Ein typischer Fall aus dem Reiserecht bzw. Flugtransportrecht. RA Reissenberger vertritt immer wieder Mandanten, die einen Flug gebucht haben, jedoch gar nicht oder nur verspätet geflogen werden. In diesen Fällen kann der Fluggast Schadensersatz verlangen. Es konnte folgende Einigung mit der Fluggesellschaft herbeigeführt werden: Vergleich, AG Dortmund vom 27.12.2013, Az.: 428 C 8571/13 Fluggesellschaft zahlt Entschädigung in Höhe von 2/3 der Klageforderung wegen Annullierung eines Fluges beim Abflug vom Flughafen Dortmund Rechtsanwalt Reissenberger berichtet über ein Vergleichsschluss vom 27.12.2013 vor dem Amtsgericht Dortmund, Az.: 428 C 8571/13, wonach die beklagte Fluggesellschaft 2/3 der geltend gemachten Forderung inklusive Reisemehrkosten für die Buchung bei einer anderen, teureren Reisegesellschaft und Schadensersatz für vertane Urlaubszeit, mithin 1.000,00 €, an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung zahlt. Gegenstand der Klage war eine sehr praxisrelevante und häufig vorkommende Urlaubssituation.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin für den 06.09.2013 einen Flug, der von der Beklagten zu erbringen war.
Abflughafen war Dortmund, Zielflughafen war Palma de Mallorca. Als Abflugzeit des Fluges …, war 21:05 Uhr, als Ankunft war 23.30 Uhr vereinbart. Der Rückflug war mit Flug … von Palma de Mallorca nach Dortmund am 16.09.2013 um 18.25 Uhr mit Ankunft 16.09.2013 um 20.40 Uhr vorgesehen.
An diese Abflugzeit hielt die Beklagte sich nicht.
Die Beklagte hielt sich nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen.
Als der Kläger mit seiner Lebensgefährtin am 06.09.2013 um 21.00 Uhr wartete und um 21.05 Uhr vereinbarungsgemäß abfliegen wollte, wurde der Flug von der Beklagten storniert. Der Kläger und seine Lebensgefährtin und die weiteren Fluggäste mussten unnötigerweise am Flughafen Dortmund warten, um dann unverrichteter Dinge nach Hause zu gehen. Hinzu kommt noch, dass der Kläger für den Weg nach Hause und zum Flughafen Düsseldorf am nächsten Tag weitere Kosten aufbringen musste. Vom und zum Flughafen Düsseldorf bis nach Dortmund für die Zugfahrt musste der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin 146,00 € aufbringen. Ferner musste der Kläger von Dortmund aus noch ein Taxi aufsuchen und dafür weitere 28,60 € aufbringen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Beklagte daher verpflichtet, dem Kläger Entschädigung zu leisten.
Sowohl nach geltender Gesetzeslage als auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06, hat die Beklagte bei der erfolgten Annulierung pro Reiseteilnehmer eine Entschädigung von 250,00 € zu zahlen, wenn das Reiseziel 1.500 km nicht überschreitet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da eine mindestens vierstündige und nicht gerechtfertigte Verspätung bei einer Reisentfernung von 1.378 km vorliegt.
Da die Beklagte den Kläger bei der kurzfristig erfolgten Annulierung nicht unterstützte und ihm auch keine Hilfe anbot, musste der Kläger und seine Lebensgefährtin den Flughafen verlassen und einen neuen Flug bei der Lufthansa buchen, um noch kurzfristig überhaupt die Urlaubsreise antreten zu können. Ersatzflüge und sämtliche Leistungen nach Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hat die Beklagte dem Kläger nicht angeboten.
Damit ist auch der Rückflug annuliert.
Vorsorglich wird einer Fortgeltung des singulären Rückfluges ausdrücklich widersprochen und eine Streichung beantragt.
Es ergibt sich daher zugunsten des Klägers und seiner Lebensgefährtin noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2 • 250,00 € = 500,00 € nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Hinzu kommen Flugkosten für zwei Erwachsene für den …flug … vom 07.09.2013 von Düsseldorf 16.20 Uhr und Rückreise am 16.09.2013 13.45 Uhr von Palma de Mallorca in Höhe von 618,83 € gem. der Flugbestätigung der … vom 07.09.2013. Des Weiteren kommt noch ein Schadensersatzanspruch für vertane Urlaubszeit von jeweils 150,00 € pro Person und Tag hinzu, zusammen 300,00 €. Insgesamt ist dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bisher ein Schaden von 1.593,43 € entstanden.
Zur Entscheidung:
Ausfertigung
428 C 8571/13
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Rechtsstreit
… Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund, g e g e n die …, …, Irland,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: …,
hat das Amtsgericht Dortmund
am 27.12.2013
durch die Richterin am Amtsgericht Kempkens beschlossen:
Es wird gemäß ä 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Kläger einen Betrag von 1000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs trägt die Beklagte.
3. Hiermit sind alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Flugbuchung unter der Buchungsreferenz … erfüllt und erledigt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 1.593,43 EUR festgesetzt.
Dortmund, 27.12.2013
Amtsgericht
Kempkens
Ausgefertigt Wagener, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle