Aufhebung eines Fahrverbots gegen Verdopplung
Aufhebung eines Fahrverbots gegen Verdopplung des Bußgeldes
Die Aufhebung eines Fahrverbots gegen Verdopplung des Bußgeldes ist für einen Betroffenen häufig ein probates Mittel, dem Führerscheinentzug zu entkommen und berufliche Nachteile sowie weitere Koste zu vermeiden. Bei guter anwaltlicher Beratung sollte die Aufhebung eines Fahrverbots ohne weiteres zu erreichen sein. Die einzelnen Voraussetzungen der Aufhebung eines Fahrverbots sind in diesem von RA Reissenberger erwirkten Urteil vor dem AG Schwerte näher dargestellt. Nachstehend finden Sie weitere Entscheidungen vor den verschiedensten Amtsgerichten der Umgebung, bspw. AG Hattingen, AG Dortmund, AG Gladbeck, AG Iserlohn zum Thema Aufhebung eines Fahrverbots.
Bußgeldbescheid und Aufhebung eines Fahrverbots
Konkret ging der Aufhebung eines Fahrverbots folgendes Bußgeldbescheid voraus:
Bußgeldbescheid
Sehr geehrter Herr …
Ihnen wird nur Last gelegt, am … um … Uhr in Dortmund, Borsigstraße, FR ostwärts, als Führer des PKW mit dem Kennzeichen DO‐…, Fabrikat …, folgende Ordnungswidrigkeit (en) begangen zu haben:
Ordnungswidrigkeit:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabeug): 78 km/h.
Verletzte Vorschriften:
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Buße:
250,00 EUR
Punkte:
4
Bemerkungen:
Es handelt sichumeinen Regelfallnach § 4 Absatz 1 Bußgeldkatalog‐Verordnung (BKatV), daher war ein Fahrverbot anzuordnen. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentsoheidung schon ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist; deshalb ist eine Verschiebung des Fahrverbotes ausgeschlossen. Die Regelgeldbuße wurde aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister angemessen erhöht.
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit (en) wird gegen Sie
- eine Geldbuße festgesetzt (§17 OWiG) in Höhe von: 250,00 EUR
- ein Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG) für die Dauer von 1 Monat(en).
- Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zutragen
(§§ 105, 107 OWiG i.V. m. §§ 464 Abs.1, 465 StPO),
die wie folgt festgesetzt werden:
a) Gebühr 25,00 EUR
b) Auslagen 3,50 EUR
e) Sonstige Auslagen 0,00 EUR
zu zahlender Gesamtbetrag 278,50 EUR
Hinweis:
Dieser Bescheid wird mit 4 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Urteil und Aufhebung eines Fahrverbots
Nach der Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid konnte die nachstehende Aufhebung eines Fahrverbots vor dem Amtsgericht Dortmund durch Urteil erreicht werden:
724 OWi-250 Js 2061/13-281/13
Rechtskräftig seit dem
10.06.2014.
Dortmund, den 25.06.2014
…,
Justizbeschäftigter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
ln dem Bußgeldverfahren
gegen … ,
geboren am … in Dortmund,
wohnhaft … , … Dortmund,
deutscher Staatsangehöriger
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.05.2014,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht …
als Richterin
Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund
als Verteidiger des Betroffenen …
Justizbeschäftigter George
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 500.00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.
…
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigter