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Vorläufige Entziehung, Beschluss AG Essen

Vorläufige Entziehung – Allgemeines:

Eine Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann sehr schnell von der Staatsanwaltschaft angenommen und beim Amtsgericht nach § 111 a StPO beantragt werden. Es reicht bereits, dass ein Zeuge einen Unfall meldet und angibt, ein Unfallbeteiligter sei davongefahren. Dann liegt der Verdacht der Fahrerflucht schon vor. In solchen Fällen, wenn also die Polizei bei einem zu Hause erscheint und Fragen stellt, bspw., wer den Pkw gefahren hat, etc. … , sollte man schweigen, um den Antrag auf Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Eine Fahrerflucht liegt erst vor, wenn der Fahrer eines Unfallfahrzeugs an einem Unfall beteiligt ist, dies bemerkt, und sich gleichwohl vom Unfallort entfernt, ohne seine Daten zur Person, zum Pkw, … etc. … angegeben zu haben. Näheres zur Fahrerflucht ergibt sich anschaulich direkt aus § 142 StGB.

Ein Strafverfahren wegen Fahrerflucht und damit auch die Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann daher am einfachsten gleich ganz zu Beginn der Ermittlungen verhindert bzw. das Ermittlungsverfahren wieder einer Einstellung zugeführt werden, wenn sofort vom Schweigerecht Gebrauch gemacht wird.

Die Staatsanwaltschaft muss für eine Anklageerhebung nämlich wissen, wer gefahren ist. Häufig war ein Fahrer für den meldenen Zeugen gar nicht erkennbar. Der Fahrer, der sich keiner Schuld bewusst ist und keine Fahrerflucht begangen hat, setzt sich jedoch der weiteren Verfolgung aus, wenn er ohne Not einräumt, der Fahrer gewesen zu sein.

Dann kann ihm lediglich zu späteren Zeitpunkten anwaltlich geholfen werden.

Ihm muss nämlich des weiteren nachgewiesen werden, dass etwaige Unfallspuren am geschädigten Pkw mit Unfallspuren an seinem Pkw korrespondieren, also übereinstimmen.

Sollte das der Fall sein, muss gleichwohl keine Fahrerflucht vorliegen. Denn es könnte gleichwohl sein, dass der Fahrer einen Anstoß weder gesehen noch gehört noch gespürt hat. Auch dann scheidet eine Fahrerflucht aus. Insoweit wird an dieser Stelle auf frühere von Rechtsanwalt Reissenberger erwirkte Entscheidungen zum Thema Fahrerflucht bzw. zum auch hier vorgestellten Thema Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Bochum, durch das Amtsgericht Hamm oder des Amtsgerichts Dortmund im Rahmen eines verbotenen Autorennens und ähnliches verwiesen.

Vorläufige Entziehung – Der Ablauf im konkreten Fall:

Im konkreten Fall hatte eine Zeugin einen Unfall angezeigt und der Mandant hatte ohne anwaltliche Beratung zugegeben, den Pkw gefahren zu sein. Gleichzeitig sagte er, von einem Unfall nichts mitbekommen zu haben. An seinem Pkw befand sich zwar ein Schaden, der passte jedoch nicht zum beschriebenen Unfallgeschehen. Gleichwohl beantragte die Staatsanwaltschaft, dem Mandanten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das zuständige Amtsgericht gab dem Mandanten Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Diese Äußerung, im Rechtssinne die Einlassung des Beschuldigten, erfolgte über Rechtsanwalt Reissenberger und ist nachstehend ebenso dargestellt worden wie die Entscheidung des Amtsgerichts Essen.

Vorläufige Entziehung – Die Einlassung im konkreten Fall:

Die von Rechtsanwalt Reissenberger nach erfolgter Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten gefertigte Einlassung zur Abwehr der angedrohten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der angenommenen Fahrerflucht wird nachstehend wie folgt verkürzt dargestellt:

„In dem Ermittlungsverfahren

gegen …

44 Gs 1528/20 AG Essen 

48 Js 609/20 StA Essen 

wird nach erfolgter Durchsicht der Akte folgende kurze Einlassung abgegeben:

Mein Mandant hatte sich bereits vor der Polizei dahingehend geäußert, den Unfall nicht wahrgenommen zu haben. 

Wenn man sich die Größenverhältnisse der Pkw anschaut, Kleinwagen auf der beschädigten Seite und größerer Transporter auf der Schädiger-Seite, sowie die kollidierenden Materialien vergleicht, dünnes Karosserieblech auf der Kleinwagenseite am Kotflügel links und verstärkte schwere Schiebetür auf der Transporter-Seite, dann wäre einerseits auch bei einer geringen streifenden Anstoßgeschwindigkeit die Beschädigung bei dem Kleinwagen plausibel und andererseits wäre auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auf seinem Fahrersitz in seinem Kleinbus, einem VW-Bulli Multivan, bei geschlossenen Fenstern weder eine akustische noch eine taktile Wahrnehmungsmöglichkeit hatte. 

Auch die visuelle Wahrnehmungsmöglichkeit scheint angesichts der Anstoßstelle beim Transporter gar nicht erst gegeben gewesen zu sein, da er trotz des Gegenverkehr schon direkt in den rechten Außenspiegel hätte schauen müssen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn mein Mandant war nach vorne konzentriert.

Die Zeugin, die dies alles wahrgenommen hat, stand auf dem Bürgersteig und hatte lediglich ein für sie sehr lautes Geräusch gehört und dies dann dem hier in Rede stehenden Unfall zugeordnet. Sie bekundete, dass der Beschuldigte abrupt bremste, weil ein Fahrzeug ihm entgegen kam, und dann eine Zeit lang wartete. Indizien für die Wahrnehmung eines Anstoßes konnte sie nicht angeben.

  

Bemerkenswert ist, dass der Gutachter der … den Eigenschaden als sehr gering einschätzt, obwohl er aus der Situation seiner Beauftragung heraus ein Interesse an einem möglichst hohen Schaden hat. Der Schaden wird angegeben auf Seite 40 mit anteilig 304,15 €. Das ist also ein Fünftel der Schätzung auf Seite 3 der Ermittlungsakte bezüglich des VW-Multivan.

Die Zeugin Sabine Sch. bekundete zu Anfang der Ermittlungsakte aber auch später in ihrer ausführlichen Stellungnahme auf Seite 45 der Ermittlungsakte, dass der VW-Bulli wegen des Gegenverkehrs sehr weit rechts gefahren sei. 

Sie bekundete, ca. 1 m neben dem parkenden Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt gestanden zu haben. Damit steht fest, dass die Zeugen Schumann den Unfall aus ihrer Position heraus nicht sehen konnte. Sie hörte einen Knall und stellte unter Ziffer 11 auf der Rückseite 46 fest, dass sie einen Schaden erkennen konnte, den sie jedoch als „eher gering“ einschätzte. 

Damit ist eine Kompatibilität der behaupteten Berührungspunkte zu bestreiten. 

Nach der Bekundung der Zeugen Sch. müsste eine extrem leichte streifende Berührung vorgelegen haben. Am Polo sind jedoch kaum sichtbare Kratzer zu sehen, am VW-Bulli eine Delle. Dies passt nicht zusammen.

Bisher nicht erklärlich ist die behauptete Schadenshöhe beim Polo. 

Es wird wie folgt zusammengefasst:

Es steht nach Durcharbeitung der Akte nicht fest, ob überhaupt ein kompatibles Unfallgeschehen gegeben ist. Die schlecht sichtbaren und bewerteten Schäden sprechen dagegen.

Die Zeugin Sch. hat den Unfall nicht sehen können. Sie hat einen lauten Knall gehört und diesen einer Berührung eines eng an einem anderen Pkw vorbeifahrenden Pkw zugeordnet.

Mein Mandant hat spontan und glaubhaft geäußert, einen Verkehrsunfall nicht bemerkt zu haben.

Es steht nicht nur nicht fest, ob ein Verkehrsunfall mit kompatiblen Schäden überhaupt vorliegt. Angesichts der streifenden Beschädigungen am Polo ist auch die taktile, die akustische sowie die visuelle Wahrnehmung abwegig. Dies wird im Zweifel ein Gutachter in einer Hauptverhandlung belegen.

Hinzu kommt, dass mein Mandant bisher in jeglicher Hinsicht nicht vorbelastet ist, in Essen wohnhaft ist und für die Firma in Dortmund auf Montagen im ganzen Bundesgebiet tätig sein muss. Für ihn ist es geradezu existenziell, seine Fahrerlaubnis nicht zu verlieren.

Da die Schadenshöhe für den Entzug einer Fahrerlaubnis nicht belegt, 

ein Verkehrsunfall zumindest fraglich und 

die bestrittene Wahrnehmbarkeit ebenfalls sehr fraglich ist, 

erscheint es nicht sachgerecht, 

in diesem konkreten Falle vor Durchführung einer Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung meinem Mandanten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Aus diesem Grunde beantrage ich, 

den Antrag auf Entzug der Fahrerlaubnis zurückzuweisen.

Reissenberger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ 

 

 

Der Ablehungsbeschluss des Amtsgerichts Essen:

 

44 Gs 1528/20 AG Essen 

48 Js 609/20 StA Essen 

 

 

AMTSGERICHT ESSEN 

BESCHLUSS 

 

 

In der Ermittlungssache 

gegen 

…, geboren … 

wohnhaft …, … Essen 

wegen des Verdachtes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort 

wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 06.05.20 auf vorläufige Entziehung der  Fahrerlaubnis, bei Gericht eingegangen am 11.05.2020, abgelehnt.

Gründe: 

Gem. § 111 a StPO kann das Gericht dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis später im Urteil entzogen werden wird, § 69 StGB. Dazu muss sich der Beschuldigte durch eine rechtswidrige Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen. Dringend tatverdächtig ist derjenige, der mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Dieser Tatverdacht muss sich wiederum aus bestimmten Tatsachen, nicht auf bloßen Vermutungen, herleiten (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl.,.,  § 112 Rn. 51): 

Diesen Anforderungen werden die hier festgestellten Tatsachen nicht gerecht. 

Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, am 04.03.20 gegen 9:05 Uhr auf der Adelkampstraße in Essen einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und dann die Unfallstelle verlassen zu haben, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zur Person, zum Unfallfahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall ermöglicht zu haben. So soll es auf der vorgenannten Straße beim Passieren in einer Engstelle zu einer Berührung zwischen dem Kfz des Beschuldigten und dem geparkten Kfz der Geschädigten C. gekommen sein. 

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war abzulehnen.

So bestreitet der Beschuldigte, dass es überhaupt zu einem schadensverursachenden Ereignis durch dessen Fahrzeug gekommen sei. Er habe keinen Anstoß bemerkt. 

Soweit sich die Staatsanwaltschaft bei der Feststellung des dringenden Tatverdachts auf die Aussage der Zeugin Schu. stützt, die sie im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmunggegenüber der Polizei gemacht hat,reichen diese nicht aus, um eine Verurteilung nach § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit hoher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. 

So ist den Äußerungen der Zeugin nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte das von ihr wahrgenommene Unfallereignis bemerkt hat. Hierzu bekundet sie, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Knall abgebremst habe, ein entgegenkommendes Fahrzeug vorbeigelassen habe und sodann seine Fahrt fortgesetzt habe. Aus dem Umstand, dass er sein Fahrzeug abbremste, schließt sie, dass er den Unfall bemerkt haben muss. Das Abbremsen des Fahrzeugs lässt sich aber durch die von ihr geschilderte Verkehrssituation erklären, nämlich um das entgegenkommende Fahrzeug in der Engstelle vorbeizulassen. Konkrete Reaktionen des Beschuldigten auf den Verkehrsunfall, wie ein Umschauen oder eine Schreckreaktion, hat sie hingegen nicht bekundet. 

Darüber hinaus reichen die Schilderungen der Zeugin nicht aus, um das im Raum stehende Unfallereignis zweifelsfrei festzustellen. So hat die Zeugin aufgrund ihrer Position das Unfallereignis wohl nur akustisch wahrgenommen. Sie schildert, dass sie einen Knall gehört habe, sie stehen geblieben sei und das Fahrzeug des Beschuldigten abgebremst habe. Dass sie die Kollision visuell wahrgenommen hat, schildert die Zeugin nicht. Inwieweit die im Rahmen des Dekra Gutachtens festgestellte Delle am Fahrzeug des Beschuldigten dem bestrittenen Unfallereignis zuzuordnen und mit den Kratzspuren am Fahrzeug der Geschädigten kompatible ist, wird im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären sein. Schließlich waren auch keine Erkenntnisse aus der Spurfix-Folie vom geschädigten PKW zu generieren, die einen Rückschluss auf ein Unfallereignis mit dem Fahrzeug des Be‐ schuldigten zugelassen hätten. 

Dass dem Beschuldigten daher ein Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB zu machen ist, ist aus den vorliegenden Tatsachen nicht mit der für eine dringende Verurteilungsprognose erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit zu belegen. Der für eine vorläufige Entscheidung nach § 111 a StPO erforderliche dringende Tatverdacht im Hinblick auf eine spätere endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis liegt nicht vor. 

Essen, 02.06.2020 

.… , 

Richterin am Amtsgericht