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Autovermietung Regress, Urteil AG Dortmund

Autovermietung – Einleitung:

RA Reissenberger stellt mit diesem von ihm erwirkten Urteil des AG Dortmund einen besonders praxisrelevanten Fall im Zusammenhang mit einer Autovermietung vor. Die Relevanz ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die hier in Rede stehende Autovermietung täglich für eine Vielzahl von Fällen AGB benutzt, die sich im konkreten Fall, als die Autovermietung den Mieter, der mit dem Mietwagen einen Unfall verursachte, auf mehrere tausend Euro in Regress nehmen wollte, als unwirksam herausstellten. Die Relevanz ist deshalb so hoch, weil sicherlich nicht nur diese Autovermietung sondern auch andere Pkw-Vermietungen bzw. Mietwagenunternehmen derartige AGB verwenden -siehe weiter unten „Autovermietung -weitere Fälle“-, die den Mieter unangemessen benachteiligen und ihm Leistungen abverlangen, zu denen er im Zweifel möglicherweise nicht verpflichtet ist.

 

Autovermietung – Besonderheiten des Falls:

 

Die Autovermietung hat unter Ziffer 9 b) ff) der von ihr genutzten Vertragsbedingungen unter anderem Klauseln dahingehend aufgenommen, dass die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Mieters und auch dann nicht gelten soll, wenn Schäden am Aufbau durch Nichtbeachtung der Einfahrt- oder Durchfahrtshöhe verursacht wurden. Diese Klausel ist unwirksam.

Die Autovermietung hat des Weiteren unter Ziffer 9 b) hh) der von ihr genutzten Vertragsbedingungen unter anderem Klauseln dahingehend aufgenommen, dass die vereinbarte Haftungsbeschränkung auch dann nicht gelten soll, wenn der Mieter bzw. der Fahrer nicht die Polizei hinzugerufen hat. Auch diese Klausel ist unwirksam.

 

Autovermietung – weitere Fälle:

Zu diesem Fall einer Autovermietung ergingen in den Folgejahren zahlreiche weitere Urteile. RA Reissenberger hat in der Vergangenheit selbst noch weitere Regressforderungen sowohl von Versicherern, bspw. Urteil des Amtsgerichts Lünen oder Urteil des Amtsgericht Recklinghausen, als auch konkret von einer weiteren Dortmunder Autovermietung bzw. eines Dortmunder Mietwagenunternehmens abwehren können, Urteil des Landgerichts Dortmund vom 09.09.2016, Az.: 25 O 53/16. Auch diese Dortmunder Autovermietung trat -wie hier- nach dem Leitbild der Kaskoversicherer auf und wurde daher nach den Maßstäben des Versicherungsrechts behandelt. Über diese Fälle hinaus ahnen die Versicherer häufig, dass der Prozess verloren geht, so dass sie es vermeiden, es zu einem Urteil kommen zu lassen.

 

Autovermietung – Zum Urteil:

411 C 1541/09 Bi.

Verkündet am 17.06.2009
…,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
der Autovermietung … Dortmund,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,
g e g e n
die … Dortmund,
Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 27.05.2009
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

(Autovermietung) Ta t b e s t a n d :

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen beschädigter Rückgabe eines ihrer Mietfahrzeuge.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung.

Mit Mietvertrag vom 14.11.2008 vermietete sie ein Nutzfahrzeug des Typs Atego 815 D, Kennzeichen DO- … an die Beklagte. Dabei legte sie ihre allgemeinen Mietbedingungen zugrunde.
Im Mietvertrag war vorgesehen, dass die Haftung des Mieters pro Unfallschaden auf den Betrag von 1.000,00 € beschränkt ist. Für diese Haftungsbeschränkung war ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 28,00 € pro Tag von der Beklagten zu zahlen. Die Mietbedingungen sehen vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Haftungsbeschränkung dem Mieter nicht zugute kommt, nämlich z. B. bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, bei Nichtbeachtung der Einfahrt- oder Durchfahrthöhe sowie bei Missachtung der Verhaltensmaßregeln bei Unfällen und Schäden. Außerdem soll danach die Haftungsfreistellung nicht für den Mietausfall in der Reparaturzeit sowie für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag sowie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen Blatt 9 ff. der Akte verwiesen.
Am 15.11.2008 kam es zu einem Schaden am vermieteten Kraftfahrzeug, indem der Fahrer der Beklagten einen am Fahrbahnrand stehenden Baum touchierte. In unmittelbarer Nähe vor dem Baum befindet sich ein Hinweisschild, welches einen Abstand von 3,5 m zwischen Fahrbahn und Baumkrone angibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unfallmitteilung sowie auf überreichte Lichtbilder der Örtlichkeit Blatt 14 ff. der Akte verwiesen.
Die Klägerin verlangt anhand eines Schadensgutachtens der … GmbH vom 21.11.2008 die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.164,75 €, den Mietausfall für 6 Tage in Höhe von 700,86 € und die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 330,48 €mithin abzüglich der vorprozessual durch die Beklagte geleistete Zahlung in Höhe von 1.000,00 €einen Restbetrag in Höhe von 4.196,09 €. Die Klägerin behauptet, der Schaden am Lkw sei durch den Fahrer der Beklagten grob fahrlässig verursacht worden und dies müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Auf die Durchfahrtshöhe des gemieteten Lkw sei durch die Klägerin ausreichend hingewiesen worden, außerdem hätte der Fahrer der Beklagten auch das Hinweisschild an der Straße beachten müssen und hätte so den Schadenseintritt verhindern können.

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 4.196,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% für die Zeit vom 25.11. bis 25.12.2008 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 26.12.2008 sowie 374,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin verwandten allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam soweit sie eine Haftung jenseits einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Begehung bestimmen. Zudem sei in dem Fahrverhalten des Fahrers der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit zu erkennen.

 

(Autovermietung) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

 

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten über den bereits bezahlten Eigenanteil in Höhe von 1.000,00 €keinen weiteren Schadensersatz verlangen. Die Klägerin hat insbesondere keinen noch zu erfüllenden Anspruch aus Delikt gem. § 823 BGB bzw. aus Vertrag gern. § 280 BGB wegen der Verletzung von vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag vom 14.11.2008.

Durch den Unfall am 15.11.2008 wurde zwar unstreitig das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug beschädigt. Zugunsten der Beklagten greift jedoch die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung ein, die die Klägerin nunmehr gegen sich gelten lassen muss. Hieran ändert auch Ziffer 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, deren wirksame Einbeziehung in das Mietvertragsverhältnis das Gericht vor dem Hintergrund des unstreitigen Vertragsschlusses und des nicht substantiierten Bestreitens der Beklagten als gegeben ansieht.

 

(Autovermietung Haftungsbeschränkungsklausel)

Die Klägerin hat unter Ziffer 9b der benannten Bedingungen unter anderem Klauseln dahingehend aufgenommen, dass die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Mieters und auch dann nicht gelten soll, wenn Schäden am Kofferaufbau durch Nichtbeachtung der Einfahrt- oder Durchfahrtshöhe verursacht wurden.

 

(Autovermietung Verstoß gegen § 307 BGB)

Die Klägerin macht vorliegend insbesondere geltend, dass der Fahrer der Beklagten im Sinne von Ziffer 9 b) ff) der Bedingungen die Durchfahrtshöhe nicht ausreichend beachtet hat, so dass er mit dem Fahrzeug gegen den Baum gefahren ist. Diese Klausel ist aber wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Gemäß § 310 BGB greift die Vorschrift des § 307 BGB auch gegenüber einem Unternehmen bei einer gewerblichen Anmietung eines Fahrzeuges ein. Es ist anerkannt, dass derjenige, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung gewährt, diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen muss (vgl. u. a. BGH Urteil vom 01.10.1975, NJW 1976, 44 ff.).

 

(Autovermietung, dem Kaskorecht nachgebildet)

Denn dem Fahrzeugmieter geht es bei der Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erkennbar um eine wirksame Verbesserung seiner Rechtsstellung. Er darf daher davon ausgehen, dass ihm bei Zahlung eines zusätzlichen Entgelts ein Schutz wie bei einer Kaskoversicherung zugute kommt, d. h. ein Schutz gegenüber allen mit der Teilnahme am Straßenverkehr normalerweise verbundenen Risiken, soweit sie nicht im vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten begründet sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2008, NZV 2008, 404 ff.). Danach muss eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Bestimmung, wonach für bestimmte Unfallgeschehen und/oder Schäden eine vereinbarte Haftungsreduzierung auch bei einfacher Fahrlässigkeit wieder entfällt, als unwirksam angesehen werden, da dies nicht den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners entspricht und daher unangemessen und treuwidrig ist. Hieran ändert auch nichts der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Haftungsbeschränkung keine Vollkaskoversicherung darstellt und auch ein Extrafeld auf den Vertragsunterlagen auf Besonderheiten im Rahmen der Haftungsbeschränkung hinweist. Eine zulässige Individualvereinbarung ist hierin nicht zu sehen, auch wenn das Feld optisch mit anzukreuzenden Kästchen versehen ist. Die Alternativen sind jeweils vorformuliert und es ist offensichtlich, dass die Klägerin hiervon regelmäßig bei Vermietung eines Lkw auch Gebrauch macht. Zudem ist auch unverständlich, was mit dem Hinweis auf die ausweislich der von beiden Parteien vorgelegten Lichtbilder ist der Fahrer der Beklagten eine Straße innerhalb geschlossener Ortschaften in Dortmund mit nur einer Fahrspur für jede Richtung gefahren, an deren beiden Fahrbahnränder alleeartig hohe Bäume stehen.

Der Fahrer der Beklagten ist dabei gegen den linken des mittig gegabelten Stammes eines Baumes am rechten Fahrbahnrand gefahren. Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte schon dämmriges Licht bzw. Winterdunkelheit. Die Sichtverhältnisse sind hier zumeist erschwert, gerade auch wegen des Abblendlichts entgegenkommender Fahrzeuge. Es kann schon vor diesem Hintergrund nicht als grob fahrlässig eingestuft werden, dass der Fahrer der Beklagten das Hineinragen des Baumes in seine Fahrbahn unterschätzt hat, bzw. ihm in der Form gar nicht aufgefallen ist.

Er ist zu diesem Zeitpunkt auch schon an anderen Bäumen ohne Schadenseintritt vorbeigefahren. Erschwerend kommt hinzu, dass das Hinweisschild unmittelbar vor dem fraglichen Baum angebracht ist. Allein aufgrund seiner Gestaltung und der Nähe des Standortes zum Baum dürfte es im laufenden Verkehr schwer fallen, es rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und darauf zu reagieren. Zudem handelt es sich bei dem Schild auch um kein Schild im Sinne von § 41 StVO Zeichen 265. Das Gericht geht daher davon aus, dass die auf den Baum zufahrenden Kraftfahrer jedenfalls nicht rechtzeitig auf die Gefahrensituation hingewiesen werden. Dem Fahrer der Beklagten kann allenfalls ein Augenblicksversagen vorgeworfen werden, jedenfalls kein grob fahrlässiger Verkehrsverstoß.

 

(Autovermietung, keine Obliegenheitsverletzung bei Nichtbenachrichtigung der Polizei)

Der Berufung auf den Haftungsausschluss steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer nicht die Polizei hinzugerufen hat. Nach Ziffer 9 b) hh) der Bedingungen soll auch hier die Haftungsbeschränkung dem Mieter nicht zugute kommen. Zwar kann eine solche Obliegenheitsverletzung grundsätzlich zum Wegfall der Haftungsfreistellung führen, da dies grundsätzlich dem Leitbild der Kaskoversicherung entspricht. Allerdings hängt auch dies von der Intensität des Verschuldens als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Vermieters ab (vgl. Landgericht Paderborn, Urteil vom 20.09.2001, NJW RR, 2000, 27 f f ) . Bei geringem Verschulden oder fehlender Relevanz für den Vermieter ist die Versagung der Haftungsfreistellung deshalb trotz Obliegenheitsverletzung unwirksam. So liegt der Fall letztlich hier. Wie bereits dargelegt, ist dem Fahrer der Beklagten hier allenfalls ein Augenblicksversagen vorzuwerfen.

Erschwerend kommt hinzu, dass ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilddokumentation der Fahrer unmittelbar nach der Kollision das Betriebsgelände der Klägerin aufgesucht hat und die dortigen Feststellungen bzw. Lichtbildaufnahmen ermöglicht hat. Die objektive Sachverhaltsaufklärung war für die Beklagte damit in keinster Weise erschwert, vielmehr hätte sie es sogar noch selber in der Hand gehabt, die Polizei über das Unfallereignis zu informieren.

Auch eine sonstige Haftung der Beklagten für die Mietausfallkosten bzw. die Sachverständigenkosten scheidet aus.

 

 

Auch diese Kosten sind ausweislich Ziff. 9 c), bb) und cc) der allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftungsfreistellung nicht erfasst.

Auch diese Klausel hält das Gericht vor dem Hintergrund der vereinbarten Haftungsbeschränkung aus bereits oben ausgeführten Gründen für unwirksam. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klausel und insbesondere auch das Vertragsformular unter der Rubrik Haftungsbeschränkung letzter Punkt, bei dem besonders auf die Bedingung unter Ziff. 9 c) ‐ persönliche Vollhaftung für alle Kosten ‐ hingewiesen wird, den Anschein erweckt, der Mieter hafte für diese Kosten unabhängig von jedem Verschulden. Dies ist weder mit der gesetzlichen Ausgestaltung der Haftung noch mit den berechtigten Erwartungen eines Mieter vereinbart, der gerade um das Risiko abschätzbar und kalkulierbar zu machen eine Haftungsbeschränkung vereinbart und hierfür eine gesonderte Gebühr bezahlt. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt
…, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle