Entschaedigung wegen Verspaetung:
Die Entschaedigung wegen Verspaetung ist ein häufig auftretendes Phänomen auf Deutschen und Europäischen Flughäfen, wenn sich die Abreise in den Urlaub verzögert.
Sachverhalt zu Entschaedigung wegen Verspaetung:
Zum Sachverhalt:
Ich berichte über einen Vergleichsschluss vom 28.06.2011 vor dem Amtsgericht Dortmund, Az.: 407 C 301/11, wonach die beklagte Fluggesellschaft 2/3 der geltend gemachten Forderung, mithin 500,00 €, an den Kläger als Entschaedigung wegen Verspaetung zur Abgeltung der Klageforderung zahlte.
Gegenstand der Klage war eine sehr praxisrelevante und häufig vorkommende Urlaubssituation.
Der Kläger, dessen Ehefrau sowie deren Tochter buchten für den 22.08.2010 einen Flug, der von der Beklagten zu erbringen war. Abflughafen war Dortmund, Zielflughafen war Palma de Mallorca.
Als Abflugzeit des Fluges AB 9666 war 11.55 Uhr vereinbart. An diese Abflugzeit hielt die Beklagte sich nicht. Tatsächlich begann der Abflug erst um 15.30 Uhr. Der Kläger, dessen Ehefrau sowie deren Tochter und die weiteren Fluggäste mussten unnötigerweise über vier Stunden am Flughafen Dortmund warten. Die Verspätung ist zwischen den Parteien unstreitig. Die beklagte Fluggesellschaft begründete die Verspätung mit den vorort herrschenden Wetterbedingungen, die der Grund für die Verspätungen seien. Auf schriftliche Nachfrage des Klägers am Flughafen Palma wurde dem Kläger jedoch bestätigt, dass die Wetterbedingungen keine Störungen des Flugablaufs verursacht haben. Jedes Flugzeug konnte wie geplant starten und landen. Der Kläger forderte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 31.08.2010 zur Zahlung auf. Die Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat die Beklagte dem Kläger Entschaedigung wegen Verspaetung zu leisten. Sowohl nach geltender Gesetzeslage als auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06 hat die eine Fluggesellschaft bei einer Verspätung von mindestens 2 bzw. 3 Stunden pro Reiseteilnehmer eine Entschädigung von jeweils 250,00 € zu zahlen, wenn das Reiseziel 1.500 km nicht überschreitet (dann 400,00 €/Reiseteilnehmer).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da eine vierstündige und nicht gerechtfertigte Verspätung bei einer Reisentfernung von 1.378 km (Dortmund – Palma/Mallorca) vorliegt.
Der Kläger ist auch berechtigt, die Entschädigung seiner Ehefrau und seiner Tochter geltend zu machen. Es lohnt sich daher, der Fluggesellschaft die alltäglichen Verspätungen nicht durchgehen zu lassen, da im Zuge der BGH-Entscheidung vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06, sowie der Verordnung (LG Nummer 261/2004) die Fluggesellschaften zum Schadensersatz verpflichtet sind
Vergleich zu Entschaedigung wegen Verspaetung:
Vergleich, AG Dortmund vom 28.06.2011, Az.: 407 C 301/11
Nach einem Vergleich vor dem Amtsgericht Dortmund zahlte die Fluggesellschaft eine Entschaedigung wegen Verspaetung beim Abflug vom Flughafen Dortmund in Höhe von 2/3 der Klageforderung.