Resthonorar des Sachverständigen.
Der Kfz-Sachverständige hat ein Schadensgutachten erstellt. Das Gutachten war mangelfrei. Auf der Basis des Gutachtens konnte der Unfallschaden reguliert werden. Gleichwohl kürzte die Versicherung das Sachverständigenhonorar und zahlte nur einen Teilbetrag des Honorars aus, so dass Resthonorar des Sachverständigen noch zur Regulierung aussteht. Die Versicherung wurde aus diesem Grunde wegen des auch nur geringen Differenzbetrages in Anspruch genommen und vom Amtsgericht Neuss auf Zahlung von Resthonorar verurteilt. Das Amtsgericht Neuss stellte fest, dass die Berechnung der Gebührenhöhe in Abhängigkeit von der Schadenshöhe nicht zu beanstanden sei, so dass es die Versicherung auf Zahlung von Resthonorar verurteilte.
80 C 3604/11
Amtsgericht Neuss
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der „ … (Kfz-Sachverständiger) … ” GmbH, vertr. d. d. GF. …, Dortmund
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
g e g e n
die …, vert. d. d. Vorstand, …
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Neuss
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
18.10.2011
durch die Richterin am Amtsgericht Köster
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65,01 € sowie weitere 34,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist gemäß § 612 BGB begründet. Die Beklagte hat die Höhe der Honorarforderung nicht bestritten. Pauschale Abrechnung einer Dienstleistung nach Schadenshöhe bzw. Streitwert ist unserem Rechtssystem nicht fremd. In den gesetzlich geregelten Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich in der Gesamtheit diese Unterschiede ausgleichen und dass der Nachteil, der dadurch entsteht, dass von einer nicht individuell arbeitsbezogenen Abrechnung ausgegangen wird, der Vorteil gegenüber steht, dass hier unkompliziert und für alle Fälle ohne großartige Streitigkeit im täglichen Massengeschäft Abrechnungen unbürokratisch reguliert werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass Honorarforderungen der üblichen Vergütung entspricht.
Der Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.