Freispruch vor dem Amtsgericht Dortmund:
Einen Freispruch vor einem Amtsgericht zu erzielen, ist oftmals nicht möglich. Da das Gericht die Entscheidungsgründe verkürzt dargestellt hat, ist folgender Sachverhalt voranzustellen:
Freispruch vom Vorwurf des Prozessbetruges nach einem Verkehrsunfall:
Der Angeklagte wollte in Dortmund auf die OW3a auffahren. Hierzu kam es zum Verkehrsunfall. Die aufnehmenden Polizeibeamten gingen davon aus, dass der Fahrer auf de OW3a verantwortlich sei. Der Angeklagte, selbst kaskoversichert, schilderte seinen Sachverhalt.
Im Zivilprozess vor dem Amtsgericht Dortmund vor der Beauftragung des RA Reissenberger ergab sich durch eine schlechte Prozessführung, dass der Sachverständige im Zivilprozess die Einlassung des Angeklagten sinngemäß als technisch sicher nicht zutreffend bewertete. Das führte dazu, dass der Angeklagte nicht nur den Zivilprozess verlor sondern auch nach Hinweis des Zivilgerichts eine Anklage wegen versuchten Prozessbetruges erhielt. In einer derartigen Situation, wenn also ein Gericht von sich aus die Strafverfolgung einleitet, erscheint ein Freispruch nahezu ausgeschlossen zu sein.
Freispruch in der Hauptverhandlung:
In der nachstehenden Hauptverhandlung wurde erneut ein Sachverständiger gehört. Es zeigte sich, dass die Einlassung des Angeklagten zumindest nicht bewusst unwahr war, wenn sie nicht sogar technisch möglich gewesen wäre, denn im Zivilprozess ist von Grundlagen ausgegangen worden, die unzutreffend waren. Das konnte jedoch erst in der Hauptverhandlung des Strafprozesses ermittelt werden. Aus diesem Grunde wurde der Angeklagte freizusprechen. Es kam daher zum Freispruch vom Vorwurf Prozessbetrug.
Ausfertigung
743 Cs-123 Js 432/13‐802/13
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen …, geboren …, wohnhaft … Dortmund, wegen versuchten Betruges
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 14.02.2014,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Dr. Tartsch als Richter
Amtsanwältin Rüddenclau als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Dortmund
Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund
als Verteidiger des Angeklagten … Justizsekretärin Steinke
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
Dr. Tartsch
Richter am Amtsgericht Ausgefertigt