Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Ersatz sonstiger Aufwendungen des Mieters
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Wegnahmerecht des Mieters
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Schönheitsreparaturen
Nach den gesetzlichen Vorschriften trifft den Vermieter als eine der Hauptpflichten aus dem Mietvertrag die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnung. Hierunter fallen nicht nur die Schönheitsreparaturen, sondern auch Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Schäden.
Der Vermieter kann diese Verpflichtungen teilweise auf den Mieter abwälzen, wenn er eine entsprechende vertragliche Regelung im Mietvertrag aufnimmt. Die üblichen Formularmietverträge haben im Regelfall eine solche Klausel. Anderenfalls gilt, dass der Mieter für die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht haftet. Denn für diese Abnutzungen zahlt er nach dem gesetzlichen Leitbild die Miete.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.