freier Mitarbeiter mit befristetem Honorarvertrag:
Ein freier Mitarbeiter mit befristetem Honorarvertrag erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, schließt einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund und erhält eine Abfindung.
freier Mitarbeiter mit befristetem Honorarvertrag – Besonderheiten:
RA Reissenberger berichtet über einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund, der folgende Besonderheiten aufweist:
Bei einem Honorarvertrag ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich nicht eröffnet. Es bedarf daher schon einiger Fantasie, einen solchen Fall nicht mühsam über die ordentlichen Gerichte sondern mit einem kurzen Termin vor das Arbeitsgericht zu führen. Es wurden Fragen des Rechtswegs und der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erörtert und beides bejaht. Es kam nach nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zu einer angemessenen Abfindung.
freier Mitarbeiter – Protokoll der mündlichen Verhandlung:
Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Dortmund
Geschäftsnummer:
6 Ca 766/14
Dortmund, den 24.03.2014
Anwesend:
Vorsitzender: Richter am Arbeitsgericht Wolkenhauer
In dem Rechtsstreit
… Dortmund – Kläger ‑ Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
g e g e n
Firma … Dortmund gGmbH, vertr. d. d. GF … Dortmund
– Beklagte ‑
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte … Dortmund
erschienen nach Aufruf der Sache:
der Kläger in Person und Rechtsanwalt Reissenberger
für die Beklagte: deren Geschäftsführer … und Rechtsanwalt … Der Kläger erklärte:
„…“ Die Parteien baten übereinstimmend, das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen.
Der Klägervertreter erklärte:
„Es wird beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe ‐ vorläufig ratenfrei ‐ unter meiner Beiordnung zu bewilligen.“
Er überreichte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Arbeitslosengeldbescheid zur Gerichtsakte.
Die Sach- und Rechtslage wurde im Hinblick auf die Rechtswegzuständigkeit erörtert.
Der Beklagtenvertreter erklärte nach Hinweis des Gerichts, dass vorliegend ein Signonfall vorliegen dürfte:
„Eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit vorab durch Beschluss ist nach derzeitiger Beurteilung nicht erforderlich.“ Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgenden
freier Mitarbeiter – Vergleich und Abfindung:
V e r g l e i c h :
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete frei Mitarbeiterverhältnis mit Ablauf des 28.02.2014 sein Ende gefunden hat.
- Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger auf eine noch zu stellende Schlussrechnung einen Betrag von 5.000,00 Euro zu zahlen.
- Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger unter dem Beendigungsdatum einen Tätigkeitsnachweis für die Zeit vom 01.04.2011 bis 28.02.2014 zuzusenden.
- Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem freien Mitarbeiterverhältnis und seiner Beendigung, egal ob bekannt oder unbekannt, egal aus welchem Rechtsgrund, erledigt.
- Damit ist der Rechtsstreit 6 Ca 766/14 erledigt.
vorgespielt und genehmigt
Die Prozessbevollmächtigten baten um Streitwertmitteilung.
Das Gericht teilte den Erschienenen mit, dass es für das Verfahren und den Vergleich einen Streitwert von 13.500,00 Euro für gegeben erachtet, wobei für Kündigung und Weiterbeschäftigung und Zwischenzeugnis insgesamt 4,5 durchschnittliche Monatsverdienste des Klägers zugrunde gelegt wurden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus diesem Streitwert ‐ vorbehaltlich der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ‐ wurde zugesichert. gemäß § 160 a ZPO auf Tonträger vorläufig aufgezeichnet zugleich für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
– Wolkenhauer –
– Stork ‑