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Anspruch auf Kaution, Urteil AG Schwerte

Anspruch auf Kaution – Allgemeines:

Der Anspruch auf Kaution des Mieters wird vom Vermieter häufig bestritten. Gleichwohl ist die Kaution die klassische Sicherheit des Vermieters im Mietrecht.

Auch wenn es immer wieder nach der Beendigung eines Mietverhältnisses zum Streit über die Kaution, kann der Mieter häufig seinen Anspruch auf Kaution durchsetzen. So konnten auf dieser Seite schon verschiedene Urteile bspw. des AG Dortmund (auch hier) oder des AG Kiel veröffentlicht werden, die einem Mieter einen Anspruch auf Kaution zuerkannten.

In diesem Urteil vor dem Amtsgericht Schwerte versuchte die Vermieterin erfolglos, durch eine Verrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen die Kaution zu behalten.

 

 

Anspruch auf Kaution – das Urteil des AG Schwerte:

71 C 14/17

Verkündet am 10.08.2017

…, Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der

Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Schwerte
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

 

In dem Rechtsstreit
1. der Frau …, 44227 Dortmund,
2. des Herrn …, 44227 Dortmund,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
gegen
Frau …, 58239 Schwerte,

Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, 58239 Schwerte,

hat das Amtsgericht Schwerte

auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2017

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2017 sowie weitere 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits … .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung … abzuwenden, … .

Tatbestand (Anspruch auf Kaution):

Die Parteien waren vom 01.09.2013 bis zum 31.10.2015 mietvertraglich verbunden. Die Kläger leisteten an die Beklagte ursprünglich eine Kaution in Höhe von 1.090,00 €.
Des Weiteren leisteten die Kläger an die Beklagte monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 €. Ferner rechnete die Beklagte erst unter dem 24.06.2017 über die Betriebskosten für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie der gezahlten Betriebskostenvorauszahlungen.

Letztlich begehren sie die Erstattung von ihrer Rechtsschutzversicherung an ihren Prozessbevollmächtigten gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 600,71 €. …

Insoweit wurde die Beklagte außergerichtlich vom Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2017 mit Fristsetzung von zehn Tagen zur Zahlung aufgefordert.

 (Anspruch auf Kaution – die Anträge):

Die Kläger beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.090,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2017 sowie weitere 600,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Hinsichtlich des weiteren Beteiligtenvortrages wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe (Anspruch auf Kaution):

 

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 1.090,00 € ergibt sich vorliegend aus § 812 BGB, da ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses entfallen ist.

Auch wenn die Beklagte einwendet, dass sie außergerichtlich über die Kaution abgerechnet habe und aufgrund diverser Schäden ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kaution nicht bestünde, greift ihr Anspruch nicht durch. Denn es fehlt bereits an einem substantiiertem Vortrag zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche.

 

Des Weiteren können die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus den von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.090,00€ beanspruchen. Denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug. Denn sie hatte die Rückzahlung endgültig verweigert.

Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage unter dem 21.04.2017 bestand der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da die Beklagte bislang noch nicht über die Betriebskostenvorauszahlung abgerechnet hatte.

Ferner haben die Kläger Rückzahlungen der Betriebskostenvorauszahlung für das Jahr 2015 verlangt.

Zwar hatte die Beklagte nicht bis zum Ablauf des Jahres 2014 über die Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2013 abgerechnet. Den Klägern stand zwar hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2015 ein Zurückbehaltungsrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2012, Aktenzeichen VIII ZR 315/11).

Gleichwohl hatte diese ursprüngliche Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Letztlich beruht die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.