Kasko, Vollkasko, Teilkasko

Der Geschädigte sollte, wenn er über eine Vollkaskoversicherung verfügt, mit dem Rechtsanwalt im Falle einer unklaren Unfallsituation oder bei einer Fahrerflucht erwägen, diese in Anspruch zu nehmen. Davor sollte er überhaupt erwähnen, dass er über Versicherungen aus dem Kasko-Bereich verfügt. Häufig sind den Geschädigten sowohl das Vorliegen als auch der Unterschied zwischen „Kasko“ und „Haftpflicht“ nicht bekannt.

Es besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung sowie der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Wege des sog. „Quotenvorrechts“. „Kasko“ und „Haftpflicht“ sind daher nebeneinander anwendbar, was häufig nicht bekannt ist. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Kasko

Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung. Die gesetzliche Regelung erfolgt im Wesentlichen im VVG.

Sie ist im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine vom Gesetzgeber zwingend verlangte Versicherung, keine Pflichtversicherung. Der Abschluss einer Kaskoversicherung erfolgt daher freiwillig.

Die Kaskoversicherung deckt im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden ab, die an dem eigenen Fahrzeug entstehen.

Man unterscheidet die Teilkasko sowie die Vollkaskoversicherung. Die Einzelheiten zu „Kasko“ und „Haftpflicht“ finden Sie auch unter dem Rechtsbereich Versicherungsrecht.


Teilkaskoversicherung

In der Teilkaskoversicherung (Fahrzeugteilversicherung ) ist das Auto oder Motorrad regelmäßig versichert gegen Schäden, die durch

Brand, Explosion, Kurzschluss, Entwendung, insbesondere Diebstahl (Totalenntwednung des Fahrzeugs aber auch bspw. des Autoradios, sofern die Sachen mit dem Pkw fest verbunden waren, also keine auf dem Rücksitz liegen gelassene Sonnenbrille oder Kamera), Wild, Pferde, Rinder, Schafe, Ziege, Hagel, Sturm, Blitzschlag, Überschwemmung, Marderbiss an Kabeln, Schläuchen oder Leitungen, Bruch an der Verglasung (der sog. Glasschaden) entstehen.


Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) ersetzt Unfallschäden am Pkw, wobei es nicht darauf ankommt, wer den Schaden verursacht hat. Neben Schäden, die z. B. der Fahrer selbst verursacht hat, ist bspw. auch die mutwillige Beschädigung durch Fremde versichert.

Alle Leistungen der Teilkasko sind auch in der Vollkasko enthalten.

Von hoher Praxisrelevanz ist in der Bevölkerung wenig bekannte Möglichkeit der Abrechnung eines Unfallschadens nach dem sog. „Quotenvorrecht“. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.