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Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben, Urteil LG Dortmund

Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben:

Der hier vorgestellte Fall handelt von einem Werkvertrag und der Nichtzahlung des Bestellers. Es herrschte Streit über den Vertragsinhalt. Der Vertragsinhalt kam durch ein Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben per E-Mail zustande. Das Gericht urteilte ferner, dass der Hinweis in der E-Mail auf AGB im kaufmännischen Verkehr ausreichend sei.

 

Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben als klassisches Problem des Zivilrechts:

Grundsätzlich gilt im Rechtsverkehr, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt und insbesondere nicht als Zustimmung gewertet werden darf. Es gibt jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Eine bzw. die bekannteste Ausnahme stellt ein sog. „Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben“ dar. Ein Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben durchbricht im Handelsrecht unter Kaufleuten den Grundsatz, dass Schweigen keine Wirkung habe. Ein  Kaufmaennische Bestaetigungsschreiben führt beim Handelskauf dazu, dass mit der zuletzt erfolgten Bestätigung der Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Vertragsinhalt wird. Es handelt sich um einen Jahrhunderte alten Handelsbrauch.

 

Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben und seine Wirkungen im Rechtsverkehr:

Wenn ein kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben den Inhalt eines tatsächlich bei den vorangegangenen Verhandlungen geschlossenen Vertrages wiedergeben sollte, dann hätte ein kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben lediglich deklaratorische Wirkung. Ein kaufmännisches Bestaetigungsschreiben hätte jedoch entgegen der Sicht des Absenders eine konstitutive Wirkung, d. h. ein Vertrag würde erst durch ein kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben entstehen, wenn zuvor noch kein Vertrag bestand.

Abzugrenzen ist ein kaufmännisches Bestaetigungsschreiben daher von der reinen Auftragsbestätigung, bei der durch den Zugang erst ein Vertrag zustande kommt, währenddessen ein kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben stets voraussetzt, dass der Absender bereits von einem Vertragsschluss ausgeht.

 

Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben im Urteil des LG Dortmund:

18 O 41/12

Verkündet am 23.01.2014

Kelch, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

 

LANDGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

In dem Rechtsstreit

der … GmbH, vertr. d. d. GF …,

… Dortmund,

Klägerin und Widerbeklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

die … GmbH, vertr. d. d. GF …,

Beklagte und Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

hat die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund aufgrund der mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pachur für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.873,67 € (in Worten: siebentausendachthundertdreiundsiebzig 67/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.575,55 € seit dem 05.09.2011, aus 2. 565,08 € seit dem 20.12.2011 sowie aus 733,04 € seit dem 12.03.2012 sowie weitere 342,48 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Ta t b e s t a n d (zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben):

Die Parteien streiten über Ansprüche betreffend die Lieferung von Leuchten an dem Projekt Bibliothek …. Für die Abwicklung des Projektes hatte die Stadt … ein Planungsbüro eingeschaltet, das Planungsbüro des Zeugen ….

Dieser war mit der Abwicklung und Durchführung sowie der zeitlichen Abstimmung hinsichtlich der Bau- und Ausstattungsarbeiten beauftragt.

Unter dem 03.12.2010 unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot über die Lieferung von Leuchten betreffend das Objekt Bibliothek … .

In dem Angebot heißt es wie folgt:

unter 11 Ziffer 4:

„Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, sofern der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist“. 

Wegen der Einzelheiten des Angebotes wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.01.2011 versandte die Klägerin eine Auftragsbestätigung an die Klägerin, die inhaltlich dem Angebot entsprach. Der Gesamtbetrag der Auftragsbestätigung belief sich einschließlich Umsatzsteuer auf 69.258,00 €. Wegen der Einzelheiten der Auftragsbestätigung wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift Bezug genommen. Eine erste A-Konto-Rechnung vom 14.01.2011 über 41.650,00 € bezahlte die Beklagte am 31.03.2011.

Unter dem 19.01.2011 sandte der Zeuge … eine E-Mail an den Mitgeschäftsführer … der Klägerin.

Dort heißt es:

„Sehr geehrter Herr …,

gerade bekomme ich einen Anruf von Firma … mit dem Hinweis, dass in seinem Nachtragsangebot vom 22.12.2010 gemäß Ihrem Angebot vom 03.12.2010 die Position 2 nicht enthalten ist.

Dieses war ja auch am Anfang meine Forderung, keine Mischung der LED

vorzunehmen und zwar aus Kostengründen.

Das Nachtragsangebot von Firma … liegt bei der Stadt … seit dem 22.12.2010 und wurde entsprechend beauftragt. Wenn die Position 2 jetzt wieder zugerechnet wird, muss der Nachtragsauftrag um 6.205,00 + Zuschlag … erhöht werden. Dieses bekomme ich nicht durch. Mir ist bei unserem gemeinsamen Gespräch ein Gedankenfehler unterlaufen, tut mir leid. Bitte führen Sie den Auftrag entsprechend ohne die Position 2 aus, bestückt somit nur mit der Lichtfarbe … . Dieses Schreiben geht auch an Firma …“.

Im Anschluss hieran kam es am 20. Januar 2011 zu einem Gespräch zwischen dem Mitgeschäftsführer … der Klägerin und dem Geschäftsführer … der Beklagten. Der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch übersandte der Mitgeschäftsführer … der Klägerin an die Beklagte eine E-Mail, in der es u. a. wie folgt heißt

„Sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für das freundliche Gespräch.

Wir werden Pos. 3 + 5 mit einer Gesamtsumme in der Schlussrechnung über 4.355,00 € netto nicht berechnen. (Gespräch nannte ich Ihnen POS, 4 + 5. Sorry. Dies war ein Versehen). … wird somit bestückt (. . .)“.

Unter dem 30.05.2011 stellte die Klägerin eine weitere A-Konto-Rechnung über 17.850,00 €. Als Leistungspunkte waren die Inhalte der Positionen 1, 2 und 4 der Auftragsbestätigung aufgeführt.

Handschriftlich hat der Geschäftsführer … der Klägerin auf der Rechnung vermerkt:

„Zahlung am 16.08.2011, Änderung Bestellung AB/2112, Wegfall Pos. 3 und Pos. 5 wird hiermit bestätigt“.

Die Klägerin hat ihre Leistung im streitigen Umfang erbracht.

Unter dem 20.07.2011 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung. …

Die Klägerin verlangt nunmehr die Rechnungen im Prozesswege bezahlt.

(-Unterpunkt Vorbringen der Klägerseite zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 5 der Klageschrift verwiesen. Die Leistungen seien erbracht.

Nachdem der Zeuge … sich unter dem 19.01.2011 wegen des Preises an die Klägerin gewandt habe, sei es am 20.01.2011 zu einem Gespräch zwischen Herrn … und Herrn … gekommen, in dem vereinbart worden sei, dass die Positionen 3 und 5 entfallen sollten, dafür sollte aber die Position 2 bleiben, entsprechend sei dann auch die zweite Abschlagsrechnung gefasst worden.

Mängel lägen nicht vor.

 

(-Unterpunkt Anträge zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.873,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.575,55 € seit dem 05.09.2011, aus 2.565,08 € seit dem 20.12.2011 sowie aus 733,04 € seit dem 12.03.2012 sowie weitere 342,48 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Wege der Widerklage beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 17 Systembausteine zur Einzelansteuerung bzw. Gruppensteuerung der im Gebäude der Ortsbibliothek …, … verbauten … sowie ein auf … basierendes Steuerungsmodulset als Wandeinbauvariante zum Abruf der … EG/1. OG und … zur parallelen Ansteuerung der Lichtfarben entsprechend der Positionen 3 und 5 der Auftragsbestätigung vorn 14.01.2011 zur Auftragsnummer AB/2112 zu liefern.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

 

(-Unterpunkt Vorbringen der Beklagtenseite zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

(-Unterpunkt Vorbringen der Beklagtenseite zur Zulässigkeit zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.

