Neben den häufig diskutierten Anwaltshonoraren, die sich nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) richten, fallen bei einem Prozess oftmals auch sog. „Gerichtsgebühren“ an.
Die Gerichtsgebühren fallen nicht immer an. Nachstehend sollen die Hauptfälle für Streitigkeiten vor den sog. „ordentlichen Gerichten“, den Zivilgerichten wie bspw. Landgericht und Amtsgericht, dargelegt werden.
Die Gerichtskosten entstehen im Rahmen der Tätigkeit der Gerichte in einem Gerichtsverfahren.
Gerichtskosten fallen in einem Zivilrechtsstreit erstmalig an, wenn die Gerichte erstmalig tätig werden.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen.
Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG) und dort näher in der sog. „Anlage 1“ zum GKG, der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben.
Als gerichtliche Auslagen bezeichnet man Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen können. Dazu können beispielsweise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), Beförderungskosten, Post- und Telekommunikationskosten oder die sog. „Dokumentenpauschale“
gehören. Zeugen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt. Ihre Anreise wird erstattet. Die Kosten für einen Gutachter richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz.
Die Höhe der Gerichtsgebühren in Zivilstreitverfahren aber auch vor anderen Gerichten ist regelmäig vom Streitwert abhängig.
Insbesondere vor den Zivilgerichten ist die gerichtliche Tätigkeit von der Zahlung eines sog. „Gerichtskostenvorschusses abhängig, d. h. ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses unternimmt das Gericht gar nichts.
Aber Vorsicht:
Auch wenn man eine Klage eingereicht hat und den Gerichtskostenvorsschuss nicht bezahlt, können in einem solchen Fall Gebühren anfallen. Das Gericht legt die Klage nach Ablauf von 6 Monaten
automatisch ins Archiv. Die Klage gilt dann als zurückgenommen. Bei einer Klagerücknahme fällt jedoch eine Gerichtsgebühr an. Diese Gerichtsgebühr wird im Zweifel von dem Gericht durch Zwangsvollstreckung beigetrieben, wenn sie nicht freiwillig bezahlt wird.
In einem Zivilprozess hat der Kläger mit der Einreichung der Klage zunächst einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 3 Gebühren zu zahlen, im Familienrecht bei Scheidungen sind es nur 2 Gebühren.
Von der Zahlungspflicht ist ist nur derjenige befreit, dem Prozesskostenhilfe gewährt wird oder der über eine Kostendeckung zusagende Rechtsschutzversicherung verfügt.
Bei einer Klagerücknahme oder dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ermäßigen sich die Gerichtskosten nachträglich auf wieder eine Gebühr.
In einem gerichtlichen Mahnverfahren muss ledigllich eine halbe Gerichtsgebühr vorab gezahlt werden, so dass die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens aus diesem Grunde bereits sinnvoll sein kann.
Die Gerichtskosten werden regelmäßig dem Verlierer beim Ende eines Rechtsstreits auferlegt.
Falls nur ein Teilerfolg errungen wird, werden die Gerichtkosten nach dem Obsiegen und Unterliegen der jeweiligen Partei verhältnismäßig geteilt.
Aber Vorsicht:
Auch wenn man einen Prozess gewonnen hat und die Gegenpartei daher die Gerichtskosten zu tragen hat, jedoch die Gegenpartei völlig mittellos ist und die Gerichtskosten nicht bezahlen kann, haftet die gewinnende Partei als sog. „Sekundärschuldner“ für die Gerichtskosten.