Falschabbiegen:
Es geht es um den Vorwurf Falschabbiegen gegen den Betroffenen sowie um die erreichte Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs Falschabbiegen in einer Gerichtsverhandlung im Bußgeldverfahren. Das Abbiegen ist in der StVO in § 9 Abs. 1 StVO geregelt. Dort heißt es:
„§ 9
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.“
Falschabbiegen – der Sachverhalt:
Der Betroffene bog in Dortmund auf einer zweispurigen Straße im innerstädischen Verkehr im Bereich Heiliger Weg auf der linken, äußeren Spur nach rechts ab und hielt dabei nach eigenem Vorbringen die Spur. Neben dem Mandanten fuhr ein anderer Pkw, der auf der rechten Spur ebenfalls rechts in den Heiligen Weg aus der Feldstraße kommend abbiegen wollte. Während des Abbiegens fuhr der rechts fahrende Unfallgegner nach dem Vortrag des Mandanten aus seiner Spur heraus in den Pkw des Mandanten gegen die rechte hintere Felge, ohne dort einen Schaden zu verursachen. Der Unfallgegner behauptete hingegen, der Mandant habe seine Spur nicht eingehalten und sei auf seine Seite gefahren und habe an seinem Pkw einen Schaden hervorgerufen. Die hinzugerufene Polizei glaubte ihm und so erging ein Bußgeldbescheid gegen den Mandanten, der im Hauptverhandlungstermin zur Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs Falschabbiegen nach § 47 Abs. 2 OWiG zugeführt werden konnte.
Falschabbiegen – die Entscheidung:
Ausfertigung
738 OWi-268 Js
2341/13‐902/13
Eingang
25. Feb. 2014
RA Reissenberger
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen …,
geboren …,
wohnhaft … Kamen,
deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger,
Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Oldenbruch
am 17.02.2014
beschlossen:
Das Verfahren wird gem. § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Dr. Oldenbruch
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
Wagener, Justizbeschäfiigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle