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Fiktive Abrechnung, Urteil Landgericht Dortmund

Die fiktive Abrechnung:

Die fiktive Abrechnung ist ein typischer Streitfall bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall. Das Urteil des LG Dortmund vom 21.07.2011, Az.: 4 S 15/11, Vorinstanz AG Dortmund 428 C 6425/10 stellt insoweit klar, dass eine fiktive Abrechnung möglich ist. Es stellt ferner klar, dass die fiktive Abrechnung auch auf der Basis einer Kfz-Schadens-Gutachtens auf der Basis der Werte einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen kann.

Das Landgericht Dortmund hat in einem aktuellen Urteil den alltäglichen Versuchen der Versicherer, den Geschädigten die angemessene Regulierung zu verweigern und erhebliche Kürzungen vorzunehmen, wenn eine fiktive Abrechnung vorgenommen wird, Einhalt geboten und in 2. Instanz ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben.

Das Landgericht Dortmund hat festgestellt, dass der Verweis des in Dortmund lebenden Geschädigten durch den Versicherer auf eine kostengünstigere Werkstatt in Hagen dem Geschädigten nicht zumutbar ist.

Das Landgericht Dortmund hat festgestellt, dass die von einem Sachverständigen in einem Schadensgutachten zugrundegelegten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht zu beanstanden sind.

 

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als fiktiver Schaden sind bei fiktiver Abrechnung von der Versicherung nach wie vor zu ersetzen.

Das Landgericht Dortmund hat festgestellt, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als fiktiver Schaden von der Versicherung nach wie vor ersetzt verlangt werden kann.

 

Die fiktive Abrechnung im Urteil:

Im Urteil heißt es im Einzelnen:

… hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2011 durch den Richter am Landgericht …. die Richterin … und die Vorsitzende Richterin am Landgericht … für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 07.12.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € (in Worten: …) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem … zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

G r ü n d e ( fiktive Abrechnung):

 

(Abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

 

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom … in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abzüge, die die Beklagte vorgenommen habe, seien zu Recht erfolgt.

 

Verweis auf eine freie Werkstatt ( fiktive Abrechnung):

Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Kläger auf die Preise einer freien Fachwerkstatt zu verweisen.

Zwar bestünden Bedenken, ob das Aufsuchen einer freien Fachwerkstatt in Hagen für den in Dortmund wohnenden Kläger zumutbar … gewesen sei, weil eine Fahrt nach … mit einem gewissen Aufwand verbunden sei. Allerdings habe der Kläger das Angebot der Beklagten, Firmen in der Nähe seines Wohnortes zu benennen, die günstigere Reparaturmöglichkeiten anbieten würden, nicht angenommen.

In Hagen gebe es auch mehrere günstigere Betriebe, die insbesondere Karosserie- und Lackierarbeiten ordnungsgemäß zur vollsten Zufriedenheit der Kunden ausführten.

Deshalb habe der Hinweis der Beklagten genügt, dass Firmen in der Nähe des Wohnortes des Klägers benannt werden könnten. Wäre der Kläger tatsächlich an einer Reparatur interessiert gewesen, hätte er sich nach dem Namen der einzelnen Betriebe bei der Beklagten erkundigt. Tatsächlich sei das Fahrzeug des Klägers bislang allerdings noch nicht repariert worden. Daher müsse der Kläger die Kürzung der Stundenlöhne hinnehmen, die voll und ganz angemessen sei. Auch der Ersatz von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen könne bei einer fiktiven Abrechnung nicht erfolgen. Insofern sei § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend anzuwenden. Eine Erstattung könne daher nur verlangt werden, wenn diese Beträge angefallen wären.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weitergehendes Betrages in Höhe von … begehrt.

 

(UPE-Aufschläge und Verbrigungskosten) ( fiktive Abrechnung):

Zur Begründung führt er aus, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nicht hätten gekürzt werden dürfen. Zudem habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen habe, dass eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt, die mühelos und ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprochen hätte. Zudem habe der Kläger – wie sich aus dem überreichten Wartungsheft und den dazugehörigen Kauf- und Reparaturnachweisen ergebe – sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet.

 

(Die Anträge) ( fiktive Abrechnung):

Der Kläger beantragt,
das am 07.12.2010 verkündete und am 03.01.2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Az. 428 C 6425/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger … nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Ferner legt sie erstmals in der Berufungsinstanz dar, dass die in … benannte Firma …auch die Abhol- und Rückführungsfahrt durchführte, weshalb es sich um eine zumutbare Alternative handele. Zudem würden auch drei Firmen in …, die sie im Einzelnen benennt, die Arbeiten zu den gleichen Bedingungen wie die Firma … anbieten.

 

II.

(Zur Berufung) ( fiktive Abrechnung):

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig und hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

1.

(Schadensersatz) ( fiktive Abrechnung):

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von … aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

 

a)

Dem Grunde nach steht die Haftung der Beklagten nicht im Streit.

 

b)

Der Kläger kann von der Beklagten auch den von ihm in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Betrag in Höhe von … verlangen, den die Beklagte mit Blick auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma … in Hagen dem Kläger nicht erstattet hatte. Dieser geringere Betrag ergab sich daraus, dass die Firma … die Berechnung liegt der Kammer nicht vor – offenbar geringere Stundenlöhne verlangt.

 

aa)

(BGH, Urteil vom 20.10.2009) ( fiktive Abrechnung):

Nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (Az.: VI ZR 53/09) gilt, dass ein Geschädigter seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerksatt zugrunde legen kann, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

 

bb)

(Qualitätsstandard) ( fiktive Abrechnung):

Deshalb konnte im vorliegenden Fall der Kläger zunächst seiner Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf der Grundlage des Privatgutachtens des Sacherständigen … hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 68 bis 81 d. A. verwiesen wird, zugrundelegen. Der Beklagte hätte den Kläger nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit mühelos und ohne weiteres zugänglich gewesen wäre sowie wenn der Qualitätsstandard der Reparatur dem Qaulitätsstandard einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprochen hätte.

 

(1)

(Hagen als Sitz der Werkstatt bei einem Unfall in Dortmund) ( fiktive Abrechnung):

Die Firma …. befindet sich in Hagen, so dass diese Reparaturmöglichkeit für den Kläger nicht mühelos und ohne weiteres zugänglich gewesen ist. Der Kläger hat bereits in erster Instanz zu Recht eingewandt, dass ihm der Weg nach Hagen nicht zumutbar sei. Wenn die Beklagte erstmals in zweiter Instanz behauptet, dass die Firma … auch die Abhol- und Rückführungsfahrt durchführte, so ist dieser Vortrag in der zweiten Instanz verspätet, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Überdies erscheint es der Kammer fraglich, ob sich der Kläger in der vorliegenden Situation überhaupt auf eine Reparaturwerkstatt in einer anderen Stadt verweisen lassen müsste, wenn beispielsweise der Aufwand in Betracht gezogen würde, der mögliche Nachbesserungsarbeiten bei einer Fahrt in eine andere Stadt mit sich bringen könnte. Weiterhin hat die Kammer auch Bedenken, ob die Beklagte ausreichend dargetan hatte, dass der Qaulitätsstandard einer Reparatur bei der Firma … dem Standard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprochen hätte. Die Beklagte hat noch nicht einmal einen Kostenvoranschlag der Firma …. vorgelegt, sondern vielmehr – vom Kläger bestritten – nur behauptet, dass bei der Firma … Kosten in Höhe von … nicht entstehen würden. Diese Behauptung genüft nicht den Anforderungen an eine substaniierte Darlegung.

 

(2)

(freie Fachwerkstatt) ( fiktive Abrechnung):

Der Kläger ist auch nicht dadurch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche „freie Fachwerkstatt“ verwiesen worden, indem sich der Kläger bei der Beklagten nach Betrieben, die eine ensprechend günstige Reparaturmöglichkeit – wie die Firma … – anbieten würden, hätte erkundigen können. Zunächst wäre hierzu nämlich eine Initiative des Klägers erforderlich gewesen, um überhaupt an die Adressen entsprechender Werkstätten zu gelangen. Überdies hätte er sich selbst mit den Werkstätten in Verbindung setzen und sich nach den Reparaturkosten erkundigen müssen. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Betriebe den Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt erreicht hätten. Hierzu genügt es insbesondere nicht, dass die Beklagte erstmals in zweiter Instanz drei Firmen in … konkret benennt, zumal der Vortrag verspätet ist, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

(3)

Hiernach kann es offen bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers bis lang immer nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist, wie der Kläger in der zweiten Instanz erstmals – von der Beklagten bestritten und damit verspätet – behauptet.

 

c)

(UPE-Aufschläge und Verbrigungskosten) ( fiktive Abrechnung):

Der Kläger kann auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als fiktiven Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen, zumal bislang nicht ersichtlich ist, dass die Kosten bei der Firma … nicht angefallen wären. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes kann die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht analog herangezogen werden, weil diese Regelung eine ganz andere Situation erfassen soll.
aa) Verbringungskosten sind auch bei einer fiktiven Abrechnung ersatzungsfähig, wenn die am Wohnort ansässigen Fachwerkstätten nicht über eine eigene Lackiererei verfügen. Dass sämtliche oder die für den Kläger örtlich naheliegenden … Werkstätten in … über eine Lackiererei verfügen, hat die Beklagte nicht dargetan. Ebenso hat die Beklagte nicht dargetan, dass Verbrinungskosten in entsprechenden Werkstätten generell nicht erhoben würden.
bb) Mit dem Privatgutachten des Sachvertändigen … hat der Kläger substantiiert dargetan, dass bei einer Reparatur des Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt UPE-Aufschläge anfallen wür-den. Dass dies nicht der Fall wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

 

2.

(Zinsen) ( fiktive Abrechnung):

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger allerdings nicht ab dem … verlangen. Mit Schreiben vom … hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung von 10 Tagen gesetzt, so dass Verzug erst am … eingetreten sein kann, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

 

 

III.

(Kostenentscheidung) ( fiktive Abrechnung):

Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.