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Scheidung, marokkanisches Recht, Beschluss AG Dortmund

Eine Scheidung, marokkanisches Recht, bzw. eine Marokkanische Scheidung ist Gegenstand des nachstehenden Falls vor dem Amtsgericht Dortmund.

 

Scheidung, marokkanisches Recht:

Nachstehend geht es um eine Scheidung, marokkanisches Recht, also nach marokkanischem Recht, wobei der Scheidungsort Dortmund ist.

 

Scheidung, marokkanisches Recht, nach marokkanischem Recht:

Die Scheidung, marokkanisches Recht, hat häufig die Besonderheit, dass neben dem marokkanischen Familienrecht auch das Internationale Privatrecht, die Auslandszustellung und die Öffentliche Zustellung eine Rolle spielen können, nämlich dann, wenn der Antragsgegner nach der Trennung der Ehegatten nicht mehr aufzufinden ist.

 

Scheidung, marokkanisches Recht – Inhalt der Entscheidung:

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 05.10.2011, Az.: 108 F 2289/10, kann eine Scheidung, marokkanisches Recht, auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, auch wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und die Trennung in Marokko erfolgte, die Ehefrau nach Deutschland zurückkehrte und der Ehemann auf die Anträge nicht reagiert oder die Zustellung im Ausland, hier in Marokko, misslingt. In einer weiteren marokkanische Scheidung vom 05. Januar 2012, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 112 F 3413/09, kam noch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die besondere Schwierigkeit, dass der Ehegatte unbekannten Aufenthalts war, hinzu. Die marokkanische Scheidung nach marokkanischem Recht und der Scheidungsantrag kann und wird, wenn ein Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist, durch öffentliche Zustellung bewirkt.

In der hier in Rede stehenden marokkanische Scheidung vom 18.01.2010, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 109 F 5310/09, ging es ebenfalls um eine marokkanische Scheidung nach marokkanischem Recht, wobei der Eheschluss in Marokko und die Trennung sowie Scheidung in Deutschland erfolgte.

Scheidung, marokkanisches Recht – Beschluss des AG Dortmund:

Eine Scheidung kann auch bei einer Ehe zwischen marokkanischen Staatsangehörigen erfolgen, wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und das Zusammenleben sowie die Trennung in Deutschland erfolgte.

Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 18.01.2010, Az.: 109 F 5310/09.

109 F 5310/09

 

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

-Familiengericht-

in der Familiensache

der Frau… Dortmund,

-Antragstellerin-

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

gegen

Herrn … Dortmund,

-Antragsgegner-

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund durch den Richter … auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2010 beschlossen:

  1. Die am … vor dem Standesamt … Marokko unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
  2. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich findet nicht statt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe: …

I.

Die Beteiligten haben wie aus dem Tenor ersichtlich die Ehe geschlossen. Beide Beteiligte sind marokkanische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten halten die Ehe für gescheitert. Sie beantragen übereinstimmend, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. …

II.

Die Ehe war nach marokkanischem Recht zu scheiden, da beide Eheleute die marokkanische Staatsangehörigkeit haben, Artikel 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung gemäß Artikel 114 CSP liegen vor.

Die Vorraussetzungen des beiderseitigen Einvernehmens liegen nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts vor.

Nach Ansicht des Gerichts ist die weitere Voraussetzung des Artikels 114 CSP (Grundsatzeinigung zur Auflösung der Gemeinschaft, die nicht gegen die Bestimmungen des CSP oder den Interessen der Kinder widerspricht) formales Recht, das von einem deutschen Gericht nicht zu beachten ist.

Ein Versorgungsausgleich ist im marokkanischen Recht nicht vorgesehen.

Ob ein Versorgungsausgleich auf Antrag durchzuführen gewesen wäre, kann mangels Antrages gemäß Artikel 17 Abs. 3 EGBGB dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Zu einer abweichenden Kostenverteilung besteht kein Anlass.