausschlussvereinbarung so schnell und unproblematisch durchgeführt werden. Eine derartige Scheidung ohne Versorgungsausgleich wegen einer vorherigen notarieller Ausschlussvereinbarung ist heute gängige Praxis und an sich, wie auch in diesem Falle, kein Problem. Die Scheidung konnte, da vorher alles notariell geregelt wurde, schnell durchgeführt werden, was Zeit, Kosten und Nerven der Ehegatten sparte.
49 F 154/13
Erlassen am 17.09.2013 durch Verlesen der Beschlussformel
Schillings, Justizbeschäftigte
25.09.2013
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Neuss,
25.09.2013
Schillings,
Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Neuss
Familiengericht
Beschluss
In der Familiensache
des Herrn … Dortmund,
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
Frau … ,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Neuss
auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2013
durch die Richterin am Amtsgericht Wilden
b e s c h l o s s e n :
Die am … vor dem Standesamt … unter der Heiratsregisternummer … / … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten durch notariellen Vertrag vom … (UR‐Nr. …, Notar Dr. …) diesen ausgeschlossen haben, §§ 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusgIG.
Gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bestehen keine Bedenken.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht ‑ Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht ‐ Neuss eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf – eingegangen sein.
Wilden