Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (Verwandtschaft).

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.


Verwandtschaft – Schwägerschaft:

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert.

Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

Verwandtschaft – Mutterschaft:

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Verwandtschaft – Vaterschaft:

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Verwandtschaft – Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod:

§ 1592 Nr. 1 BGB gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.

Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.

Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen.

Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

Verwandtschaft – Anerkennung der Vaterschaft:

Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Verwandtschaft – Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung:

Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 BGB entsprechend.

Verwandtschaft – Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit:

Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 BGB bleibt unberührt.

Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.

Formerfordernisse; Widerruf

Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden.

Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

Verwandtschaft – Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf:

Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Verwandtschaft – Nichtbestehen der Vaterschaft:

§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB und § 1593 BGB gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB und § 1593 BGB gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594
Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden.

Neben den nach den §§ 1595 und 1596 BGB notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs.
1 und 2 und § 1598 Abs. 1 BGB entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

Verwandtschaft – Anfechtungsberechtigte:

Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:

  1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht,
  2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  3. die Mutter und
  4. das Kind.

Die Anfechtung nach Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater im Sinne von Nr. 1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Nr. 1 mit der Mutter des
Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

Verwandtschaft – Anfechtungsfristen:

Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 BGB erste
Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 BGB beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des
Kindes ist.

Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.

Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist erneut.

Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird.

Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 BGB entsprechend anzuwenden.

Verwandtschaft – Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren:

In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht.

Die Vermutung nach Absatz 1 BGB gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 BGB leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 BGB entsprechend anzuwenden.

Verwandtschaft – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft:

Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind ausserhalb des obigen Zeitraums empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Verwandtschaft – Zuständigkeit des Familiengerichts

Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder
Anfechtung der Vaterschaft.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach § 1600 e Absatz 1 BGB klagebefugt wäre.