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Entzug der Fahrerlaubnis, Hinweis des VG Gelsenkirchen

Entzug der Fahrerlaubnis:

Entzug der Fahrerlaubnis – Punkte im Fahreigungsregister:

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die Freiheit eines Menschen, erst recht, wenn der Beruf von der Fahrerlaubnis abhängt.

Unteranderem droht der Entzug der Fahrerlaubnis nach 8 Punkten im Fahreignungsregister. Im nachstehenden Fall hatte der Mandant 8 Punkte und die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch im Strafrecht erfolgen, wenn das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis entzieht, wie z. B. hier, als RA Reissenberger einem Mandanten vor dem AG Bochum helfen konnte, die Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.

In einem weiteren Fall konnte die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem AG Unna verhindert werden. Den Beschluss finden Sie hier.

Nachstehend geht es jedoch um den Entzug der Fahrerlaubnis durch eine Verwaltungsbehörde aufgrund von zahlreichen Verkehrsverstößen in zu kurzer Zeit.

 

Entzug der Fahrerlaubnis – Entscheidung des VG Arnsberg:

In einem solchen Fall kann selten mit Erfolg das Verwaltungsgericht angerufen werden. Im nachstehenden Fall gelang das, da RA Reissenberger, gleichzeitig Fachanwalt für Verkehrsrecht, einen gelegentlich vorkommenden behördlichen Fehler erkannte und dem Mandanten durch einen Antrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen deshalb dazu verhelfen konnte, dass ihm kurzfristig die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden konnte. Insoweit bezog sich RA Reissenberger aus einen ebenfalls von ihm berwirkten Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, der hier zu finden ist. Der Bezugs-Entscheidung lag in diesem Zusammenhang ein weiterer von RA Reissenberger erwirkter Beschluss des OLG Hamm vom 06.02.2015, https://www.reissenberger.com/zwei-geschwindigkeitsverstoesse-beschluss-olg-hamm/, vor, der die hier im Rahmen des Verwaltungsrechts ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vorwegnahm und auch in der hier in Rede stehenden Entscheidung eine Rolle spielte.

 

Entzug der Fahrerlaubnis – Entscheidung des VG Gelsenkirchen:

Allerdings kam es hier nicht mehr zu einer Entscheidung des VG Gelsenkirchen, weil die Behörde die nachstehenden Hinweise des VG Gelsenkirchen aufnahm und den Entzug der Fahrerlaubnis zu Lasten des Mandanten rückgängig machte. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Behörde zur Zustellung der „Verwarnung“, die erst überhaupt den späteren Entzug der Fahrerlaubnis legitimieren kann, sich einer sog. „Öffentlichen Zustellung“ bediente, was nicht erlaubt war. Dazu im Einzelnen:

 

Entzug der Fahrerlaubnis – Öffentliche Zustellung nach § 10 VWZG NRW:

 

„Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Postfach 10 01 55
45801 Gelsenkirchen
Landrat des Kreises … – Straßenverkehrsamt – … … Az.: … In dem Verwaltungsstreitverfahren … gegen

Kreis …

weist die Kammer auf Folgendes hin:

 

(Entzug der Fahrerlaubnis – Hinweis der Kammer):

Unabhängig von der Frage, welche Taten für die Entziehungsverfügung noch herangezogen werden durften, dürfte einer Entziehungsverfügung entgegenstehen, dass der Antragsteller bislang nicht das gesetzlich vorgesehene Stufenverfahren durchlaufen hat. Die noch nach altem Recht vorzunehmende Maßnahme der ersten Stufe („Verwarnung“ nach altem Recht) befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang.

 

Aus dem Sachzusammenhang mag sich allerdings ergeben, dass sie gefertigt worden ist. Jedenfalls befindet sich im Verwaltungsvorgang eine Zustellungsurkunde vom 8. Februar 2013. Danach wurde ‐ erfolglos ‐ versucht, dem Antragsteller ein Schreiben unter der Adresse „…straße 9“ in Herten zuzustellen. Diese Adresse wurde zuvor durch die Einholung einer Meso-Intranetauskunft ermittelt. Diese Maßnahme erster Stufe dürfte dem Antragsteller indes nicht wirksam zugestellt worden sein. Denn die Zustellungsurkunde vom 8. Februar 2013 gelangte mit dem Vermerk „Absender unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an die Behörde zurück. Die daraufhin durchgeführte öffentliche Zustellung nach § 10 VWZG NRW – im Verwaltungsvorgang befindet sich die Kopie der amtlichen Bekanntmachung des Kreises … vom 15. Februar 2013 ‑ dürfte nicht angezeigt gewesen sein.

 

(Entzug der Fahrerlaubnis – Eine Öffentliche Zustellung nur bei unbekanntem Aufenthalt):

Eine öffentliche Zustellung nach § 10 VWZG ist nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Als „letztes Mittel“ ist diese Art der Zustellung nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten versagen, ein Dokument auf andere Weise zuzustellen. Denn die öffentliche Zustellung hat von allen Zustellungsarten den geringsten Erfolg, dem Adressaten ein Dokument zur Kenntnis zu bringen; sie ist eine Fiktion. Die Behörde muss sich daher, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt, durch eigene gebotene Ermittlungen Gewissheit darüber verschaffen, dass der Aufenthaltsort des Empfängers nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist.

 

Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 10 VWZG Rn. 2 ff; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, 5 10 VWZG Rn. 1 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rspr

 

Dies ist auch mit Blick darauf, dass die Zustellung an die (Melde‐) Adresse „…straße 9“ in Herten fehlschlug, vorliegend wohl nicht anzunehmen. Denn aus den letzten, zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs dem Antragsgegner auch vorliegenden Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts ergab sich, dass der Antragsteller in der …straße 44 in 45699 Herten wohnte. Diese Adresse nutzte der Antragsgegner im Übrigen danach auch selbst. Denn das Verwarnungsschreiben der 2. Stufe (nach neuem Recht) wurde an diese Adresse versandt. Darüber hinaus wohnt der Antragsteller heute noch an dieser Adresse.

Im Einzelnen teilte das Bundesamt dreimal, nämlich in den Mitteilungen vom 12. März 2012, vom 01. Oktober 2012 und vom 10. Dezember 2012 dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller unter der Adresse „…straße 44“ in Herten wohne.

(Entzug der Fahrerlaubnis – Eine Öffentliche Zustellung nur das letzte Mittel):

Lediglich in der dazwischen liegenden Mitteilung vom 16. Oktober 2012 nannte das Bundesamt die Adresse in der …straße. Davon ausgehend spricht alles dafür, dass der Antragsgegner nach der fehlgeschlagenen Zustellung an die Lortzingstraße nicht das „letzte Mittel“ der öffentlichen Zustellung nach § 10 VWZG NRW wählen durfte. Denn ohne nennenswerten weiteren Ermittlungsaufwand ‐ ein Blick in den eigenen Verwaltungsvorgang hätte gereicht ‐ konnte der Aufenthaltsort des Antragstellers festgestellt werden. Da sich aus dem Verwaltungsvorgang auch nicht ergibt, dass dem Antragsteller das Schreiben anderweitig nachweislich zugegangen ist, dürfte es an der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmenfolge nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gefehlt haben. Es wird gebeten, dem Gericht kurzfristig mitzuteilen, ob der Antragsteller und Kläger klaglos gestellt werden soll.

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Beglaubigt …
Verwaltungsgerichtsbesch’äftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“