Maengel der Mietsache, Mietminderung

Maengel – Minderung und Schadensersatz sind wesentliche Begriffe, wenn das Mietverhältnis leidet. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Der Mieter braucht also beim Vorliegen von Maengeln und Anzeige dieser beim Vermieter die Miete nicht voll zu zahlen, kann bspw. eine Minderung durchführen oder wegen der Maengel ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder ggfs. auch kündigen.

Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Das gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Maengel der Mietsache

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 BGB Schadensersatz verlangen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mängel der Mietsache

Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

  1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
  2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Kenntnis des Mieters von Mängeln beim Vertragsschluss oder bei der Wohnungsübergabe und Vorbehalt

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, denn es ist davon auszugehen, dass er mit dem Zustand der Mietssache einverstanden war.

Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.

 

Mängel, die während der Mietzeit auftreten; Mängelanzeige durch den Mieter

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
  2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
  3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zu kündigen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Vereinbarungen über den Ausschluss von Mieterrechten wegen eines Mangels

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.