Messunterlagen, Einstellung, Beschluss AG Dortmund

Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen fehlender Messunterlagen:

Fehlen Messunterlagen in einem Bußgeldverfahren bspw. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, ist das ein Grund zur Einstellung.

 

Messunterlagen:

Zu den Messunterlagen gehört das Messprotokoll, Nachweise über die Ausbildung des oder der Messbeamten bzw. der Messbeamtin sowie den Beschilderungsplan.

Messunterlagen Lebensakte:

Zu den Messunterlagen gehört ferner die sog. „Lebensakte“ des Messgerätes, und, falls diese nicht vorhanden sein sollte, Belege über die zuletzt erfolgten Reparaturen (Reparaturnachweise) und Wartungen (Wartungszertifikat) an dem Messgerät außerhalb der Eichung.

 

Messunterlagen Vitronic Poliscan speed:

Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 04.04.2013 wurde nach einer Messung des Betroffenen mit einem von der Stadt Dortmund betriebenen mobilen Messgerät mit Kamerateil der Marke Vitronic Poliscan speed außergerichtlich form- und fristgerecht Einspruch durch RA Reissenberger eingelegt und beantragt, die zuvor genannten Messunterlagen vorzulegen.
Ferner wurde um Akteneinsicht und um Übersendung der Messunterlagen gebeten. Konkret wurde gebeten, RA Reissenberger das gefertigte Messprotokoll zu übersenden, aus dem sich der genaue Standort des Messgerätes, sein Aufstellungswinkel zur Fahrbahn, seine letzte Eichung, Justierung und Funktionsüberprüfung und der verwendete Film ergibt. Ferner wurde um Nachweise über die Ausbildung des oder der Messbeamten bzw. der Messbeamtin. Letztlich wurde um Überlassung eines Auszugs aus der sog. „Lebensakte“ des Messgerätes, und, falls dieses nicht vorhanden sein sollte, Auskunft über die zuletzt erfolgten Reparaturen und Wartungen an dem Messgerät außerhalb der Eichung. Die letzte Information wurde nicht erteilt. In der Beweisaufnahme im der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund zeigte sich jedoch, dass im Zuge der Eichung auch Kontrollen und Kleinreparaturen anlässlich und außerhalb der Wartung des Messgerätes durchgeführt worden sind. Diese Aufzeichnungen über das Messgerät lagen jedoch im Termin nicht vor, die Zeugin konnte Fragen nicht beantworten und das Amtsgericht Dortmund konnte deshalb davon überzeugt werden, einen Gutachter mit der Überprüfung der Reparaturen und Wartungen und ihren Auswirkungen auf das Messergebnis zu beauftragen. Der Gutachter erhielt jedoch auch keine Einsicht in die Reparaturunterlagen. Es kam daher zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG.
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund, 736 OWi-258 Js 938/13-147/13, zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen wählender Messunterlagen.

 

Ausfertigung

736 OWi-258 Js 938/13-147/13

 

 

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

 

In dem Bußgeldverfahren

 

gegen … ,

 

geboren am … in Dortmund,

wohnhaft … Dortmund,

deutscher Staatsangehöriger

 

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135Dortmund

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

 

Die Stadt Dortmund ist nach den Mitteilungen des Sachverständigen Dipl. Ing. … vom 1.9.2013 nicht in der Lage, die originalen Messdaten der zugrundeliegenden Messung für eine Beurteilung deren Ordnungsgemäßheit durch den Sachverständigen vollständig zum Termin zur Verfügung zu stellen.

 

Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

 

Dortmund, 02.09.2013

 

Amtsgericht

 

Volesky

 

Vizepräsident des Amtsgerichts