Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht mit seinen Unterpunkten stellt in der anwaltlichen Praxis des RA Reissenberger einen Schwerpunkt dar.

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Reissenberger ist seit 1996 im Verkehrsrecht tätig. Seit dem hat RA Reissenberger Stand Juni 2014 über 3.000 Fälle aus dem Verkehrsrecht bearbeitet. Um dies auch formal zu dokumentieren, hat RA Reissenberger den Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht 2014 erworben.

Nahezu jeder Mensch hat im Laufe seines Lebens eine Führerscheinprüfung abgelegt, eine Fahrerlaubnis erhalten und einen Pkw erworben. Die Anzahl der Pkw steigt immer mehr. Selbst Haushalte mit niedrigen Einkommen verfügen über Pkw. Haushalte mit mittleren und höheren Einkommen verfügen oftmals sogar über mehrere Pkw.

Durch den dadurch entstehenden Verkehr entspringen sehr viele Unfälle, die wiederum zu Regulierungsfragen führen. Aufgrund der Masse der Pkw und der Unfälle und der dahinter stehenden wirtschaftlichen Bedeutung werden diese Sachverhalte von den Kfz- Haftpflicht- oder Kasko-Versicherungen entsprechend professionell mit dem Ziel der Zahlungsminimierung zu Lasten der Geschädigten bearbeitet. Die Ansprüche der Geschädigten richten sich grundsätzlich nach den §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB und § 115 VVG.

Die meisten Menschen sind daher mit den nachstehenden Begriffen und Lebenssachverhalten im Rahmen des Verkehrsrechts in irgendeiner Form konfrontiert, die wie folgt lauten und auf dieser und weiteren Seiten und auch in weiteren Entscheidungen zum Verkehrsrecht auf dieser Internetseite dargestellt werden:

Unfall, Reparatur, Kasko, Schmerzensgeld, Klage, Nutzungsausfall, Mietwagen, Unfallersatztarif, Gutachten, Kosten, Versicherung, Haftpflicht, außergerichtlich, Schaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Rechtsprechung, Pkw, Kfz, Lkw, Fahrrad, Fußgänger, entgangener Gewinn, Lohnkosten, Haushaltshilfe, Haushaltsführungsschaden, Wegekosten, Schadenspauschale, Mehrwertsteuer, MwSt, Durchsetzung von Ansprüchen, Mahnverfahren, Attest, Arzt, HWS, LWS, Kopfschmerz, Gehirnerschütterung, Übelkeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Quotenvorrecht, Wertminderung, 130-%-Regelung, Sachverständiger, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Lackierkosten, Arbeitsstunden, normativer Schaden, fiktive Abrechnung, Arbeitsunfähigkeit, Feststellungsklage, Widerklage, Gutachtergebühren, Abstandsmessung, Geschwindigkeitsmessung.

Grundsätzliches zum Verkehrsrecht

Ein Verkehrsrechtsfall entsteht regelmäßig, wenn es im Straßenverkehr zu einem Verkehrsunfall kommt. Viele Menschen stehen in diesem Zeitpunkt unter Schock und wissen nicht, wie sie sich in diesem Augenblick verhalten sollen. Viele Menschen wissen darüber hinaus nicht, was sie wem gegenüber sagen sollen und einige Tage später schon nicht mehr, was sie überhaupt gesagt haben.

Ganz verzweifelte Unfallgeschädigte kommen sogar auf den schlechtesten aller möglichen Gedanken und rufen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an und lassen sich von dieser an die Hand und damit eine angemessene und korrekte Schadenswiedergutmachung aus der Hand nehmen. Denn oftmals denken die Geschädigten nicht daran, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur durch eine professionelle Werbemaßnahme den falschen Eindruck erweckt, sie würde im Interesse des Unfallgeschädigten handeln, sich um ihn kümmern, ihm einen besonderen „Service“ bieten. Diese Annahme ist falsch und kostet jeden Geschädigten oftmals sehr viel Geld.

Jeder vernünftige Geschädigte sollte nach kurzem Bedenken wissen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ausschließlich ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgt. Diese sind darin zu sehen, möglichst wenig Schadensersatz zu zahlen. Das gelingt der gegnerische Haftpflichtversicherung dann, wenn sie es erreicht, den Geschädigten von einem objektiven Berater, der nur die Interessen der Geschädigten verfolgt, nämlich einen Rechtsanwalt, den die Versicherung bezahlen müsste, sowie einem objektiven Kfz-Sachverständigen, der eine objektive und angemessene Schadensbewertung vornimmt und den die Versicherung ebenfalls bezahlen müsste, fern zu halten.

Das darf Ihnen in Ihrem eigenen Interesse nicht passieren!

Die Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die durch einen Rechtsanwalt mit sehr viel Erfahrung und hoher Kompetenz im Verkehrsrecht vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen, oder sich gar an die die gegnerische Haftpflichtversicherung wenden.

Beachten Sie daher die Verhaltenshinweise am Unfallort, die von RA Reissenberger zusammengestellt wurden.

Hier finden sie eine Aufstellung über die Schadenspositionen, die sie im Rahmen einer Unfallregulierung grundsätzlich beanspruchen dürfen.

Das Verkehrsrecht weist etliche Besonderheiten in der Regulierung auf, bspw. das als ebenso schwierig empfundenen und weitgehend unbekannte Quotenvorrecht. Hier ist es möglich, bspw. bei einer Teilschuld die eigene Kaskoversicherung gewinnbringend in die Regulierung mit einzubeziehen, um auch die Schadensregulierung zu beschleunigen.

Das Verkehrsrecht hat aber neben der Unfallregulierung noch ein weiteres bedeutsames Themenfeld, nämlich das Ordnungswidrigkeitenrecht mit Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten.