Inhalt und Hauptpflichten eines Mietvertrages
Der Mietvertrag ist ein Vertragsverhältnis.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter
hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem
Zustand zu erhalten.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
entrichten. Darin unterscheidet sich der Mietvertrag von der Leihe, bei
der eine Sache für eine bestimmte Zeit unentgeltlich überlassen wird.
Mietsachen, Gegenstände eines Mietvertrages
Vermietet werden können alle beweglichen und unbeweglichen Sachen.
Unbewegliche Sachen
Unbewegliche Sachen sind Gegenstände, die fest mit dem Erdboden
verbunden sind oder den Boden selbst bilden. In der Regel werden solche
unbeweglichen Sachen vermietet, deren Kauf sich aufgrund ihres hohen
Anschaffungspreises entweder nicht lohnt oder aber für einen
Interessenten zu teuer ist. Typisches Beispiel ist ein Haus oder eine
Wohnung.
Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die nicht fest mit dem Erdboden
verbunden sind, die Sie also bewegen und fortschaffen können, d. h. den
Standort Sie verändern können. Typisches Beispiel ist ein Pkw oder ein
Sportgerät.
Zustandekommen und Inhalt eines Mietvertrages
Der Mietvertrag selbst kommt dadurch zustande, dass sich Mieter und
Vermieter über den wesentlichen Inhalt des Mietvertrages einig sind und
der Vermieter dem Mieter die Mietsache überlässt, also beispielsweise
eine Mietwohnung, im 3. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern mit Küche,
Diele, Bad und Kellerraum 3, ca. 70 qm groß, in der Goethe-Straße Nr. 1
in Dortmund, zum monatlichen Mietpreis von 300,00 € Kaltmiete zuzüglich
Nebenkosten als Vorauszahlung in Höhe von 100,00€, zusammen 400,00 €,
oder einen Pkw, Marke Audi A 6, 3 Liter, schwarz, mit dem amtlichen
Kennzeichen DO-XX 1 zum Tagesmietpreis von 100,00 €.
Die wesentlichen Bestandteile des Mietvertrages sind demnach also die
Mietparteien, der Gegenstand der Mietsache, der Mietpreis und der
Zeitraum des Mietverhältnisses.
Form eines Mietvertrages
Mietverträge können mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Sie
sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die
Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung
des Wohnraums zulässig.
Mietverträge über eine Mietwohnung können auch mündlich vereinbart
werden, die Kündigung richtet sich aber nach den im Gesetz
vorgeschriebenen besonderen Kündigungsschutzregeln für Wohnungsmieter.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.