Die angeblich fehlende Brauchbarkeit des Gutachtens ist ein häufiger Einwand der Versicherung bei der Unfallregulierung.
Brauchbarkeit des Gutachtens – Sachverhalt:
Auch dieses von RA Reissenberger erwirkte Urteil zum Thema Brauchbarkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Kfz- Bereich, der ein Schadensgutachten nach einem Unfall erstellt hat, ist ein wichtiger Beitrag, um unberechtigten Kürzungen der Versicherungen nach einem Verkehrsunfall entgegen zu wirken.
Das AG Dortmund hat kurz und knapp stellvertretend für die ständige Rechtsprechung geurteilt, dass Kürzungen der Versicherungen wegen Unregelmäßigkeiten in einem Kfz-Gutachen nach einem Unfall im Rahmen der Unfallregulierung nicht erfolgen dürfen. Der von der Versicherung immer wieder erhobene Einwand der fehlenden „Brauchbarkeit des Gutachtens“ wegen eines vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlers im Gutachten ist unerheblich und hilft der Versicherung nicht. Die Versicherung muss die vollen Gutachterkosten übernehmen, da der Geschädigte, auf den es ankommt, nicht wissen kann, dass der Gutachter möglicherweise eine unzutreffende Bewertung vornimmt. Das Argument der Versicherung hinsichtlich der angeblich fehlenden Brauchbarkeit des Gutachtens greift also nicht.
Urteil – Brauchbarkeit des Gutachtens:
411 C 13002/09 Bi.
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der … (Kfz-Sachverständiger ) … GmbH, … Dortmund,
Kläger,
ProzessbevoIlmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung AG, …,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,
hat das Amtsgericht Dortmund
im schriftlichen Verfahren gern. § 495a ZPO
am 27.05.2010
durch die Richterin am Amtsgericht Kempkens
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 453,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 sowie vorgerichtliche Kosten von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß der §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.
Die Beklagte ist anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens in Dortmund zum Ausgleich der Gutachterkosten in tenorierter Höhe aus den §§ 7 ff. StVG‚ 249 ff. BGB verpflichtet.
Grundsätzlich umfasst der im Rahmen des ä 249 BGB zu leistende Schadensersatz des Schädigers auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, da es im Kfz-Unfallbereich in der Regel notwendig ist, um die berechtigten Ansprüche ausreichend darzulegen. Hat der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt, sind die aufgewendeten Gutachterkosten auch dann erstattungsfähig. wenn sich das Gutachten als falsch oder unbrauchbar herausstellen sollte. Ein Auswahlverschulden der Geschädigten oder eine falsche Information der Geschädigten wird nicht vorgetragen. Die sonstigen Einwendungen gegen die Gutachterkosten greifen nicht durch. Abzuweisen war die Klage im Rahmen der Zinsansprüche, da der Verzugseintritt hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht schlüssig dargelegt ist. Zinsen sind daher jedenfalls erst ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Kempkens
Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt Wandersee, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.
Eine Ausfertigung wurde dem Kläger z.Hd. RA Reissenberger in Dortmund am … zugestellt.
Eine Ausfertigung wurde der Beklagten z. Hd. RA … in Dortmund am … zugestellt. Dortmund …
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle