Berufsunfähigkeitszusatzversicherung:
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz auch BU-Versicherung genannt) ist neben der Unfallversicherung die bekannteste Invaliditätsabsicherung. Sie kann, wie im nachstehenden Fall, als Zusatzversicherung, sog. „Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“, kurz „BUZ“, im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.
Der nachstehende Fall behandelt die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Rahmen einer Lebensversicherung. Die Versicherungsnehmerin und Klägerin wollte ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach eingetretener Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen. Der Versicherer hatte -insoweit eine klassische Situation- versucht, den Anspruch aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abzuwehren und hat einerseits die Berufsunfähigkeit bestritten und sich andererseits auf Täuschung berufen und die eigene Willenserklärung gerichtet auf Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angefochten.
Mit Hilfe von RA Reissenberger hatte die Klägerin die Versicherung verklagt und das nachstehende Urteil erstritten.
Das Urteil – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung:
Abschrift 2 O 71/15
Verkündet am 19.01.2017
…, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit der Frau … Dortmund, Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Lebensversicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden … Hamburg, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. … Hamburg, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 06.01.2017 für R e c ht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.275,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 18.921,90 € seit dem 05.06.2014 und von jeweils weiteren 1.261,46 € seit dem 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung zur Rentenversicherungsnummer LV …-… (Berufungsunfähigkeitsnummer …) zur Versicherungsurkunde vom 24.09.2009 verpflichtet ist, der Klägerin für die Dauer ihrer bedingungsgemäßen Berufungsunfähigkeit ab 01.04.2015 längstens bis zum 01.10.2047 monatlich 1.261‚46 € im Voraus zu jedem 01. eines Monats zu zahlen und die Klägerin für diese Zeit von der Beitragspflicht freizustellen.
Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, eine Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung zur Rentenversicherungsnummer LV …-… zur Versicherungsurkunde vom 24.09.2009 betreffend, fortbesteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Ta t b e s t a n d (- Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Unter dem 08.09.2009 stellte die am 08.04.1982 geborene Klägerin bei der Beklagten eine formularmäßige Anfrage auf Abschluss einer dynamischen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Anlage K 9).
Nach dem Hinweis: „Gesundheitserklärung zur Lebensversicherung Werden die nachfolgend gestellten Fragen zur Lebensversicherung, soweit sie für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, nicht wahrheitsgemäß oder vollständig beantwortet, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat kündigen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können wir sogar von dem Vertrag zurücktreten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, durch die Verletzung der Anzeigepflicht ist uns kein Nachteil entstanden. Unser Rücktritts- und Kündigungsrecht ist – außer bei Vorsatz ‐ ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf unser Verlangen rückwirkend, bei einer von ihnen nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil .“
beantwortete die Klägerin sämtliche Gesundheitsfragen mit Nein und die Frage nicht, „welcher Arzt ist über Ihre Gesundheitsverhältnisse am besten informiert?“
Vermittelt und teilweise ausgefüllt wurde das von der Klägerin unterschriebene Formular von dem Versicherungsmakler ….
Die Beklagte übersandte der Klägerin den Versicherungsschein vom 24.09.2009 (Anlage K 1), den die Klägerin annahm. Die vereinbarte Rente belief sich zunächst auf 1.070,00 € und der Beitrag auf monatlich 219,54 €. Vereinbart wurde eine Laufzeit vom 01.09.2009 bis zum 01.10.2047.
Ab Oktober 2012 belief sich die vereinbarte Rente auf 1.261‚46 € und der Beitrag auf 261‚47 € monatlich (Anlage K 2). Die Geltung der Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) wurde vereinbart. Die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthalten u. a. folgende Regelungen:
„§ 1
Welche Leistung erbringen wir?
1.
Wird die versicherte Person während der Vertragsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
6)
volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen, sofern vereinbart auch für garantierte Leistungserhöhungen bei Berufsunfähigkeit.
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. 3. DerAnspruch auf die Versicherungsleistungen entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufungsunfähigkeit eingetreten ist.
§ 2
Was ist Berufungsunfähigkeitim Sinne dieser Bedingungen?
1.
a)
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestattet war, nicht mehr ausüben kann. Bei Selbstständigen und Freiberuflern liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren können und eine Beeinträchtigung der bisherigen Lebensstellung dadurch nicht eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert.“
Die Bedingungen für die automatische Anpassung der Beträge und Versicherungsleistungen enthält u. a. folgende Regelung:
„§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?
4. Ist in ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht entfällt. …“
Im März 2013 beantragte die Klägerin Versicherungsleistungen. Nach Einholung einer Auskunft der Fachärztin für Innere Medizin … und eines Gutachtens von Dr. … vom 18.02.2014 erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2014 (Anlage K 8) den Rücktritt, weil die Klägerin Gesundheitsfragen im Antragsformular falsch beantwortet habe, was teilweise streitig ist. Mit der Klageerwiderung vom 26.05.2015 erklärte die Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Versicherungsleistungen ab April 2013.
Die Klägerin betrieb seit 2009 in Dortmund-Kirchhörde einen Grill. An 6 Tagen in der Woche kaufte sie bis 12:00 Uhr Waren ein und bereitete das Speisensortiment vor. Von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr (im Winter) bzw. 22:00 Uhr (im Sommer) verkaufte sie die von ihr teilweise selbst hergestellten Speisen (Einzelheiten Blatt 1 ‐ 4 des Schriftsatzes vom 09. April 2015, Blatt 15 ‐ 18 der Akten und Blatt 2 des Protokolls vom 17.12.2015, Blatt 70 der Akten).
(Streitiger klägerischer Vortrag – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Die Klägerin behauptet, sie könne diesen Beruf seit März 2013 wegen einer Refluxösophagitis, dyspeptischen Beschwerden und einem ausgeprägten Reizdarmsyndrom und den dadurch verursachten Schmerzen und mehrmals täglichen Durchfällen nicht mehr ausüben. Ursache sei eine Yersinieninfektion. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei aus finanziellen und persönlichen Gründen nicht möglich.
(Anträge – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, rückständige Berufsunfähigkeitsleistungen in Höhe von 31.878,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Rentenversicherungenummer LV …-… (Berufsunfähigkeitsnummer …) zur Versicherungsurkunde vom 24.09.2009 verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, für die Dauer ihrer bedingungsgemäßen Berufungsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum Vertragsende, monatlich den vertraglich vereinbarten, sich jährlich dynamisierenden Berufungsunfähigkeitsrentenbetrag zu zahlen und die Klägerin für diese Zeit von ihrer Beitragszahlungspflicht zu ihrer Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Rentenversicherungsnummer LV …-… (Berufsunfähigkeitsnummer …) zur Versicherungsurkunde vom 24.09.2009 verpflichtet ist, der Klägerin für die Dauer ihrer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, jedoch längstens bis zum Vertragsende, die entsprechenden Berufsunfähigkeitsleistungen monatlich ab April 2015 im Voraus zu jedem 1. eines Monats zu erbringen, zur Zeit in Höhe einer Zahlung von monatlich 1.395,76 €, sowie die Klägerin für diese Zeit von ihrer Beitragszahlungspflicht zu ihrer Lebens- und Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung zur Zeit in Höhe von monatlich 252,47 €freizustellen, festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Rentenversicherungsnummer LV …-… zur Versicherungsurkunde vom 24.09.2009 betreffend, nicht durch Kündigung beendet ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
(Streitiger Beklagtenvortrag – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Sie behauptet folgende ärztliche Behandlungen der Klägerin:
28.08.2006 HWS-Kyphose,
25.09.2006, 27.09.2006, 02.10.2006, 04.10.2006, 05.10.2006 Blut im Stuhl,
Dianhoe, Übelkeit und Erbrechen, Colitis (unstreitig) sowie psychovegetativer Erschöpfungszustand (streitig),
29.05.2007 Dysfunktion derWirbelsäule, Segmentblockierung HWS, BWS, LWS (unstreitig)
06.11.2007 Cervikalsyndrom (unstreitig)
29.04.2008 unklare Bauchbeschwerden (streitig)
04.09.2008, 05.09.2008, 08.09.2008 HWS-Kyphose (unstreitig)
Januar 2007 Salmonellenenteritis (unstreitig)
Mai 2009 stationärer Aufenthalt wegen einer Campylobacterenteritis (unstreitig).
Sie, die Beklagte, hätte den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie von diesen Erkrankungen Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin habe wissentlich und willentlich die Erkrankungen verschwiegen, um den Vertragsschluss nicht zu gefährden.
Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, sie habe den Erkrankungen keine Bedeutung beigemessen, weil sie geringfügig und zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeheilt gewesen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 19.07.2016 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e ( – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.261,46 € und auf Befreiung von der Beitragspflicht ab April 2013.
(keine Anfechtungsvoraussetzungen – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Der zwischen den Parteien durch den Versicherungsschein vom 24.09.2009 und die Annahme der Klägerin zustande gekommene Versicherungsvertrag ist nicht wegen der Rücktrittserklärung der Beklagten im Schreiben vom 05.06.2014 (Anlage K 8) gemäß §§ 19 Abs. 2 VVG, 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden und auch nicht wegen der von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 26.05.2015 erklärten Anfechtung wegen artlistiger Täuschung nach §§ 22 VVG, 123, 142 BGB nichtig.
(keine Rücktrittsvoraussetzungen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Das Rücktrittsrecht der Beklagten ist nach § 19 Abs. 5 VVG ausgeschlossen, weil sie die Klägerin nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
(fehlerhafte Belehrung – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Wenn die Belehrung ‐ wie im vorliegenden Fall ‐ unmittelbar in das Antragsformular selbst aufgenommen wird, dann muss sie so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH IV ZR 197/11, Urteil vom 09.01.2013 = Versicherungsrecht 2013, 297 zu dem ähnlichen Belehrungserfordernis in § 28 Abs. 4 VVG, OLG Hamm 20 U 169/14, Beschluss vom 13.02.2015 = Versicherungsrecht 2016, 103, OLG Saarbrücken 5 U 45/13, Urteil vom 07.05.2014 = Versicherungsrecht 2015, 91, Langheid/Rixecker, WG, 5. Auflage, § 19 Rn. 20 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Belehrung im Antragsformular Anlage K 8 nicht. Ihr Text hebt sich weder in Schriftart oder ‐größe noch in Bezug auf Fett‐, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder Schriftfarbe ausreichend vom übrigen Text des Antragsformulars ab. Andere graphische Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung wurden ebenfalls nicht eingesetzt. Eine ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin war auch nicht entbehrlich. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt (BGH IV ZR 306/13, Urteil vom 12.03.2014 = Versicherungsrecht 2014, 565). Arglist setzt voraus, dass die Klägerin wissentlich falsche Angaben gemacht hat und damit Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers, hier der Beklagten, nehmen wollte, sich daher bewusst war, dass der Versicherer möglicherweise den Antrag nicht oder unter erschwerten Bedingungen annahmen würde.
(falsche Angaben allein rechtfertigen keine Anfechtung – Berufsunfähigkeitszusatzversicherung):
Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht, einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (BHG IV ZR 252/08, Urteil vom 24.11.2010 = Versicherungsrecht 2011, 337, BHG IV ZR 331/05, Urteil vom 28.02.2007 = Versicherungsrecht 2007, 785, OLG Hamm 20 U 169/14, Beschluss vom 13.02.2015 = Versicherungsrecht 2016, 103).
Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägerin mit Täuschungswillen handelte. Sie hat den plausiblen Einwand der Klägerin, sie, die Klägerin, habe den Erkrankungen keine Bedeutung für die Entscheidung der Beklagten beigemessen, weil es sich um kurzfristig ausgeheilte Erkrankungen gehandelt habe, nicht widerlegt.
Die von der Beklagten vorgetragenen Vorerkrankungen der Klägerin sind nicht derart schwerwiegend, dass allein daraus mit hinreichender Sicherheit (vergleiche dazu BGH VIII ZR 161/14, Urteil vom 06.05.2015 Rn. 11 = NJW 2015, 2111) ein Täuschungswille der Klägerin festgestellt werden kann.
Die Klägerin hat bewiesen, dass sie berufsunfähig ist.
Nach § 2 (1.a) liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.
Nach dem überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 19.07.2016, dem keine Partei entgegengetreten ist, steht zweifelsfrei fest, dass die Klägerin seit März 2013 an einem ausgeprägten Reizdarmsyndrom vom Mischtyp leidet. Es wechseln sich Diarrhoen und Obstipationen episodenförmig ab. Hierunter kommt es zu abdominellen Schmerzen, häufigen Toilettengängen, Blähungen und Defäkationsbeschwerden mit konsekutiven Erschöpfungszuständen. Die Klägerin war daher seit März 2013 ununterbrochen nicht mehr in der Lage ihren Beruf als selbstständige Betreiberin eines Imbisses mit den im Einzelnen im Schriftsatz vom 09.04.2016 und im Protokoll vom 17.12.2015 beschriebenen (unstreitigen) Tätigkeiten noch zu mindestens 50 % auszuüben. Eine Umorganisation durch Einstellung einer oder mehrerer Hilfskräfte war der Klägerin aus finanziellen Gründen nicht zumutbar.
Die Beklagte ist damit nach § 1 Abs. 1 und 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verpflichtet, der Klägerin mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, von der Beitragspflicht freizustellen und die vereinbarte Rente zu zahlen. Maßgebend ist nach § 5 Abs. 4 der Bedingungen für die automatische Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen die Höhe der vereinbarten Rente vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, denn es erfolgen keine Erhöhungen solange wegen Berufsunfähigkeit die Beitragspflicht entfällt.
Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf Zahlung von 1.261,46 € x 24 Monate = 30.275,04 € nebst Verzugszinsen (Zahlungsantrag). Die Beklagte befindet sich aufgrund ihrer Leistungsverweigerung mit Schreiben vom 05.06.2014 (Anlage K 8) in Verzug.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und nach dem oben Gesagten teilweise in Höhe einer monatlichen Rente von 1.261‚46 € und der Freistellung von der Beitragspflicht begründet. Der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages ist zulässig und nach dem oben Gesagten auch begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.