Bagatellgrenze – Einleitung:
Die Bagatellgrenze liegt nach dem BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03, grundsätzlich bei 715,00 € brutto. Das Amtsgericht Dortmund hat diese Bagatellgrenze in einem Urteil bestätigt.
Bagatellgrenze – Allgemeines:
Nach einem Verkehrsunfall versucht der Geschädigte mit Hilfe eines Kfz-Gutachtens die Schadenhöhe zu ermitteln, um damit die Schadensregulierung durch den Versicherer herbeizuführen. Der Versicherer versucht nun auf verschiedenen Wegen, bspw. durch Gegengutachten, mit anderen Restwert-Angeboten für den verunfallten Pkw, etc. … die eigene Zahlungspflicht zu drücken.
In dem nachstehenden Fall zur sog. „Bagatellgrenze“ versuchte die Versicherung -vergeblich-, die Zahlung des Sachverständigengebühren zu verhindern, indem sie argumentiert, die „Bagatellgrenze“ sei nicht erreicht, d. h., der Schaden sei im vorliegenden Fall so gering, dass es jedermann hätte einleuchten müssen, dass ein Kfz-Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung in diesem Fall bei einem Schaden von 868,32 brutto nicht notwendig gewesen sei.
Diese Argumentation ist etwas verblüffend, denn im vorliegenden Fall -wie an sich immer, nur wird es häufig nicht bekannt-, hatte die Versicherung für eigenes Geld einen eigenen zweiten Gutachter beauftragt, um nachzuweisen, dass der Schaden geringer als vom Gutachter der Geschädigten ermittelt ausfiel. Damit hat sie jedoch gleichzeitig auch offenbart, dass sie zur Schadenbeurteilung selbst eben gerade nicht ohne Hilfe eines Gutachters in der Lage ist. Sie hat damit ihre eigene Argumentation zur Erkennbarkeit eines Schadens und seiner Höhe und damit zur „Bagatellgrenze“ ad absurdum geführt.
Bagatellgrenze – Klagevorbringen:
„Der Kläger macht Sachverständigenkosten wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.12.2014 in Dortmund gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach eingeräumt und teilweise bereits reguliert. Gestritten wird nur noch über die Schadenshöhe, überwiegend über die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Die Sachverständigenhonorarrechnung ist zutreffend und angemessen, was ebenfalls unstreitig bleiben wird, zumal die Höhe der SV-Kosten unter dem BVSK-Vorschlag liegen und auf einer Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten beruhen.
Der Unterzeichner forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2015 unter Fristsetzung auf, die Schadensersatzansprüche zu regulieren. Die Beklagte hat sodann mit Schreiben vom 28.01.2015 zunächst die Reparaturkosten in Höhe von 662,17 € sowie die Schadenspauschale in Höhe 25,00 €, insgesamt 687,17 € reguliert. Mit Schreiben vom 06.02.2015 regulierte sie nachträglich die hier angefallenen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit.
Die Beklagte wurde außergerichtlich wegen der Erstattungsfähigkeit auf eine Entscheidung des BGH vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03 sowie bspw. auf ein Urteil aus der hiesigen Umgebung, des Amtsgerichts Lünen vom 02.03.2010, Az. 8 C 974/09, hingewiesen. Danach liegt die Bagatellgrenze grundsätzlich bei 715,00 € brutto. Hinzu kommt jedoch, dass die Bagatellhaftigkeit auch von einem Laien erkennbar sein muss. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der ermittelte Schaden liegt hier bei 868,32 brutto. Selbst der von der Beklagten eingeschaltete Gutachter kommt zu einem Bruttoschaden von 787,98 €. Ein Laie, nicht einmal die Beklagte ohne das …-Gutachten, kann auf Anhieb erkennen, ob der Schaden genau diese Höhe erreicht, oder ob er darüber oder darunter liegt. Hier liegt der Schaden sogar darüber. Ein Beurteilungsspielraum von 30 % muss ohne Weiteres eingehalten werden. Damit wäre sogar eine Grenze von 1.000,00 € überschritten.“
Bagatellgrenze – Urteil des AG Dortmund:
410 C 1535/15
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, … ,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,
hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 05.06.2015
durch die Richterin …
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,51 EUR sowie weitere 54,15 € jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Bagatellgrenze – Entscheidunggründe:
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten zu, nachdem die Beklagte bereits durch Zahlung von 687,17 EUR die klägerische Forderung in dieser Höhe durch Erfüllung nach § 362 BGB zum Erlöschen gebracht hat.
Nachdem im Laufe des Rechtsstreits die Reparaturkosten i. H. v. 729,68 EUR unstreitig gestellt wurden, war in der Sache nur noch über die Erstattung der Sachverständigenkosten zu entscheiden.
Das Gericht ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Schaden, der nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten 729,68 EUR netto beträgt, nicht um einen Bagatellschaden handelt, aufgrund dessen der Kläger veranlasst gewesen wäre, lediglich einen Kostenvoranschlag in Auftrag zu geben.
Das Gericht begründet diese Auffassung (nicht ausschließlich!) zunächst mit den durch das Sachverständigengutachten nachgewiesenen Reparaturkosten i. H. v. 729,68 EUR netto.
Dieser Betrag liegt in einem Bereich, in dem durch die Instanzrechtsprechung die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung schon als nicht mehr gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend eingestuft wird.
Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass natürlich nicht bei jedem Schaden, der sich über 700 EUR beläuft, ein Sachverstandigengutachten erforderlich ist und es keine starren Grenzen diesbezüglich gibt. Dies ist auch nicht Auffassung des Gerichts. Es ist vielmehr nach dem jeweiligen Einzelfall zu differenzieren.
Vorliegend spricht gegen die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass der äußerlich erkennbare Schaden relativ gering anmutete und dass die Schadensverursachung unstreitig war.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist aber auch und gerade auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Dabei kommt der Art des Schadens besondere Bedeutung zu. Bei einem Auffahrunfall mit einem Schaden an den Stoßfängern ist, was gerichtsbekannt ist, nicht von vornherein festzustellen, ob sich, abgesehen von den sichtbaren Schäden, noch weitere, nicht sichtbare Schäden an dem Kfz befinden. Deswegen konnte und musste der Kläger bei Beauftragung nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem von ihm zu begutachtenden Schaden lediglich um einen Bagatellschaden handelt.
Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage seines Aktenkontos die Zahlung der Sachverständigenkosten i. H. v. 292,00 EUR an den Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, bestehen auch hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers keine Zweifel mehr.
Der Kläger hat ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.
…
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 511 Abs. 2, Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 6 GKG.
Der Streitwert wird auf 359,51 EUR festgesetzt.
…