Falsch sei, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden sei, sämtliche Kontakte seien durch Herrn … geführt worden.

 

(-Unterpunkt Bestreiten der Passivlegitimität durch die Beklagtenseite zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass er mit Herrn … telefoniert habe, weil die Auftragsbestätigung nicht dem Ursprungsangebot entsprochen habe, es sei insoweit um die Position 2 gegangen. Herr … habe erklärt, dass er stattdessen andere Positionen nicht berechnen könne, das sei aber nicht aufgegangen, weil dieser Vorschlag hinter der Position 2 zurückgeblieben sei. Er, …, habe dann gesagt, dass, da er in der Technik nicht drin stecke, er ‐ … ‐ das mit Herrn … besprechen solle, die ganze Anbahnung sei ja letztlich über das Planungsbüro … gelaufen.

 

(-Unterpunkt materielles Vorbringen der Beklagtenseite zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Die LED-Leuchten gemäß Rechnungsposition 2 seien nicht eingebaut worden.

 

(-Unterpunkt Aufrechnungsvorbringen der Beklagtenseite zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Des Weiteren erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen im Hinblick auf Mängel der gelieferten Leuchten. Vereinbart gewesen sei, dass die Leuchten exakt einen Durchmesser von 1600 mm haben sollten. Ausgehend von diesem Maß sei von dem Planungsbüro dann der Trockenbauer damit beauftragt worden, die Öffnungen in der Deckenabhängung mit den Maßen 1605 mm vorzubereiten.

Tatsächlich hätte der Istdurchmesser der Leuchten ‐ was zwischen den Parteien unstreitig ist ‐ zwischen 1585 und 1595 mm betragen. …

Weiter sei ein LED-Vorhang für die Außenfront des Gebäudes mangelhaft geliefert worden. …

Die Widerklage beziehe sich auf die Positionen 3 und 5 der Auftragsbestätigung.

Die Beklagte verweist insoweit auf den Vortrag der Klägerin. In der E-Mail vom 20.01.2011 sei davon die Rede, dass die Positionen 3 und 5 in der Schlussrechnung nicht berechnet würden.

Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass diese nicht geschuldet würden. Es sei nicht auf die Ausführung verzichtet worden, sondern lediglich auf die Berechnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n q s q r ü n d e (zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben):

 

(-Unterpunkt Zulässigkeit zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 11 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Sowohl das Angebot vorn 03.12.2010 als auch die Auftragsbestätigung vom 14.01.2011 als auch die Rechnung vom 14.01.2011 beinhalten den Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hat die Beklagte nicht widersprochen, soweit ersichtlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Da beide Parteien Vollkaufleute sind, gilt gemäß § 310 Abs. 1 BGB, § 305 Abs. 2 BGB nicht.

Im vollkaufmännischen Verkehr ist für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreichend, dass auf sie hingewiesen wird und die Möglichkeit zumutbarer Einsichtnahme besteht. Der Hinweis ist erfolgt, die zumutbare Einsichtnahme ist über den Hinweis auf die Internetseite www. … .de sichergestellt, auf die ebenfalls hingewiesen wird.

 

(-Unterpunkt Begündetheit zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher 4.575,55 € gemäß der Rechnung vom 20.07.2011 aus § 433 Abs. 2 BGB.

Der Vertrag ist mit dem Inhalt, der aus der Rechnung ersichtlich ist, geschlossen worden, die Leistungen sind erbracht.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass überhaupt kein Vertrag geschlossen worden sei, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Die entsprechenden Abschlagsrechnungen, die von der Klägerin an die Beklagte adressiert waren, sind von der Beklagten bezahlt worden. Hierin wäre jedenfalls auch eine Genehmigung eines Vertragsschlusses zu erblicken. Im Übrigen hat die Beklagte auch Mängel gegenüber der Klägerin gerügt. Bei dieser Sachlage ist das einfache Bestreiten eines Vertragsschlusses unbeachtlich.

 

(-Unterpunkt Vertragsinhalt durch Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Bezüglich des Umfanges des Vertrages ist davon auszugehen, dass die Parteien sich geeinigt haben, dass die Leistungen gemäß Positionen 1, 2 und 4 aus der ursprünglichen Auftragsbestätigung vom 14.01.2011 erbracht werden sollen. Dieser Vertragsinhalt ergibt sich aus der E-Mail vom 20.01‚2011 des Mitgeschäftsführers … der Klägerin an die Beklagte. Diese E-Mail ist als kaufmännisches Bestätigungsschreiben (-kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-) aufzufassen.

Unstreitig hat zwischen dem Geschäftsführer … der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten im Anschluss an die Auftragsbestätigung ein Gespräch hinsichtlich der Position 2 stattgefunden. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 18.04.2013 eingeräumt. Die E-Mail vom 20.01.2011 nimmt ausdrücklich auf ein Gespräch Bezug.

 

(-Unterpunkt E-Mail als Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Ein Bestätigungsschreiben kann auch per E-Mail übermittelt werden (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, § 147 Rdnr. 11).

 

(-Unterpunkt Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben und seine Voraussetzungen im Fall-)

Dass die Beklagte dem Inhalt des Schreibens rechtzeitig widersprochen hätte, ist nicht vorgetragen und ersichtlich.

Gemäß dem Bestätigungsschreiben, welches den Vortrag der Klägerin bestätigt, sollten die Positionen 3 und 5 der Schlussrechnung nicht bestückt werden, … sollte bestückt werden, Lichttechnik … entspricht aber gerade der Position 2 des Angebotes und der Auftragsbestätigung vom 14.01.2011.

Dass im Anschluss an das Bestätigungsschreiben noch irgendetwas zwischen der Klägerin und Herrn … in Bezug auf die Position 2 besprochen worden ist, wie dies der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 18.04.2013 erklärt hat, ließ sich nicht feststellen.

Der Zeuge … hat sich nicht erinnern können, dass er nach seiner Mail vom 19.01.2011 noch mit jemandem auf Klägerseite über die Position 2 gesprochen hätte.

Einwendungen gegen dieses Gutachten hat die Beklagte nicht erhoben.

Mängelrechte stehen der Beklagten nicht zu.

Soweit die Beklagte Ansprüche daraus herleiten möchte, dass die Einbauleuchten ausgehend von einem Maß von 1600 mm Abweichungen hiervon aufwiesen, lassen sich Ansprüche hieraus nicht herleiten.

Es lässt sich schon nicht feststellen, dass sich die Parteien auf ein Maß von genau 1600 mm geeinigt haben.

Soweit Zusatzarbeiten am 11.07.2011 wegen „Unstimmigkeiten“ angefallen sein sollen, ist schon nicht nachvollziehbar, was hiermit gemeint ist. Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung vom 23.01.2013 hingewiesen worden.

Soweit sie dann ausgeführt hat, dass passliche Ungenauigkeiten gemeint sind, lässt sich hieraus jedoch ebenfalls nichts Konkretes herleiten. Das Vorbringen ist weiterhin unsubstantiiert.

Soweit mit den passlichen Ungenauigkeiten die Maßabweichung zu 1600 mm gemeint sein sollte, gelten auch für diesen Aufwand am 11.07.2011 die obigen Ausführungen entsprechend.

Hinsichtlich der Probleme mit den Spanntüchern hat der Zeuge … erklärt, dass drei zu klein waren und gar nicht montiert werden konnten, diese seien dann von der Klägerin neu geliefert worden. Bei einigen habe sich dann ein Faltenwurf gezeigt, es habe sich herausgestellt, dass Silikon in den Tüchern war, welches durch die Versiegelung bei den Malerarbeiten hereingekommen war. Nach Entfernung des Silikons hätten die Tücher dann gepasst. Ein konkretes Fehlverhalten der Klägerin lässt sich hieraus nicht ableiten. Der Zeuge … hat zudem erklärt, dass er zu dem Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang nichts sagen könne.

Bezüglich der Lichtbänder hat der Zeuge … den Vortrag der Beklagten nicht bestätigen können.

Soweit ein nicht funktionsfähiges Modul von ca. 15 cm Länge geliefert worden war, ist nach den Bekundungen des Zeugen … an einer Stelle, wo das nicht sichtbar war, das LED-Modul herausgeschnitten und an die Stelle versetzt worden, wo das kaputte LED-Modul ausgefallen war. Danach ‐ so der Zeuge … ‐ hat der Glasbauer dann montiert. Die später nachgelieferten Lichtbänder müssten dann noch in der Bibliothek in … liegen, so der Zeuge. Jedenfalls ist es nach den Bekundungen des Zeugen nicht so, dass die Glasbausteine zunächst montiert worden sind und danach zum Einbau des nachgelieferten Moduls wieder abgebaut werden mussten. Für einen Mehraufwand der Beklagten ist damit nichts ersichtlich.

Insgesamt geht die hilfsweise Aufrechnung damit ins Leere.

 

(-Unterpunkt Widerklage zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Auch die Widerklage ist unbegründet.

Soweit die Beklagte zur Begründung darauf verweist, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Beauftragung der Lichttechnik … vorgetragen habe, dass im Gegenzug für die Beauftragung der Position 2 auf die Berechnung und Geltendmachung der in der Auftragsbestätigung bezifferten

Positionen 3 und 5 verzichtet würde, ein Verzicht auf eine Berechnung aber nicht ein Verzicht auf den Einbau enthalte, ist darauf zu verweisen, dass der Vortrag der Klägerin dahin ging, dass auf die Position 3 und 5 verzichtet worden ist, nicht lediglich auf deren Bezahlung. Insoweit lässt sich zu Gunsten der Beklagten daher nichts herleiten, wenn sie sich den Vortrag der Klägerin hilfsweise zu eigen machen möchte. Insoweit geht daher die Widerklage, die auf die Erbringung der Leistungen der Position 3 und 5 aus der Auftragsbestätigung vom 14.01.2011 gerichtet ist, ins Leere. Die Widerklage war daher abzuweisen.

 

(-Unterpunkt Klagebegründetheit zum Fall Kaufmaennisches Bestaetigungsschreiben-)

Weiter kann die Klägerin auch die Rechnung vom 14.11.2011 über 2.656,08 € bezahlt verlangen.

Zugrunde lag das Angebot vom 07.11.2011, welches die Beklagte mit E-Mail vorn 09.11.2011 dann beauftragt hat. Die Klägerin macht hier allerdings nicht den vollen Rechnungsbetrag geltend, sondern nur einen Betrag von 2.565,08 €.

Der Rechnung vom 05.03.2012 über 733,04 € ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten, so dass auch dieser Betrag bezahlt verlangt werden kann.

Insgesamt errechnet sich damit eine Klageforderung in Höhe von 7.873,67 € (4.575,55 € + 2.565,08 € + 733,04 €).

Bezüglich der Differenz von 9 Cent zum Klageantrag war die Klage abzuweisen.

Die Zinsentscheidung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 280, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

Gemäß § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

Unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten kann Verzug zu dem im Antrag angesetzten Zeitpunkten angenommen werden.

Da sich die Beklagte in Verzug befand, können auch die vorprozessualen Anwaltskosten in Ansatz gebracht werden.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten Seite 5 der Klageschrift begegnet keinen Bedenken. Zinsen auf diese Forderung können ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt werden, mit Schreiben vom 14. März 2012 war eine Frist von 7 Tagen gesetzt worden.

Die Zinshöhe für die anwaltlichen Kosten beträgt allerdings nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB. § 288 Abs. 2 BGB findet nur auf Entgeltforderungen Anwendung. Die Anwaltskosten stellen hier aber eine Schadensersatzforderung dar. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten war die Klage daher abzuweisen.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

 

Pachur

 

Ausgefertigt

Kelch, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle