Sachverständigenkosten – Grundsätzliches:
Die Sachverständigenkosten gehören zu den Schadenpositionen, die die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Unfall dem Geschädigten zu erstatten.
Die Geschädigten eines Verkehrsunfall dürfen und sollten nach einem Verkehrsunfall einen freien Sachverständigen zur Schadensermittlung aufsuchen. Anzuraten ist, auf die hier erteilten Hinweise zu achten und sogar im Vorfeld einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt einzuschalten, damit die Ersatzansprüche des Geschädigten ungeschmälert von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt werden.
Dazu gehört auch das Honorar des Sachverständigen, also die Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigen für die Ermittlung des Unfallschadens am Pkw.
Seit einigen Jahren ist es bei den Kfz-Haftpflichtversicherungen in Mode gekommen, die die Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigen zu kürzen, um so auch Zwietracht zwischen dem Gutachter und seinem Kunden zu bringen, um zukünftig zu erreichen, dass ein Geschädigter nach einem Unfall es der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners überlässt, einen Sachverständigen zu beauftragen, um so die Sachverständigenkosten des Kfz-Sachverständigen zu sparen. Hiervor muss dringend gewarnt werden. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist in erster Linie trotz aller Freundlichkeit ein Gegner und dieser handelt ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse, das den Interessen des Unfallgeschädigten zuwider läuft. Deshalb sollte vom Geschädigten stets sowohl ein Rechtsanwalt als auch ein freier Sachverständiger hinzugezogen werden, um die eigenen Schäden durchzusetzen.
Im nachstehenden Fall hat die Versicherung die Sachverständigenkosten zu Unrecht gekürzt. Der Sachverständige hat sich vom Geschädigten das Recht, wegen der Sachverständigenkosten gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im eigenen Namen vorzugehen und diese zu verklagen, abtreten lassen, so dass im vorliegenden Falle der Sachverständigen selbst wegen seiner Rest- Sachverständigenkosten gegen gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erfolgreich geklagt hat.
Die Klage wegen der Sachverständigenkosten war erfolgreich. Die Kürzungen der Versicherung waren rechtswidrig.
Sachverständigenkosten – Urteil des AG Dortmund:
Abschrift
410 C 753/16
Verkündet am 23.03.2016
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Kfz-Sachverständigenbüro … GmbH, vertr. d. d. Geschäftsf. … Dortmund,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden … ,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,
hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 23.03.2016
durch die Richterin …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,26 EUR sowie weitere 70,20 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 18.11.2015 zu zahlen. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand (Sachverständigenkosten):
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe (Sachverständigenkosten):
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich, hinsichtlich der Nebenforderung nur zum Teil begründet.
1. Sachverständigenkosten
Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei Anspruch auf Zahlung weiterer 64,26 EUR.
Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB hat die klagende Partei schlüssig dargelegt.
Die Wirksamkeit der Abtretung und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig.
Über die bereits gezahlten 332,74 EUR hinaus ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weitere 64,26 EUR zu zahlen, weil diese Summe ebenfalls zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehört.
Die Kosten, welche mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe einhergehen, gehören dem Grunde nach zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9 – zitiert nach juris; Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 58 m.w.N.).
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die zur Beauftragung eines Sachverständigen erforderlichen Kosten begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 9; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 rn. w. N. -zitiert nach juris). Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Maßgeblich abzustellen ist im Rahmen dieser so genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, weswegen sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, Rn. 15 ‐ zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 – zitiert nach juris).
Seiner Darlegungslast zur Erforderlichkeit der mit der Beauftragung des Sachverständigen angefallenen Kosten genügt der Geschädigte durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen, denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, Rn. 27 ‐ zitiert nach juris). Mit der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen hat der Geschädigte die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten dargelegt.
Dass diese Kosten erforderlich gewesen sind, ist nicht etwa dadurch widerlegt, dass der Geschädigte hat erkennen können, dass der von ihm beauftragte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt hat, welche die in der Branche üblichen Preise übersteigen und er daher dem schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot folgend gehalten gewesen wäre, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 9 – zitiert nach juris). Die insoweit darlegungsund beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 11) hat nicht hinreichend dargetan, dass die Rechnung des Sachverständigen die in der Branche üblichen Preise übersteigt und der Geschädigte dies erkennen konnte.
Nach Auffassung des Gerichts kann anhand der zum Unfallzeitpunkt aktuellen Honorarbefragung des BVSK 2015 die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war hier nicht die Honorarbefragung des BVSK 2013 zugrunde zu legen. Denn das streitgegenständliche Unfallgeschehen ereignete sich am 07.10.2015. Ausweislich einer telefonischen Rückfrage bei dem BVSK ist die Honorarbefragung des 2015 bereits im September 2015 veröffentlicht worden. Der Geschädigte hätte diese Tabelle zum Zeitpunkt des Schadensereignisses somit auch kennen können. ‑ Die Schätzung anhand der jeweils zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gültigen Honorarbefragung des BVSK ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie im Ergebnis die Höchstwerte des so genannten „HB V Korridors“, in dem sich in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen bewegen, nicht überschreitet. Dies gilt umso mehr, als ein Geschädigter, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht gehalten ist, eine Marktforschung zur Ermittlung der üblichen Preise zu betreiben, gleichwohl aber Recherchen anstellte, ohne weiteres, etwa im Internet, auf die repräsentative Honorarbefragung des BVSK stieße, welche ausweislich ihrer Vorbemerkung gerade dazu dienen soll, Anhaltspunkte bei der Einschätzung zu liefern, inwieweit ein geltend gemachtes Honorar angemessen ist. Weswegen dann ein Geschädigter überhaupt noch erkennen können sollte, dass die dortigen Sätze, zu denen in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen abrechnen, also die Sätze des „HB V Korridors“, überhöht sein sollen, erschließt sich nicht (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.09.2015, Az. 1 S 12/15).
Die Schätzung anhand der Honorarbefragung des BVSK kann dabei in der Weise erfolgen, dass jede einzelne Position der Rechnung anhand des „HB V Korridors“ überprüft wird (vgl. Urteil der 11. Zivilkammer des LG Dortmund vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14). Es kann aber auch eine Schätzung in der Weise erfolgen, dass der gesamte Rechnungsbetrag für alle genannten Rechnungspositionen darauf überprüft wird, ob dieser in der Summe der einzelnen Rechnungspositionen den „HB V Korridor“ für abrechnungsfähige Positionen nicht überschreitet (vgl. Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund vom 03.06.2015, Az.: 21 S 52/14 unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: 21 S 23/14, im Anschluss an den Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15), was jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn die Höchstgrenze des Korridors insgesamt nicht überschritten wird.
(Tabelle Sachverständigenkosten im Vergleich):
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen übersteigen die folgenden streitgegenständlichen Abrechnungspositionen in der Summe die Höchstsätze des „HB V Korridors“ jeweils nicht, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
Abrechnungsposition: In Rechnung gestellt: Höchstsatz HB V Korridor:
Grundhonorar: 298,21 EUR 320,00 EUR
1. Fotosatz: 4 x 2,10 EUR = 8,40 EUR 4 x 2,00 EUR = 8,00 EUR
Schreibkosten Kopie: 12 x 1,00 EUR = 12,00 EUR 12 x 0,50 EUR = 6,00 EUR
Porto/Telekommunikation: 15,00 EUR 15,00 EUR
Gesamt (netto): 333,61EUR 349,00 EUR
(Bestandteile Sachverständigenkosten):
Zu ersetzen sind neben dem Grundhonorar auch sämtliche Nebenkosten, die in den Kurzerläuterungen der Honorarbefragung des BVSK genannt sind. Diese Nebenkosten sind betriebswirtschaftlich ohne Weiteres darstellbar. Die Nebenkosten sind auch nicht von dem Grundhonorar abgedeckt, weil mit diesem allein die sachverständige Beurteilung, also die eigentliche Sachverständigentätigkeit vergütet wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Werkvertragsrecht anerkannt, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die eigentliche Sachverständigentätigkeit auch Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrtkosten abrechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05, Rn. 20 – zitiert nach juris). Weswegen vor diesem Hintergrund ein Geschädigter erkennen können soll, dass die Abrechnung dieser Nebenkosten nicht branchenüblich ist, insbesondere wenn diese in der Honorarbefragung des BVSK genannt sind, erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, ob die Abrechnung einzelner in der BVSK-Befragung genannter Nebenkosten, wie etwa Schreibkosten, zeitgemäß erscheint oder die Sätze für einzelne Nebenkosten, wie etwa Fotografien oder Fahrtkosten, auch wenn sie bis an den Höchstsatz des „HB V Korridors“ heranreichen, hoch erscheinen. Denn allein ein solcher individueller Eindruck führt auf Seiten des Geschädigten noch nicht zu der Erkenntnis, dass die Abrechnung dieser Positionen zu diesen Sätzen nicht branchenüblich ist bzw. es einen Sachverständigen gibt, der dem Geschädigten seine Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis anbietet (LG Dortmund, Urteil vom 01.09.15 Az. 1 S 12/15). Der Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruches steht auch nicht der aus § 242 BGB folgende Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt der „dolo-agit‑Einrede“ (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 242, Rn. 53) entgegen. Selbst wenn der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in diesem Fall der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az.: VI ZR 205/08, Rn. 6 – zitiert nach juris) kommt die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Sachverständigen darüber, dass das von ihm in Rechnung gestellte Honorar nicht zu ersetzen ist, bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze das in Rechnung gestellte Honorar nicht übersetzt ist (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 16.04.2015, Az.: 11 S 121/14).
Die gesamten von der Beklagten zu ersetzenden Sachverständigenkosten belaufen sich auf 397,00 EUR (brutto), von denen die außergerichtlich gezahlten 332,74 EUR abzuziehen sind, weswegen insgesamt eine Restforderung von 64,26 EUR offen ist. Daher stehen der Klägerin über die bereits gezahlten 332,74 EUR weitere 64,26 EUR zu. Dementsprechend war die beklagte Partei zur Zahlung weiterer 64,26 EUR zu verurteilen.
2. Sachverständigenkosten
Ferner kann der Kläger dem Grunde nach vorgerichtliche Kosten gemäß § 286 BGB verlangen. Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch in Höhe von 70,20 EUR schlüssig vorgetragen. Sowohl aus der Klagebegründung als auch aus der als Anlage K 5 beigefügten Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 70,20 EUR, nicht aber in Höhe der beantragten 83,54 EUR angefallen sind. Daher war die Klage im Übrigen abzuweisen.
3. Sachverständigenkosten
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB
4. Sachverständigenkosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit orientiert sich an § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
…