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Kaution muss vom Vermieter ausgezahlt werden, Urteil AG Kiel

Die Kaution des Mieters.

Es geht um die Kaution des Mieters nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

Vor dem Amtsgericht Kiel, 113 C 320/11, konnte ein Mietprozess über die Rückzahlung einer Kaution erledigt werden. In diesem Zusammenhang, die zum Tagesgeschäft der Kanzlei gehören, sind auf der Internetseite bspw. unter den „Mietkaution“, Kautionsrückzahlungsanspruch etc. … weitere Urteile zum Thema Kaution veröffentlich worden.

Das nachstehende Urteil ist ein Beispiel für die häufig anzutreffende Unwilligkeit eines Vermieters, die Kaution nicht auszuzahlen und mit irgendwelchen Ansprüchen zu verrechnen. Hier musste der Vermieter von RA Reissenberger anfänglich auf die gesamte Kaution in Anspruch genommen werden. Letztlich wollte der Vermieter nur noch einen verbliebenen Restbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung verrechnen. Das Amtsgericht Kiel hat dem widersprochen und die Auszahlung des Restbetrages der Kaution verfügt.

 

113 C 320/11

 

Verkündet am: 16.05.2012

Schulze,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Kiel

Urteil

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

der Frau …  Dortmund

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

gegen

… wohnen … GmbH,

‐ Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte …

hat das Amtsgericht Kiel durch die Richterin am Amtsgericht Staenke im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 04.05.2012 für R e c h t erkannt:

 

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2011 zu zahlen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert beträgt 50,22 €.

 

Tatbestand und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(abgekürzt nach ä 313a ZPO)

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 50,22 €. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen zwischenzeitlich beendeten

Mietvertrag vom 04.10.2007. Danach ist die Beklagte verpflichtet nach Beendigung des Mietverhältnisses die von der Klägerin gezahlte Kaution zurückzuzahlen. Diese Voraussetzungen sind in genannter Höhe erfüllt. Die Klägerin entrichtete zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution i.H. v. 552,00 €, die von dem 05.02.2008 an zu verzinsen war. Das Mietverhältnis über die Wohnung … Kiel endete zum 31.08.2009. Im Rahmen der Abrechnung der Kaution verrechnete die Beklagte einen von ihr behaupteten Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung 2009 i. H. v. 50,22 €. Zu dieser Verrechnung war die Beklagte nicht berechtigt. Die Klägerin hatbestritten, diese Nebenkostenabrechnung jemals von Beklagten erhalten zu haben. Die Beklagte hat die Betriebskostenabrechnung nicht vorgelegt. Eine Prüfung der Berechtigung der Nachzahlungsforderung war dem Gericht damit nicht möglich.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Staenke

Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Eine Ausfertigung des Urteils ist der Beklagten z. Hd. d. RAe … zugestellt worden.

Kiel, den …

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle