Schadensersatz und Schmerzensgeld sind die wichtigsten Schlagworte im Deliktsrecht und bei der Unfallregulierung nach einem Verkehrsunfall.

Schadensersatz und Schmerzensgeld und Schadensersatzpflicht

Schadensersatz und Schmerzensgeld setzen folgendes voraus:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Art und Umfang des Schadensersatzes bei Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit
ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Haftung des Halters und Schwarzfahrt

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
Das gilt nicht, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Das gilt auch für die Benutzung eines Anhängers. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensersatz und Schmerzensgeld beim Immateriellen Schaden

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Dem Geschädigten steht bei erlittenen Körperverletzungen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.

Die Schmerzensgeldhöhe ist oftmals streitig. Die Gerichte versuchen häufig, den Schmerzensgeldanspruch an Tabellen festzumachen, die letztlich von der Versicherungswirtschaft herausgegeben werden. Da die Versicherungswirtschaft jedoch kein Interesse an hohen
Schmerzensgeldzahlungen hat, werden allein durch die Auswahl der veröffentlichten Entscheidungen die Schmerzensgelder für bestimmte Verletzungen niedrig gehalten. Eine derartige Schmerzensgeldtabelle kann daher nicht mehr sein, als ein erster Ansatzpunkt.

Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Schwere und Dauer der Schmerzen und Leiden der Geschädigten sowie die Dauer und Schmerzhaftigkeit der Behandlung, die Arbeitsunfähigkeit, das Verbleiben von bleibenden Schäden, d. h. einer Erwerbsminderung auf Dauer, ggfs. das abweisende Regulierungsverhalten der gegnerischen Versicherung sowie der Grad der Bagatellisierung der Unfallfolgen der Geschädigten und letztlich der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.

Rechtsanwalt Sven Reissenberger wird daher nach der Gesamtschau aller vorgenannten maßgeblichen und Wert bildenden Faktoren sowie den Vorstellungen der Geschädigten eine angemessene Schmerzensgeldforderung ermitteln und im Zweifel auch gerichtlich geltend machen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.