Fährt ein Rettungswagen mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht in eine Kreuzung ein, verringert dies die von dem Fahrer des Rettungswagens zu beobachtende Sorgfalt nur insofern, als ihm die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §§ 35 und 38 StVO erlaubte, trotz für ihn roter Ampel in die Kreuzung einzufahren. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben. Hiergegen hat der Fahrer des Rettungswagens nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund bei dem Unfall mit einem Rettungswagen verstoßen.