Ein Fall aus der täglichen Praxis des Anwalts Reissenberger mit dem Thema Abstandsmessung und Sicherheitsabstand.
Abstandsmessung und Sicherheitsabstand:
Es handelt sich um die alltägliche Situation, dass man aufgrund von Stress im Alltag versehentlich zu schnell oder jemandem zu dicht aufgefahren ist und die Behörde gerade in diesem Augenblick eine Abstandsmessung durchgeführt hat.
Es stellt sich vor dem Amtsgericht Gladbeck heraus, dass der Verkehrsverstoß so erheblich ist, weil der Mandant einen zu geringen Sicherheitsabstand einhielt, so dass neben einem relativ hohen Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt worden ist. Der Mandant war auch ohne weiteres erkennbar, so dass durch bloßes Schweigen oder sonstige einfache Maßnahmen der Prozess nicht zu gewinnen gewesen wäre und der Mandant seinen Führerschein verloren hätte.
Eine Sicherheitsabstandsunterschreitung sollte jedoch kein Grund sein, vorschnell aufgeben. Es lohn sich fast immer, einen in diesen Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts versierten Anwalt wie RA Reissenberger einzuschalten, da die Fallprüfung häufig zeigt, dass es irgendwo fast immer einen Weg gibt, dem Mandanten beim Problem Abstandsmessung und Sicherheitsabstand und Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in irgendeiner Form zu helfen. Hier konnte das Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen kann, aufgehoben werden. Dies war für den Mandanten, einem selbständigen Handwerker, der in ganz NRW ständig unterwegs ist, vor überragender Bedeutung, da er ansonsten erhebliche Einbußen hätte hinnehmen müssen.
Abstandsmessung und Sicherheitsabstand – Urteil:
Im Einzelnen:
Ausfertigung 7 OWi-85 Js 748/09-130/09
Das Urteil ist seit dem 15.07.2009 rechtskräftig.
Gladbeck, 16.07.2009
Besten, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Gladbeck
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
ln dem Bußgeldverfahren
gegen … Dortmund, wohnhaft … Dortmund wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Gladbeck aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.07.2009, an der teilgenommen haben: Richterin Rohrschneider
als Richterin
Rechtsanwalt Reissenberger
als Verteidiger
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 Abs. 1, 49 StVO‚ 24 StVG).