Fahrerlaubnis, Freispruch, Urteil AG Dortmund

Die Entziehung der Fahrerlaubnis:

Die Fahrerlaubnis wird schnell entzogen.
Freispruch vom Vorwurf Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Im Rahmen einer Strafverteidigung durch RA Reissenberger konnte der Geschäftsführer einer mittelständischen Firma vom Vorwurf des Gestattens des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, freigesprochen werden. Der Freispruch erfolgte, weil dem Geschäftsführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Inbetriebnahme eines ihm gehörenden Lkw gestattete oder aber fahrlässig ermöglichte, weil ihm mangels Sorgfaltspflichtverletzung nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden konnte. Er hatte das erkämpfte Glück, das ihm die Fahrerlaubnis nicht endogen wurde.
Urteil des Amtsgerichts Dortmund, 99 Cs 203 Js 2140/05 – 3653/06, zur Fahrerlaubnis.

99 Cs 203 Js 2140/05 – 3653/06

 

Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In der Strafsache

 

gegen … ,

 

geboren am … ,

 

wohnhaft in … Dortmund,

 

wegen Verkehrsvergehens

 

hat das Amtsgericht Dortmund in seiner öffentlichen Sitzung vom 05.12.2006

 

an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht …‚

 

als Richterin

Referendarin …

 

als Beamtin der Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Sven Reissenberger

 

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin Heidenreich,

 

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte wird  f r e i g e s p r o c h e n.

 

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

 

Gründe:

 

Der Angeklagte ist als Geschäftsführer tätig.

 

Ihm war vorgeworfen worden, es am 05.10.2005 in Dortmund fahrlässig gestattet zu haben, dass der gesondert verfolgte … …  mit dem Lkw der Firma des Angeklagten auf öffentlichen Straßen ohne Fahrerlaubnis fuhr. Dieser Vorwurf konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe dem … … Lkw weder überlassen noch ihm Fahrzeugschlüssel ausgehändigt noch habe er von dessen Fahrt mit dem Lkw überhaupt Kenntnis gehabt. … … sei Subunternehmer und …  für seine Firma auf. Der Ablauf sei so gewesen, dass er sämtlichen Fahrern morgens die Lkws und die Schlüssel übergeben habe. Der Lkw für … … sei von einem Mitarbeiter abgeholt und auftragsgemäß zur Baustelle gefahren worden. Dass sich der … … nachmittags dann selbst ans Steuer gesetzt habe, habe er weder gewusst noch gestattet. Noch nie habe der … …  einen Wagen abgeholt.

 

Diese Einlassung ist dem Angeklagten nicht mit der gebotenen Sicherheit zu widerlegen.

 

Der gesondert verfolgte … … hat als Zeuge ausgesagt, sein Fahrer, der den Wagen vom Hof des Angeklagten morgens abgeholt habe, habe ohne Absprache früher Feierabend gemacht, so dass durch diesen der Wegen nicht mehr zurückgefahren werden konnte, was zunächst beabsichtigt war. Da habe er sich eben ans Steuer gesetzt, um des Fahrzeug zum Betriebsgelände der Firma …  zurückzufahren. Der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er fahren würde.

 

Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft trotz seines eigenen Tatbeitrages. Er hat die Situation auf der Baustelle durch den unplanmäßigen Abgang seines Mitarbeiters lebensnah und nachvollziehbar beschrieben.

 

Danach war dem Angeklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit seinen Fahrzeugen nachzuweisen und er daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

 

Die Kosten‐ und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO.