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Hausratversicherung bei Diebstahl, Vergleich LG Dortmund

Hausratversicherung im Prozess vor dem LG Dortmund:

Die Parteien sind durch eine Hausratversicherung miteinander verbunden.

Der entsprechende Versicherungsvertrag über die Hausratversicherung wurde seinerzeit in Dortmund unterzeichnet.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Hausratversicherung aufgrund eines erfolgten Einbruchdiebstahls vom 02.11.2011 geltend.

Diverse Schäden wurden der Klägerin von der Hausratversicherung ersetzt, wenn auch teilweise mit Abzügen durch die beklagte Hausratversicherung. In der nunmehr notwendig gewordenen Klage gegen die Hausratversicherung geht es lediglich noch um den ebenfalls entwendeten Brautgürtel der Klägerin.

 

Zu diesem Brautgürtel reichte die Klägerin sowie nach Mandatierung auch nochmals RA Reissenberger den entsprechenden Beleg bei der Beklagten ein, wonach für den genannten Brautgürtel am 19.04.1999 insgesamt 43 Goldmünzen aus insgesamt 499,6 Gramm Gold durch die Eltern des Ehemannes der Klägerin erworben wurden. 499,6 Gramm haben einen aktuellen Wert in US-Dollar in Höhe von 27.672,84 US-Dollar.

Umgerechnet entspricht dieser Betrag 21.043,98 €.

Die beklagte Hausratversicherung wurde insoweit erfolglos mit Schreiben des RA Reissenberger vom 15.02.2012 zur Zahlung aufgefordert, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist.

Mit Schreiben der beklagten Hausratversicherung vom 16.02.2012 verwies diese lediglich auf die bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 63,35 € und lehnte eine weitere Regulierung ab. Die Regulierung in Höhe von 63,35 € ist unzureichend und unangemessen.

Sie entspricht weder dem Wert des Gürtels noch der Leistungspflicht der Beklagten.

 

Hausratversicherung im Prozess und Vergleich:

Zur Beweisaufnahme mit dem anschließenden Vergleich:
Dortmund, 05. Dezember 2012
Öffentliche Sitzung der
2. Zivilkammer des
Landgerichts Dortmund – 2 O 107/12 –
G e g e n w ä r t i g :
Richterin am Landgericht von Heusinger, als Einzelrichterin,
ohne Hinzuziehung eines Protokollführers
In dem Rechtsstreit
… ./. … Versicherung AG
erschienen bei Aufruf der Sache:

  1. die Klägerin und Rechtsanwalt Reissenberger,
  2. für die Beklagte Rechtsanwältin …,
  3. die Zeugen Herr … und Frau … und Frau …,


Die Zeugen wurden belehrt und verließen zunächst den Sitzungssaal.
Die Klägerin persönlich gehört, erklärte:

Ich weiß nicht, ob das Fenster in der Küche auf Kipp stand. Ich habe an dem Tag einen Anruf bekommen von meiner Tante, dass mein Onkel verstorben ist. Ich habe dann schnell die Kinder abgeholt und bin zu Küchenfenster, das nach vorne raus geht. Meine Frau kümmert sich darum.

Der Brautgürtel befand sich im Schrank im Kinderzimmer. Er war in einer kleinen Schachtel, die einen Schlüssel hatte hinter den Pampers. Es war eine Schatulle aus Metall. Auf dem mir hier gezeigten Foto ist der Brautgürtel meiner Frau zu sehen.

Dem Zeugen wurde das Foto Anlage zu Blatt 56 vorgelegt. Die Klägerin legte weitere Fotos zur Einsicht vor. Der Zeuge fährt fort. Der Onkel meiner Frau war 2 oder 3 Tage vor dem Einbruchstag verstorben. Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, der Tod war erst einen Tag bevor der Einbruch stattfand. Wenn jemand in der Familie gestorben ist, fährt man jeden Tag dorthin. Wir waren also auch am Tag zuvor bereits bei der Familie meines Onkels. Ich bin mir sicher, dass ich dort war. Ob meine Frau auch dort war, weiß ich nicht mehr so genau. Den Brautgürtel habe ich zuletzt gesehen als wir auf einer kurdischen Hochzeit im letzten Jahr waren. Meine Frau muss bei einer Hochzeit den Brautgürtel tragen. Das ist bei uns so Sitte. Ich meine, die Hochzeit wäre im Herbst gewesen, bin mir da aber nicht mehr sicher. Ich meine, meine Frau wusste am Vortage noch gar nicht, dass der Ehemann ihrer Tante verstorben ist. Wir haben es ihr nicht gleich gesagt. Nur ich war an dem Vortage bei der Tante. Ich habe meiner Frau nicht sofort gesagt, dass der Ehemann ihrer Tante verstorben ist, da ich Rücksicht auf sie genommen habe. Das ist bei uns so. Man sagt nicht sofort, wenn jemand verstorben ist sondern erst etwas später. Das kann auch mal einen Monat später sein. Ich weiß nicht mehr, wann ich es meiner Frau gesagt habe. Es kann in der Nacht gewesen sein oder auch erst am nächsten Tag.
Laut diktiert und genehmigt.
Die Zeugin Frau … wurde hereingerufen.
Zur Person: …, … Dortmund, … . Besonders belehrt:
Ich möchte aussagen.
Ich weiß, dass meine Tochter einen Brautgürtel hatte. Ich weiß nicht, wo sie ihre Sachen in ihrer Wohnung versteckt hat. Ich habe sie gelegentlich angerufen und ihr gesagt, zu dem oder jenem Anlass kannst du den Brautgürtel tragen. Zuletzt habe ich ihn an ihr gesehen als in einer Halle eine Feierlichkeit war. In jedem Jahr gab es Anlässe, bei denen sie den Brautgürtel tragen konnte. Auch im letzten Jahr bevor er gestohlen wurde, habe ich den Brautgürtel an ihr gesehen.

Laut diktiert, übersetzt und genehmigt.

Die Zeugin Frau … wurde hereingerufen. Zur Person: …, … Dortmund, … Besonders belehrt:
lch möchte aussagen.
Meine Schwester hatte bis vor einem Jahr einen Brautgürtel. Diesen bewahrte sie bei sich zu Hause auf. Ich weiß nicht, wo sie ihn genau aufbewahrte. Sie hat mir das nie erzählt. Sie hat mich allerdings ermahnt, immer alles gut abzuschließen, wenn ich etwa auf ihre Kinder aufpasste, damit die Wertsachen nicht weg kommen. Zuletzt habe ich den Brautgürtel an ihr gesehen als sie auf der …-Nacht vor der Hochzeit ihres Bruders war. Das war im letzten Jahr im November.

Laut diktiert und genehmigt.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Das Gericht schlug den Parteien den Abschluss nachfolgenden

V E R G L E I C H E S 

vor:

 

  1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin weitere 8.000,00 € (i. W.: achttausend Euro).
  2. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsfall vom 02. Dezember 2011 abgegolten.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 62% und die Beklagte 38 %.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Rechtsanwalt Reissenberger erklärte nach Rücksprache mit der Klägerin:
Dem Vergleichsvorschlag wird seitens der Klägerin zugestimmt.
Rechtsanwältin … beantragte Stellungnahmefrist von 2 Wochen ab Zugang des Protokolls. Es wurde der Beschluss verkündet:

 

  1. Rechtsanwältin … erhält Gelegenheit zum Vergleichsvorschlag binnen 2 Wochen nach Zugang des Protokolls Stellung zu nehmen.
  2. Weitere Beschlussfassung von Amts wegen.

Für die Richtigkeit der Übertragung
vom Tonträger:
von Heusinger

Kochanski,
Justizbeschäftigte