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Nachbesserung, Urteil Amtsgericht Dortmund

Die Nachbesserung im Kaufrecht:

Das Verlangen der Nachbesserung im Gewährleistungsrecht (§§ 437, 439 BGB) ist ein scharfes Schwert, wenn man die Frist zur Nachbesserung auf der Verkäuferseite versäumt.

 

Die Entbehrlichkeit der Nachbesserung:

Das Verlangen auf Nachbesserung ist ein Recht sowohl des Käufers als auch des Verkäufers, d. h. beide können vor dem Rückritt verlangen, dass eine Nachbesserung erfolgt. Der Verkäufer kann sogar verlangen, dass ihm die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wird. Auf der anderen Seite bedeutet das, dass der Käufer nur in Ausnahmefällen ohne Verlangen auf Nachbesserung zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann, nämlich nur dann, wenn die Nachbesserung bspw. ohnehin nicht aussichtsreich ist, der Verkäufer die Nachbesserung bereits direkt abgelehnt hat oder sie dem Käufer unzumutbar ist. In allen anderen Fällen ist die Nachbesserung vorher mit einer Frist zu verlangen. Verstreicht die Frist zur Nachbesserung, stehen dem Käufer alle rechtlichen Möglichkeiten offen.

 

Die Nachbesserung beim Pkw-Kauf:

Das Amtsgericht ist im Prozess den Ausführungen des RA Reissenberger gefolgt und hat im Rahmen eines Pkw-Kaufs lehrbuchhaft dargestellt, wie der Erwerber eines Pkw gegen den Verkäufer unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des BGB vorgehen muss, und welche Fehler ihm unterliefen. So ist eine schlichte Zahlungsaufforderung unzureichend, wenn dem Verkäufer zuvor keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist. Das Verlangen auf Nachbesserung war fehlerhaft. Die Klage war daher abzuweisen.

 

Das Urteil zur Nachbesserung beim Pkw-Kauf:

423 C 152/14 Sch.

 

Verkündet am 11.03.2014

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

ln dem Rechtsstreit

des Herrn …,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,

g e g e n

Herrn … Dortmund,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

hat das Amtsgericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2014 durch den Richter am Amtsgericht Franke für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 13.01.2014 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 

Ta t b e s t a n d (Nachbesserung im Kaufrecht) :

 

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die Kosten einer Motorreparatur an einem gekauften Pkw. Der Kläger erwarb von dem Beklagten am 09.06.2010 den gebrauchten Pkw Typ Saab 900 Cabrio zum Preis von 2.700,– €. Das Fahrzeug war im Jahr 1994 erstmals zugelassen worden, seit dem 18.12.2009 auf den Namen des Beklagten angemeldet und hatte eine Laufleistung von ca. 180.000 km. Unter dem 15.07.2010 ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten über einen an diesem Kraftfahrzeug eingetretenen Motorschaden erstellen. Das Fahrzeug wurde am 08.07.2010 besichtigt. Der klägerseits eingeschaltete Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die vordere Befestigungsschraube für die Abdeckung des Zahnriemens nicht richtig befestigt gewesen war, die Schraube sich gelöst habe und den Schaden am Motor verursacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 15.07.2010 verwiesen. Für dieses Gutachten wurden dem Kläger 446,25 € in Rechnung gestellt.

Unter dem 06.09.2010 erstellte die Fa. … einen Kostenvoranschlag für die voraussichtlichen Reparaturkosten. In diesem Kostenvoranschlag werden diese mit

2.159,40 € netto (2.569,09 € brutto) kalkuliert. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Kostenvoranschlag verwiesen.

 

Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 05.08.2010 ließ der Kläger den Beklagten auffordern sich an den Reparaturkosten und Gutachterkosten mit insgesamt 2.500,-‑

€ zu beteiligen. Der Beklagte wurde aufgefordert, diesen Betrag bis zum 15.08.2010 zu zahlen. Im September 2010 ließ der Kläger das Fahrzeug, teils in Eigenregie, teils durch eine Reparaturwerkstatt, reparieren. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 29.09.2010 wurde der Beklagte zur Zahlung von 3.015,94 € aufgefordert. Der Kläger behauptet, der Schaden am Kraftfahrzeug sei so wie im vorgerichtlich festgestellten Sachverständigengutachten beschrieben und der Beklagte habe davon gewusst, da er an dem Kraftfahrzeug unsachgemäß hantiert habe. Der Kläger sei bereits zwei Wochen nach dem Kauf mit dem Kraftfahrzeug Iiegengeblieben. Mit seinem Fahrzeug sei er dann in eine Werkstatt geschleppt worden. Der Beklagte habe vor dem Kauf zugesichert, dass das Kraftfahrzeug mängelfrei sei. Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Kosten habe der Kläger aufwenden müssen, die kalkulierten Reparaturkosten seien zur Reparatur des Fahrzeuges erforderlich. Der Kläger habe den Beklagten telefonisch zur Nachbesserung aufgefordert, dieser habe aber abgelehnt.

Antragsgemäß hat das Gericht am 13.1.2014, zugestellt am 15.1.2014, gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen mit dem dieser verurteilt wurde an den Kläger 3015,94 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2010 zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am einen 20. 1. 2014 rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelbehaftet war. Er selber habe von dem Zustand des Motors, insbesondere des Zahnriemens keine Kenntnis gehabt. Hilfsweise beruft der Beklagte sich darauf, dass es sich um eine normale Verschleißerscheinung handele. Nach Ansicht des Beklagten sei die Schadensersatzforderung bereits deshalb nicht begründet, weil er nicht fristgebunden zur Nacherfüllung klägerseits aufgefordert worden sei. Er habe lediglich die Anwaltsschriftsätze vom 05.08.2010 und 29.09.2010 erhalten. Diese würden kein Nacherfüllungsverlangen beinhalten.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Nachbesserung im Kaufrecht):

Der zulässige Einspruch ist begründet.

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen aus §§ 433, 434, 437, 440, 281 BGB resultierenden Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.015,94 €.

Nach dem Vortrag der Parteien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 440, 281, 249 BGB nicht gegeben sind.

 

Es fehlt insoweit bereits an der formalen Voraussetzung eines fristgebundenen Nacherfüllungsverlangens.

 

Die Regelungen der §§ 437, 440, 281 BGB ermöglichen es einem Käufer bei Bestehen eines Mangels statt Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt auch das Recht des Schadensersatzes geltend zu machen. Ein solches Schadensersatzverlangen setzt aber nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes voraus, dass der Verkäufer fristgebunden zur Nacherfüllung aufgefordert wird. Wird ein solches fristgebundenes Nacherfüllungsverlangen unterlassen, kann Schadensersatz nicht begehrt werden. Darüber hinaus muss die Bereitschaft bestehen, das Kaufobjekt an den Verkäufer zwecks Durchführung der Nachbesserungsarbeiten herauszugeben (BGH NJW 2010, 1448). Wird ohne ein entsprechend fristgebundenes Nacherfüllungsverlangen Schadensersatz geltend gemacht oder das Fahrzeug repariert, können die angefallenen Reparaturkosten oder aber fiktive Reparaturkosten nicht im Wege des Schadensersatzverlangens von dem Verkäufer eingefordert werden.

 

 

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte vor Durchführung der Reparatur fristgebunden zur Nacherfüllung aufgefordert worden ist. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zu einer entsprechenden Handlung wurde der Beklagte nicht aufgefordert.

 

Soweit der Kläger schriftsätzlich hat darlegen lassen, dass er den Beklagten telefonisch zur Nacherfüllung aufgefordert habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Die insoweit beweisbelastete klagende Partei konnte den Beweis nicht führen, dass es tatsächlich ein Telefongespräch mit diesem Inhalt gegeben hat. Die beklagte Partei hat ein entsprechend vorgetragenes Telefongespräch bestritten. Es besteht kein Anlass den Ausführungen der klagenden Partei mehr Glauben zu schenken als den Ausführungen der beklagten Partei. Darüber hinaus hat die klagende Partei im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung dezidiert bekundet, dass auch im Telefongespräch die beklagte Partei aufgefordert worden sei, sich an den Kosten zu. beteiligen. Dies aber stellt aber kein Nacherfüllungsverlangen im Sinne der §§ 439, 281 BGB dar.

 

Die strikte Forderung einer Zahlungspflicht ist nicht identisch mit dem Recht des Verkäufers den Mangel selber zu beheben oder eine andere Sache zu liefern. Da der Gesetzgeber die weitreichende Folge des Schadensersatzes ausdrücklich an das Nacherfüllungsverlangen gebunden hat und mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das gesamte System der kaufrechtlichen Gewährleistung neu geordnet hat und die Nacherfüllung als zentrale Voraussetzung des neuen Rechtes eingeführt hat, besteht kein Anlass zu einer ausdehnenden Handhabung der formalen Voraussetzungen. Das Rechtsinstitut der fristgebundenen Nacherfüllung ist im Kaufrecht tief verwurzelt und steht insoweit an exponierter Stelle.

 

Es obliegt dem Verkäufer zunächst nach freier Wahl darüber zu entscheiden, ob er dem gestellten Nacherfüllungsverlangen nachkommen will. Erst wenn er dies unterlässt, stehen dem Käufer weitergehende Rechte zu. Ebenso wenig können die rechtsanwaltlichen Schreiben vom 05.08.2010 und 29.09.2010 als Nacherfüllungsverlangen gedeutet werden. Auch in diesen Schreiben ist explizit angegeben, dass im Wege des Schadensersatzes von dem Beklagten eine Zahlung erwartet wird. Mit keinem Wort wird dort die Nacherfüllung in der Form des § 439 BGB von dem Beklagten begehrt. Ebenso wenig ist dem Beklagten dargelegt worden, dass er den Besitz des Fahrzeuges erlangen könne, um Nachbesserungsarbeiten ausführen zu können. In beiden Schreiben wird der Beklagte unmissverständlich mit einer direkten Zahlungspflicht konfrontiert, die erst als Folge eines unterlassenen Nacherfüllungsverlangens zum Tragen käme, das Nacherfüllungsverlangen selber aber nicht ersetzen kann.

 

Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 29.09.2010 gar keiner Möglichkeit der Nacherfüllung mehr, da der Kläger selber angegeben hat, im Monat September 2010 das Fahrzeug repariert zu haben.

 

Die klagende Partei kann auch nicht damit gehört werden, nach §§ 440, 281 BGB sei ein Nacherfüllungsverlangen entbehrlich gewesen. Denn insoweit hat der Beklagte weder ein gestelltes Nacherfüllungsverlangen verweigert, noch hat der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, noch liegen besondere Umstände vor die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Diktion des Kaufrechts der Verkäufer zunächst mit einem fristgebundenen Nacherfüllungsverlangen zu konfrontieren ist, bevor Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Wird aber von vornherein nur Schadensersatz geltend gemacht und reagiert der Verkäufer hierauf nicht, kann dies dem Verkäufer nicht zum Nachteil gereichen, da es dem Käufer obliegt die formalen Voraussetzungen der einzelnen kaufrechtlichen Sekundärrechte einzuhalten. Da der Beklagte zum Zeitpunkt des gestellten Schadensersatzverlangens zum Schadensersatz noch nicht verpflichtet war, brauchte der Beklagte sich diesem Verlangen gegenüber auch nicht zu äußern.

 

Das Schweigen des Beklagten auf ein zu früh gestelltes hypothetischen Nachbesserungsverlangens gedeutet werden. Es würde einen unzulässigen Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des insoweit zur Entscheidung berufenen Verkäufers darstellen, wenn das Schweigen auf ein zu früh gestelltes Schadensersatzverlangen gleichzeitig als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sämtlicher Rechte ansehen würde.

 

Da ein Nacherfüllungsverlangen weder entbehrlich war, noch klägerseits an den Beklagten herangetragen worden war, liegen bereits die formalen Voraussetzungen eines Schadensersatzbegehrens nach §§ 440, 281 BGB nicht vor.

Die Klage unterlag daher bereits aus diesem Grunde der Abweisung, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob tatsächlich der Kläger in schuldhafter Weise für den Mangel verantwortlich oder denselben verschwiegen hat. Da die Klage bereits aus formellen Gründen abzuweisen war, kommt es auf die erheblichen Bedenken des Gerichts in Bezug auf diese Frage nicht mehr an.

Das Versäumnisurteil war aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidüng folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Franke

 

Richter am Amtsgericht