Du betrachtest gerade Punkte Fahreignungsregister, Beschluss VG Arnsberg
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Punkte Fahreignungsregister, Beschluss VG Arnsberg

Punkte im Fahreigungsregister:

Punkte im Fahreignungsregister möchte niemand haben. Im nachstehenden Fall hatte der Mandant 8 Punkte und die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen.

In einem solchen Fall kann selten mit Erfolg das Verwaltungsgericht angerufen werden. Im nachstehenden Fall gelang das, da RA Reissenberger, gleichzeitig Fachanwalt für Verkehrsrecht, einen gelegentlich vorkommenden behördlichen Fehler erkannte und dem Verwaltungsgericht Arnsberg darlegen konnte. Im Einzelnen:

 

Punkte, Beschluss des OLG Hamm:

RA Reissenberger hat einen Beschluss der OLG Hamm vom 06.02.2015, https://www.reissenberger.com/zwei-geschwindigkeitsverstoesse-beschluss-olg-hamm/, erwirkt, der die hier im Rahmen des Verwaltungsrechts ergangene und heute hier vorgestellten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vorwegnimmt, zumal sich RA Reissenberger in diesem Verwaltungsrechtsstreit auf die Entscheidung des OLG Hamm bezog.

 

Punkte im Fahreigungsregister, Entscheidung des VG Arnsberg:

Beglaubigte Abschrift

6 L 1518/15

V E R WA L T U N G S G E R I C H T

A R N S B E R G

B E S C H L U S S

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn … Herdecke,

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund, Gz.: 15898,
g e g e n
den Ennepe-Ruhr-Kreis, vertreten durch den Landrat, Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr, Hattinger Straße 2 a, 58332 Schwelm, Gz.:,

Antragsgegner,
w e g e n
Entziehung der Fahrerlaubnis;
hier: Anträge auf Regelung der Vollziehung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 6. Kammer des Vewvaltungsgerichts Arnsberg
am 15. Januar 2016
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht …,
die Richterin am Verwaltungsgericht …,
die Richterin …
b e s c h l o s s e n :

(Punkte im Fahreigungsregister, der Tenor):

Die aufschiebende Wirkung der gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Oktober 2015 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins erhobenen Klage 6 K 3472/15 wird aus den Gründen der Hinweisverfügung der Berichterstatterin vom heutigen Tage bis zur abschließenden Entscheidung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L 1518/15 vorläufig angeordnet.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Vemaltungsgerichtsordnung aufgegeben, den Führerschein des Antragstellers vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L 1518/15 an den Antragsteller herauszugeben.
Rechtsmittelbelehrung:

Beglaubigt

 

(Punkte im Fahreigungsregister, die Begründung):

(Die Begründung dieses Beschlusses erfolgte als Hinweis an die Prozessparteien im Sinne eines Hinweis-Schreibens)

 

 

Herrn

Rechtsanwalt Sven Reissenberger

Ostenhellweg 53

44135 Dortmund

Az.: 15898
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Reissenberger!
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
… …
gegen
Ennepe-Ruhr-Kreis
sowie im korrespondierenden Hauptsacheverfahren 6 K 3472/15 weist die Kammer auf Folgendes hin:

(Punkte, Zweifel des Verwaltungsgerichts):

Aus Sicht der Kammer bestehen Zweifel, dass der Antragsteller im für die rechtliche Beurteilung durch das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der im Hauptsacheverfahren 6 K 32472/15 angefochtenen Entziehungsverfügung vom 7. Oktober 2015 den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 1. Mai 2014 (StVG n. F.) für die maßgeblichen Stand acht Fahreignungsregister erreicht hatte. Relevant für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG n. F. dürften die nachfolgenden, seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller im Juni 2010 aufgelaufenen Punkte für folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten

(Punkte, allgemeine Erwägungen zur Umrechnung):

Im Zeitpunkt der Umstellung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 dürfte sich danach ein Stand von zwei Punkten (alt) ergeben haben, der gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n. F. in einen Stand von einem Punkt im seither maßgebliche Fahreignungs‑Bewertungssystem umzurechnen gewesen sein dürfte. Nicht (nachträglich) in die (zum 1. Mai 2014 anzustellende) Punkteumrechnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 StVG n. F. dürften jedoch die für die noch unter dem „alten“ Maßnahmenregime begangenen Geschwindigkeitsverstoß vom 19. Februar 2014 (Vorfall 3) vergebenen zwei Punkte gewesen sein. Denn diese wurden erst nach Inkrafttreten des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 ‐ und zwar am 5. November 2014 ‐ in das Fahreignungsregister eingetragen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 StVG n. F. ergibt sich aber, dass § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n. F. für die insoweit in Rede stehende Frage, auf welcher Tatsachengrundlage bzw. unter Zugrundelegung welcher zeitlichen Abfolge die Umrechnung „alter“ in „neue“ Punkte zu erfolgen hat, eine speziellere Regelung darstellt, die in Konstellationen der vorliegenden Art die Anwendung des in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. normierten Tattagprinzips (über § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n. F.) ausschließt. Demnach ist für die Umrechnung des vormaligen Punktstandes in Punkte nach dem neuen Fahreignungs‑ Bewertungssystem (nur) auf die bei Ablauf des 30. April 2014 eingetragenen Punkte abzustellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 ‐ 16 B 81/15 ‐, NJW 2015, 2138 = juris, Rn. 4 ff.).
Der mit seit dem 3. Oktober 2014 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 22. September 2014 geahndete Verkehrsverstoß vom 19. Februar 2014 dürfte auch nach Maßgabe des seit dem 1. Mai 2014 geltenden Rechts zu „bepunkten“ und bei der Entscheidung über das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen sein. Denn gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n. F. sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, das Straßenverkehrsgesetz in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. 3) StVG n. F. erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 maßgeblichen Fassung anzuwenden. … …

(Punkte, das Tattagprinzip:)

Rechtlichen Bedenken könnte die vom Antragsgegner zum Stichtag 7. Oktober 2015 vorgenommene Punkteberechnung im Hinblick auf fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n. F. nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch unter folgenden Gesichtspunkten unterliegen:
Im Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung vom 23. April 2015 waren nicht nur die für die Vorfälle 1) bis 4) vergebenen fünf Punkte bereits entstanden, sondern nach dem Tattagprinzip auch schon der weitere Punkt für die am 5. Februar 2015 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 10. März 2015, rechtskräftig seit dem 27. März 2015; Eintragung in das Fahreignungsregister am 8. April 2015) (Vorfall 5)). Somit dürfte rein rechnerisch zu diesem Zeitpunkt bereits die Sechs-Punkte-Schwelle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F. für den Erlass einer Verwarnung erreicht worden sein.

 

(Punkte, Punkte-Bonus oder Punkte-Reduzierung):

Ob danach mit dem Ausstellen der Ermahnung vom 23. April 2015 nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 Nr. 1 StVG n. F. eine Verringerung des Punktestandes auf fünf Punkte vorzunehmen wäre (Punktebonus) oder der für den Verkehrsverstoß vom 5. Februar 2015 vergebene Punkt vom Antragsgegner bei Erlass der Ermahnung vom 23. April 2015 zu Recht noch nicht berücksichtigt wurde, bedarf aus Sicht der Kammer weitergehender Erörterung. Denn bei der Entscheidung über das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG n. F. wird dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde zwar zunehmende Bedeutung eingeräumt (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10 sowie BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 ‐ 11 08 15.745 ‐juris, Rn. 17 a. E., und vom 2. Dezember 2015 ‐ 11 CS 15.2138 ‐, juris, Rn. 17 a.E.). Dies zugrunde gelegt könnte Einiges dafür sprechen, dass dem Antragsteller die Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG n. F. nicht zu gute kommen könnte, denn der Antragsgegner hat vorliegend erst mit Eingang des Fahreignungsregisterauszugs vom 9. April 2015 am 28. April 2015 ‐ und mithin nach Erlass der Ermahnung vom 23. April 2015 ‐ von der Punktevergabe für vorgenannte Verkehrsordnungswidrigkeit vom 5. Februar 2015 Kenntnis erlangt. Andererseits dürfte jedoch auch zu berücksichtigen sein, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch der Ansatz vertreten wird, dass jedenfalls in Fällen nicht hinreichend nachvollziehbarer Verzögerungen bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen oder bei der Informationsverarbeitung durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Zufallsergebnisse eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n. F. (d. h. die Bonusregelung) in Betracht zu ziehen sein könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 ‐ 16 B 554/15 ‐, juris, Rn. 23, 27). Ob vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen zeitlichen Abfolge (Eintragung der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (27. März 2015) in das Fahreignungsregister am 8. April 2015 ‐ Eingang des Fahreignungsregister-Auszugs vom 9. April 2015 bei dem Antragsgegner am 28. April 2015) eine den Punktebonus rechtfertigende „nicht hinreichend nachvollziehbare Verzögerung bei der Informationsübermittlung durch die mitteilenden Stellen“ vorliegen könnte, bedarf weitergehender Erörterung.

 

(Punkte, übersehene Tilgung):

Doch selbst wenn man unterstellen würde, dass die eine Punktereduzierung noch Obigem nicht in Betracht käme, und sich der sich danach im Zeitpunkt des Erlasses der Ermahnung vom 23. April 2015 maßgebliche Stand von fünf Punkten nachfolgend durch das Hinzutreten des für den Geschwindigkeitsverstoß vom 5. Februar 2015 vergebenen Punktes auf sechs erhöht hätte, könnte bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage Einiges dafür sprechen, dass sich dieser Punktestand infolge der Tilgung der für den Vorfall vom 29. Mai 2013 (Vorfall 1) vergebenen Punktes (Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 6. Juli 2013) und des weiteren Punktes für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Juni 2013 (Vorfall 2) (Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 8. August 2013) zunächst reduziert hat und auch in Ansehung der für die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 3. März 2015 und 22. Juli 2015 vergebenen weiteren zwei Punkte im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 7. Oktober 2015 nicht auf acht Punkte angewachsen war. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n. F. werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG a. F. im Verkehrszentralregister gespeichert werden und nicht von Nr. 1 der Vorschrift erfasst sind (d. h. nicht zum 1. Mai 2014 zu löschen waren), bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a. F. getilgt und gelöscht. Dabei kann gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG n. F. eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. (aber) nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die erst ab dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Hiernach könnte Einiges dafür sprechen, dass die zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.) für den für den Vorfall 1) vergebenen Punkt, die am 6. Juli 2013 begonnen hatte (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F.), am 5. Juli 2015 abgelaufen sein könnte und der Punkt somit nicht mehr für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n. F. zu berücksichtigen sein dürfte. Denn es könnte Einiges dafür sprechen, dass die Ablaufhemmung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. durch die Eintragung des Punktes für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. Februar 2014 (Vorfall 3) (erst) am 5. November 2014 nicht ausgelöst wurde. § 29 Abs. 6 Satz 2 StVO a. F. bestimmt zwar, dass der Ablauf der Tilgungsfrist gehemmt wird, wenn ‐ wie vorliegend ‐ vor deren Ablauf eine neue Tat begangen wird und bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zuzüglich der einjährigen Überliegensfrist (§ 29 Abs. 7 StVG a. F.) zu einer weiteren Eintragung in das beim Kraftfahrtbundesamt geführte Register führt, § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 StVG n. F. sieht jedoch vor, dass diese Ablaufhemmung (aber) nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die ‐ wie die den Vorfall 3) ahndende ‐ erst ab (= nach) dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen werden. Mit der Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n. F. soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Straßenverkehrsgesetz-Reform vorhandenen Registerbestand und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen beschränkt werden. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollen unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können. Damit soll bereits in der Übergangszeit die abzuschaffende Tilgungshemmung so weit wie möglich reduziert werden (vgl. BT-Drs. 17/13452, S. 7). Gleichermaßen könnte danach auch eine Tilgung (und somit ein Verwertungsverbot) des für den Vorfall 2) vergebenen Punktes in Betracht zu ziehen sein. Nach alledem könnte bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Einiges dafür sprechen, dass die Punkteentwicklung und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG n. F. in der Fahrerlaubnisangelegenheit des Antragstellers seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 21. Juni 2010 wie folgt darstellen könnte und zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 7. Oktober 2015 der Stand von acht Punkten noch nicht erreicht werden sein könnte:


Angesichts der nach alledem durchaus bestehenden Erfolgsaussichten sowohl im Hauptsache- als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und des Umstandes, dass der Antragsteller seinen Führerschein bereits am 14. Oktober 2015 bei dem Antragsgegner abgegeben hat, ist die in dem Beschluss von heute getroffene vorläufige Regelung ‐ auch für den voraussichtlich nunmehr nur noch eher kurzen Zeitraum bis zum Ergehen einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ‐ angezeigt. Vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Darlegungen wird Gelegenheit zur Stellungnahme zum weiteren Gang der Verfahren eingeräumt.

Mit freundlichen Grüßen
Die Berichterstatterin der 6. Kammer